nerd hat geschrieben: Fr 28. Jan 2022, 17:14
Vielen Dank für Deine Klarstellung. Ich hatte nun Zeit, meine Skripten zu durchforsten, und stelle fest: ich hatte das Gesetz falsch kommentiert, daher falsch gelernt. Mea Culpa.
Jungjäger oder? (Den Jägernotweg am besten vergessen, der ist so gut wie nie relevant, und wenn er's doch ist, weißt du's mit Sicherheit.)
Wenn wir in der Stmk bleiben: Du hast nur den Abs. 1 vom § 52 vergessen, der is leider der wichtigere und zu diesem stellt der Abs. 4 eine Ausnahme da, die man aber generell vergessen kann, sofern es nicht eine schriftliche Vereinbarung mit dem Nachbarn über diesen Jägernotweg gibt oder dieser per Bescheid von der BVB festgelegt wurde.
(1) Es ist jedermann verboten, irgendein Jagdgebiet ohne Bewilligung der/des Jagdausübungsberechtigten, mit einem Gewehre versehen, zu durchstreifen, es läge denn die Berechtigung oder Verpflichtung hiezu in ihrer/seiner amtlichen Stellung. Jeder Jagdgast, der sich ohne Begleitung der/des Jagdausübungsberechtigten oder dessen Jagdschutzorganes im Revier aufhält, muss eine schriftliche Bewilligung der/des Jagdausübungsberechtigten des betreffenden Revieres bei sich führen.
Ein Gewehr ist jede Langwaffe, egal ob Kat. C, B, oder A. Durchstreifen ist laut höchstgerichtlicher Judikatur jede Art von Fortbewegung. Das Jagdgesetz kennt hier auch keinen Unterschied zwischen den Begriffen des "transportierens" und "führens" im WaffG. Die Judikatur dazu ist echt hart...
Abs. 2 grenzt das ganze wieder ein bisschen ein:
(2) Wird jemand wider dieses Verbot von einem öffentlichen Sicherheits- oder beeideten Jagdschutzorgan mit einem Gewehr außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege oder solcher Wege betreten, welche allgemein als Verbindung zwischen Ortschaften und Gehöften benützt werden, so kann ihm das Gewehr sofort abgefordert werden. Er ist verhalten, es ohne Weigerung abzugeben.
Wobei hier das Stmk. Gesetz, im Gegensatz zu dem anderer Bundesländer, ein allfällig strafbares Verhalten selbst auf solchen Straßen und Wegen nicht ex lege ausschliesst. Es ist hier also im Einzelfall zu beurteilen.