caroli hat geschrieben: Mo 16. Jan 2023, 19:54
Gewo: Ist hier ganz nett aber ich denke ich lese wieder nur mit wie die letzten Jahre. Meiner Meinung nach,sollte man wenn man schon was GEFUNDENES abgeben will,die Polizei verstäbdigen damit die das Zeug abholt. Denke wenn ich jetzt mit einer 40er mit angesteckten Magazin beim nächsten Polizeiposten einrausche wird das ganze nicht gut rüberkommen.Oder?
Deine Meinung in allen Ehren, aber das Gesetz ist da recht eindeutig… der Fund der Waffe MUSS angezeigt, und die Waffe abgeliefert werden. Und zwar unverzüglich. PUNKT.
Finden von Waffen oder Kriegsmaterial
§ 42.
(2) Wer Schußwaffen oder verbotene Waffen findet, bei denen es sich nicht um Kriegsmaterial handelt, hat dies unverzüglich, spätestens aber binnen zwei Tagen, einer Sicherheitsbehörde oder Sicherheitsdienststelle anzuzeigen und ihr den Fund abzuliefern. Der Besitz der gefundenen Waffe ist innerhalb dieser Frist ohne behördliche Bewilligung erlaubt.
(3) Läßt sich der Verlustträger einer Waffe gemäß Abs. 2 nicht ermitteln,
1.
so darf die Behörde auch nach Ablauf der im § 395 ABGB vorgesehenen Jahresfrist die Waffe dem Finder oder einer von diesem namhaft gemachten Person nur dann überlassen, wenn diese zu ihrem Besitz berechtigt sind; verlässlichen Findern, die EWR-Bürger sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben, hat die Behörde auf Antrag für diese Art von Waffe eine entsprechende Waffenbesitzkarte auszustellen oder zu erweitern
WENN man selbst kompetent genug ist, v.a. Kriegsmaterial zu erkennen, und selbst eine WBK ( im Fall von Kat B) hat, kann die Waffen auch selbst zur Dienststelle bringen, am besten mit Vorankündigung. Kriegsmaterial (MPs, Granaten etc, MÜSSEN abgeholt werden.
(4) Wer wahrnimmt, dass sich Kriegsmaterial offenbar in niemandes Obhut befindet, hat dies ohne unnötigen Aufschub einer Sicherheits- oder Militärdienststelle zu melden. Die auf Grund der Meldung einschreitenden Organe sind ermächtigt, den Gegenstand vorläufig sicherzustellen. In diesem Fall sind Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes darüber hinaus ermächtigt, jedermann aus dem Gefahrenbereich zu weisen, so lange nicht die zuständige Behörde gemäß Abs. 5 und 5a die allenfalls notwendigen weiteren Sicherungsmaßnahmen setzt. Dabei gilt § 50 SPG.
…
(5) Die Sicherung, der Transport, die Verwahrung und die allfällige Vernichtung von Kriegsmaterial obliegen dem Bundesminister für Landesverteidigung, sofern nicht eine Sicherstellung und Beschlagnahmung nach der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, erfolgt. Der Bund haftet für Schäden, die Dritten bei der Sicherung oder Vernichtung dieses Kriegsmaterials entstehen, bis zu einer Höhe von 72 600 Euro; auf das Verfahren ist das Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 735/1988, anzuwenden
Im übrigen denke ich auch, dass GewO nicht unbedingt recht hat mit dem Jahr KTU… denn die Jahresfrist bezieht sich nur auf Fälle, wo sich der Verlustträger nicht feststellen lässt. In Meinem Haus, dass ich von Meinem Opa geerbt habe, sollte sich dieser jedoch feststellen lassen, und dann muss nur noch registriert werden…
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(8) Den Finder von Schusswaffen der Kategorien C trifft die Registrierungspflicht gemäß § 33 mit dem Erwerb des Eigentums (§ 395 ABGB).
§ 395 ABGB spricht übrigens auch von einem Jahr, wenn sich der Verlustträger nicht feststellen lässt.
vermutlich wird die gelebte Praxis bei Erbschaftsfunden, welche nicht in der Verlassenschaft vermerkt sind, wohl aber doch auf 1 Jahr Wartezeit hinauslaufen…