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Re: Händler lässt die Waffe nicht registrieren?!
Verfasst: Fr 1. Apr 2022, 09:39
von Promo
Wolf1971 hat geschrieben: Fr 1. Apr 2022, 07:42
Er muss ja sowieso im ZWR prüfen ob du einen Platz frei hast und da kann er die Waffe dann gleich reinbuchen normalerweise.
Wie gewo (und andere) richtig festgehalten haben, muss der Händler das nicht. Aufgrund potentiell überschneidender Meldefristen kann es z.B. im ZWR (und nicht in der Realität!) sehr wohl zu kurzzeitigen Plätzeüberschreitungen kommen.
Einzige was der Händler nicht machen sollte ist dir drei Kat.B zu verkaufen obwohl die WBK nur für zwei Kat.B ist...

Re: Händler lässt die Waffe nicht registrieren?!
Verfasst: Fr 1. Apr 2022, 09:52
von gewo
Promo hat geschrieben: Fr 1. Apr 2022, 09:39
Einzige was der Händler nicht machen sollte ist dir drei Kat.B zu verkaufen obwohl die WBK nur für zwei Kat.B ist...
so isses
und nicht schusswaffen verkaufen wenn die WBK nur als besitzberechtigung fuer lange magazine ausgestellt wurde und trotz WBK besitz kein recht zum besitz von schusswaffen vorliegt
Re: Händler lässt die Waffe nicht registrieren?!
Verfasst: Fr 1. Apr 2022, 10:02
von SearchMyAim
gewo hat geschrieben: Fr 1. Apr 2022, 09:00
Ein ZWR eintrag dauert mit allem drum und dran ca 15minuten.
Das geht ned im zug des verkaufs einfach so mit.
Ich hab mir bis heute nur 4 Waffen gekauft. Aber bei jeder hab ich direkt die Registrierungsbestätigung mitbekommen und das ging relativ flott, keine 5 Minuten würde ich sagen. Begrüße das auch sehr. Somit ist alles erledigt wenn ich das Geschäft verlasse und ich brauche keinen weiteren Gedanken daran verschwenden.
Wenn der Ladern aber rammel voll ist und mehrere Kunden warten ist es verständlich wenn das nicht sofort gemacht wird.
Das es nicht die Pflicht des Händlers ist dir eine Registrierungsbestätigung mitzugeben wusste ich nicht. Ich war bis jetzt im glauben das es Pflicht ist.
Re: Händler lässt die Waffe nicht registrieren?!
Verfasst: Fr 1. Apr 2022, 10:30
von Promo
SearchMyAim hat geschrieben: Fr 1. Apr 2022, 10:02
Das es nicht die Pflicht des Händlers ist dir eine Registrierungsbestätigung mitzugeben wusste ich nicht. Ich war bis jetzt im glauben das es Pflicht ist.
Aufpassen - bei Kat.C ist es tatsächlich so:
§ 33, Registrierungspflicht und Vornahme der Registrierung hat geschrieben:(1) Schusswaffen der Kategorien C sind beim Erwerb durch Menschen mit Wohnsitz im Bundesgebiet binnen sechs Wochen vom Erwerber (Registrierungspflichtigen) bei einem im Bundesgebiet niedergelassenen, dazu ermächtigten Gewerbetreibenden, der zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt ist, registrieren zu lassen. Im Falle des Erwerbs durch eine juristische Person mit Sitz im Bundesgebiet ist die Schusswaffe auf den Namen eines waffenrechtlichen Verantwortlichen zu registrieren. Der Gewerbetreibende hat darüber eine Bestätigung (Registrierungsbestätigung) auszustellen und dem Registrierungspflichtigen zu übergeben. Die Registrierungspflicht ist erfüllt, sobald der Registrierungspflichtige die Bestätigung in Händen hat.
Wobei ich zu beachten bitte, dass keine gesetzliche Verpflichtung zur sofortigen Aushändigung/Durchführung besteht - nur, dass er eben diesen Zettel aushändigen muss.
Bei Kat.B hingegen gibt es diese Verpflichtung nicht.
Re: Händler lässt die Waffe nicht registrieren?!
Verfasst: Fr 1. Apr 2022, 10:39
von Promo
Michl9mm hat geschrieben: Do 31. Mär 2022, 20:02
Meine Frau hat sich vor 5 Wochen eine neue FFW beim Händler gekauft.
Vor 3 Tagen haben wir festgestellt das sie noch nicht im ZWR auf sie gemeldet ist.
Beim Händler angerufen: bla, bla bla, ja, ja machen wir schon….
Besteht Handlungsbedarf von unserer Seite?
Soweit ich mich erinnern kann ist der Händler verpflichtet die Waffe registrieren zu lassen oder irre ich mich da?
Und wie immer Vielen Dank im Voraus!
Edit: Die 6 Wochen sind in 3 Tagen Vorbei!
In Ergänzung: ich habe gerade noch mal WaffG und Literatur dazu gewälzt. Streng genommen (und ich habe keine gegenteilige Behauptung gefunden) ist die "6 Wochen Frist" ausschließlich im § 28 Abs. 2 (von Privat an Privat) sowie im Abs. 2a (Privat kauft im Ausland) zu finden (.. sowie Abs. 7, aber das nur der Vollständigkeit halber).
Im § 28 Abs. 3 ("im Bundesgebiet ansässiger Gewerbetreibender") findet sich hingegen keine gesetzliche Vorgabe einer Frist. Daraus könnte man ableiten, dass ein Gewerbetreibender zwar die Meldung durchführen muss, aber hierfür keine Frist normiert wurde.