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Re: Takedown Unterhebelrepetierer

Verfasst: Di 11. Mai 2021, 12:10
von gewo
Wilhelmshoehe hat geschrieben: Di 11. Mai 2021, 12:01 Jedes AR-15 sowie alle deren Derivate sind werkzeuglos take-down. Gibt neben den Kipplaufwaffen auch genug take-down Repetierer. Da kräht kein Hahn danach.

Die Z2 ist inzwischen überholt und daher komplett Sinn und Zahnlos. Man könnte eventuell auf nachträgliche Einzelmodifikationen abstellen, aber wieso sollte ich mir das als Wilderer antun, wenn ich für ca. nen Tausender eine neue kurze Bergara BA13 inkl. Optik und SD bekomme?

Noch was, wäre man sich seitens des Gesetzgebers bei der Z2 in der interpretation von
[..]wären Schusswaffen, die durch Zusammenklappen oder Zusammenschieben derart verkürzt werden können, dass sie in diesem Zustand eine Gesamtlänge von 60 cm oder weniger aufweisen, generell als verbotene Waffen im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 2 Waffengesetz 1996 anzusehen.
so sicher hätte man sich die Z11 sparen können weil sowieso schon verboten und daher auch kein Altbestand.
entschuldige bitte aber du bist ahnunglos

ein AR-15 ist ein halbautomat der dem wesen entsprechend in lower und upper getrennt werden kann
hier findet kein schnellzerlegen "ueber das uebliche ausmass hinaus" statt

und die abmessungen spielen sowieso keine rolle
ich habe einen einstufungsbescheid des amtssachverstandigen aus 2019 eines repetierers der selbst im (schnell)zerlegtem zustand ueber 60cm lang ist und der trotzdem 17/1/schnellzerlegbar ist
grund war dass die zentralschraube mittels einer muenze gedreht und damit der (mehr als 60cm lange) lauf vom schaft getrennt werden kann
meine anfrage ob die einstufung die selbe waere wenn ich die muenz-drehbare-schraube durch eine nur werkzeug drehbare ersetze habe ich die auskunft erhalten dass das nichts aendert da diese schraueb werksmaessig verbaut werden muesste und zudem offen bliebe ob das nicht eine umgehungshandlung waere um eine kat A waffe zu einer kat C waffe zu machen.
eine nachtraeglich vorgenommene modifikation aendert nie die kategorie in richtung weniger repressiv
immer nur umgekehrt

von "zahnlos" und "ueberholt" daher keine spur

Re: Takedown Unterhebelrepetierer

Verfasst: Di 11. Mai 2021, 14:13
von Wilhelmshoehe
Und hast du dagegen Beschwerde eingelegt? Der Bescheid is sowieso nur dein Kaffee.

Bist du eigentlich echter Büchsenmacher oder nur Händler? Wegen dem Herstellen warat's.

Re: Takedown Unterhebelrepetierer

Verfasst: Di 11. Mai 2021, 15:12
von gewo
Wilhelmshoehe hat geschrieben: Di 11. Mai 2021, 14:13 Und hast du dagegen Beschwerde eingelegt? Der Bescheid is sowieso nur dein Kaffee.

Bist du eigentlich echter Büchsenmacher oder nur Händler? Wegen dem Herstellen warat's.
wo gegen soll ich beschwerde einlegen?
ich kann mir einen bescheid ausfertigen lassen und gegen diesen bescheid vorgehen
aber der gesetzestext ist doch ganz klar in der sache
und die rechtsansicht der behoerde in allen diesen anfragen ist immer die selbe
nur weil a haufen haendler moeglicherweise illegal kat A 17/1/2 an personen ohne berechtigung abgeben hab ich doch deswegen keine bessere argumentation vor gericht

und ja, so wie bei allen bescheiden gilt der nur fuer mich
so lange ein haendler ned anfragt beim ministerium ob die waffen die er verkauft legal sind kann er sie ja verkaufen

ein "hersteller" darf uebrigens gerne die von ihm hergestellte waffen werksmaessig veraendern
aber nicht die von anderen herstellern
weil die ja nicht aus seinem werk kommen

Re: Takedown Unterhebelrepetierer

Verfasst: Di 11. Mai 2021, 21:17
von Wilhelmshoehe
Es war das Rechtsmittel der Beschwerde gemeint...
gewo hat geschrieben: Di 11. Mai 2021, 15:12 nur weil a haufen haendler moeglicherweise illegal kat A 17/1/2 an personen ohne berechtigung abgeben hab ich doch deswegen keine bessere argumentation vor gericht
Ja und wie! Weil wenns a Haufen macht, dann isses wohl eher üblich als wenns keiner macht...

Re: Takedown Unterhebelrepetierer

Verfasst: Mi 12. Mai 2021, 00:15
von gewo
Wilhelmshoehe hat geschrieben: Di 11. Mai 2021, 21:17 Es war das Rechtsmittel der Beschwerde gemeint...
gewo hat geschrieben: Di 11. Mai 2021, 15:12 nur weil a haufen haendler moeglicherweise illegal kat A 17/1/2 an personen ohne berechtigung abgeben hab ich doch deswegen keine bessere argumentation vor gericht
Ja und wie! Weil wenns a Haufen macht, dann isses wohl eher üblich als wenns keiner macht...
Entspricht nicht meiner auffassung einer ordentlichen geschaeftsgebarung

Re: Takedown Unterhebelrepetierer

Verfasst: Mi 12. Mai 2021, 10:21
von Promo
Mir ist ein Fall bekannt, wo es auch um eine Frage hinsichtlich § 17 Abs. 1 Z. 1 & 2 ging und unter anderem durch das BMI der Rechtsauffassung des belangten/beschuldigten Besitzers Folge geleistet wurde der argumentierte, dass gegenständliche (Takedown)Waffe nicht nur vor rund 100 Jahren patentiert und seither vertrieben wird, sondern auch damit, dass dieses Modell bei den beiden größeren österreichischen Auktionshäusern verwertet wird, wo laut deren Angaben sogar die BPD teilweise der Einbringer war (Waffen zur Verwertung). Ich möchte daher deiner Argumentation nicht grundsätzlich widersprechen, aber zumindest umdrehen: wenn lediglich ein einziger Waffenhändler eine Waffe als "nicht verboten" ansieht und als solche vertreibt, wird er es schwieriger haben dies im Anlassfall zu argumentieren, als wenn gegenständliche Waffe seit Jahren von verschiedensten Händlern vertrieben wird.

Re: Takedown Unterhebelrepetierer

Verfasst: Mi 12. Mai 2021, 10:23
von gewo
Promo hat geschrieben: Mi 12. Mai 2021, 10:21 Mir ist ein Fall bekannt, wo es ...
hast du evt a ungefaehres datum, das jahr zB...?
a aktenzahl hast ja vermutlich ned ....

Re: Takedown Unterhebelrepetierer

Verfasst: Mi 12. Mai 2021, 10:32
von Promo
Schreib dir direkt noch was dazu