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Re: Aufbewahrung der B-Waffe als Jäger.
Verfasst: Di 5. Sep 2023, 11:05
von gewo
MikeV hat geschrieben: Di 5. Sep 2023, 11:00
Bei genau deiner Formulierung wäre es auch kritisch:
*ein Jagdgast ist nicht der Jagdausübungsberechtigte, sondern hat nur dessen Zustimmung
*bei einer Jagd, welche nur aus einem Wald/Wiesen-Gebiet besteht, hätte man außerhalb dieses Gebietes, im Wirtshaus wieder das selbe Problem
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Führen
§ 7.
(1)Eine Waffe führt, wer sie bei sich hat.
(2)Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat.
(3)Eine Waffe führt weiters nicht, wer sie - in den Fällen einer Schußwaffe ungeladen - in einem geschlossenen Behältnis und lediglich zu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen, bei sich hat (Transport).
Wenn ich das (2) aber richtig interpretiere, so darf ich wohl im Wirtshaus die Waffe bei mir haben, WENN ich die Zustimmung des Wirten habe. Rechtssicherheit hätte man also dann, wenn ich den Wirten frage, ob das für ihn eh OK ist, dass ich mein Futteral mit ins Wirtshaus nehme.
NEIN
wenn die waffe im futteral ist dann FÜHRST du sie nicht
dann TRANSPORTIERST du sie (punkt 3)
fuer den TRANSPORT benoetigst du KEINE zustimmung von irgendwem (zivilrechtliche einschraenkungen bleiben jetzt mal aussen vor) wennst um Kat C geht
fuer den TRANSPORT von kat B benoetigst du eine berechtigung
die heisst WAFFENBESITZKARTE bzw WAFFENPASS
die zustimmung des wirten wuerdst du nur brauchen wennst die kat B schusswaffe nackig aufn tisch legen willst im beisl
das wuerde ich fuer eher unueblich halten ...
wobei
ich weiss natuerlich ned welche art von lokalen du so frequentierst

Re: Aufbewahrung der B-Waffe als Jäger.
Verfasst: Di 5. Sep 2023, 17:30
von gewo
MikeV hat geschrieben: Mo 4. Sep 2023, 22:21
@gewo
Diesen Reiseerlass… findet man den irgendwo?
ist teil der runderlaess in der jeweils aktuellen form
zitat runderlass seite 141, ab Seitenmitte:
Welche Vorkehrungen muss ein Inhaber einer Schusswaffe der Kat. B hinsichtlich der
Verwahrung bei Reisen treffen?
Unter welchen Umständen kann ein Urkundeninhaber seine Schusswaffe der
Kat. B beispielshaft zum Bezahlen an der Tankstelle im Fahrzeug zurück
lassen?
Der VwGH hat judiziert (vgl. Erkenntnis vom 5.6.1996, Zl. 95/20/0156), dass Behältnisse in
die der Besitzer eine Faustfeuerwaffe einschließt, wenn sie allgemein zugänglich sind, je
nach Art des Behältnisses einer entsprechenden Bewachung bedürfen, um Unbefugten die
Möglichkeit zu nehmen, diese Behältnisse aufzubrechen und sich die Waffe anzueignen. In
einem solchen Fall kann der Besitzer der Faustfeuerwaffe zwar die Bewachung auch
anderen Personen, und zwar auch solchen, die über keine waffenrechtliche Urkunde
verfügen (Bewacher eines Parkplatzes, Safe im Büro), überlassen, wobei aber die
notwendige Intensität der Bewachung von der Sicherheit des Behältnisses abhängt.
Ausgehend von dieser Judikatur erscheint es vertretbar, dass der Urkundeninhaber die
entladene Schusswaffe der Kat. B kurzfristig im Fahrzeug zurücklässt, wenn sie in einem
massiven versperrten Transportbehälter (z.B. Pistolenkoffer) verwahrt ist und eine
erwachsene Person (z.B. Ehefrau), die keine Gelegenheitsperson ist (z.B. Autostopper), sich
im Fahrzeug befindet.
Unter welchen Umständen kann eine Schusswaffe der Kat. B als sorgfältig
verwahrt betrachtet werden, wenn beispielshaft während des Besuches einer
Raststätte der Urkundeninhaber kurzfristig den Tisch verlassen muss?
Es scheint vertretbar, dass der Urkundeninhaber die entladene Schusswaffe der Kategorie B
kurzfristig im Lokal zurücklässt, wenn sie in einem massiven versperrten Transportbehälter
(z.B. Pistolenkoffer) verwahrt ist und eine erwachsene Person (z.B. Ehefrau), die keine
Gelegenheitsperson ist (z.B. Kellnerin), die Aufsicht über den Pistolenkoffer übernimmt.
Wie muss eine Schusswaffe der Kat. B im Hotel oder in einer Privatpension
verwahrt werden?
In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen zu § 3 verwiesen, wonach es der
Lebenserfahrung entspricht, dass es keine absolut sichere Verwahrung von Gegenständen
gibt, die verhindert, dass sich Unbefugte – bei entsprechendem Aufwand – dieser
Gegenstände bemächtigen können. Es wird daher sinnvoller weise nur auf einen
zumutbaren Aufwand abzustellen sein, wenngleich dieser an objektiven Kriterien zu messen
sein wird. Insb. eine Verwahrung in einem Hotelsafe oder in einem vom Hotel zur Verfügung
gestellten Raum, der nur dem Urkundeninhaber für die Dauer der Verwahrung zugänglich ist,
erfüllt nach ho. Ansicht die Kriterien einer zumutbaren Vorsorge gegen Aneignung und
unbefugte Verwendung.
Re: Aufbewahrung der B-Waffe als Jäger.
Verfasst: Mi 6. Sep 2023, 10:47
von MikeV
gewo hat geschrieben: Di 5. Sep 2023, 11:05
...
NEIN
wenn die waffe im futteral ist dann FÜHRST du sie nicht
dann TRANSPORTIERST du sie (punkt 3)
fuer den TRANSPORT benoetigst du KEINE zustimmung von irgendwem (zivilrechtliche einschraenkungen bleiben jetzt mal aussen vor) wennst um Kat C geht
fuer den TRANSPORT von kat B benoetigst du eine berechtigung
die heisst WAFFENBESITZKARTE bzw WAFFENPASS
die zustimmung des wirten wuerdst du nur brauchen wennst die kat B schusswaffe nackig aufn tisch legen willst im beisl
das wuerde ich fuer eher unueblich halten ...
wobei
ich weiss natuerlich ned welche art von lokalen du so frequentierst
Ich habe die Frage auch an meine BH gestellt, und dahingehend eine völlig andere Information erhalten:
Wenn Sie die Schusswaffe, auch ungeladen, in einem Waffenkoffer mit sich führen, zählt dies auf jeden Fall als „Führen“, da dies bei Weitem den Begriff Transport überschreitet.
Re: Aufbewahrung der B-Waffe als Jäger.
Verfasst: Mi 6. Sep 2023, 11:12
von Joewood
MikeV hat geschrieben: Mi 6. Sep 2023, 10:47
gewo hat geschrieben: Di 5. Sep 2023, 11:05
...
NEIN
wenn die waffe im futteral ist dann FÜHRST du sie nicht
dann TRANSPORTIERST du sie (punkt 3)
fuer den TRANSPORT benoetigst du KEINE zustimmung von irgendwem (zivilrechtliche einschraenkungen bleiben jetzt mal aussen vor) wennst um Kat C geht
fuer den TRANSPORT von kat B benoetigst du eine berechtigung
die heisst WAFFENBESITZKARTE bzw WAFFENPASS
die zustimmung des wirten wuerdst du nur brauchen wennst die kat B schusswaffe nackig aufn tisch legen willst im beisl
das wuerde ich fuer eher unueblich halten ...
wobei
ich weiss natuerlich ned welche art von lokalen du so frequentierst
Ich habe die Frage auch an meine BH gestellt, und dahingehend eine völlig andere Information erhalten:
Wenn Sie die Schusswaffe, auch ungeladen, in einem Waffenkoffer mit sich führen, zählt dies auf jeden Fall als „Führen“, da dies bei Weitem den Begriff Transport überschreitet.
Da muss man halt auch wieder ausdifferenzieren... wennst anlasslos den ganzen Tag mit der Waffe im Behältnis spazieren gehst, dann verstehe ich die Argumenattion der Behörde mit "das ist führen"
Wenn man das - so wie in den genannten Beispielen - belegen kann, dann fällt es wohl unter Transport
Re: Aufbewahrung der B-Waffe als Jäger.
Verfasst: Mi 6. Sep 2023, 11:19
von MikeV
Das Problem ist nach wie vor im Wirtshaus.... von wo nach wo "transportiere" ich die Waffe beim Mittagessen oder Karten-spielen als Zeitvertreib.
Nochmal, mir ging es nicht darum eine unmögliche Situation heraufzubeschwören, und ich weiß, dass viele Jäger das Thema recht entspannt angehen, aber ich würde schon gerne wissen, wie es korrekt wäre..
Wenn's keine Lösung gibt, müsse man die B-Waffe eben zu hause lassen, so meine BH.
Re: Aufbewahrung der B-Waffe als Jäger.
Verfasst: Mi 6. Sep 2023, 13:55
von Joewood
MikeV hat geschrieben: Mi 6. Sep 2023, 11:19
Das Problem ist nach wie vor im Wirtshaus.... von wo nach wo "transportiere" ich die Waffe beim Mittagessen oder Karten-spielen als Zeitvertreib.
Nochmal, mir ging es nicht darum eine unmögliche Situation heraufzubeschwören, und ich weiß, dass viele Jäger das Thema recht entspannt angehen, aber ich würde schon gerne wissen, wie es korrekt wäre..
Wenn's keine Lösung gibt, müsse man die B-Waffe eben zu hause lassen, so meine BH.
Schätze, auch hier wieder situativ unterschiedlich... wenn das Wirtshaus im selben Bezirk ist, wie du, dann kannst "Waffe unterm Tisch" net wirklich argumentieren. Wenn An- und Abreise zum Revier/Wirtshaus die kompletten - von dir als Beispiel genannten - 7h aufbrauchen, dann ist das wohl nur bedingt zumutbar. Wo die Zumutbarkeitsgrenze liegt, ist aber eine andere Sache...
Re: Aufbewahrung der B-Waffe als Jäger.
Verfasst: Mi 6. Sep 2023, 16:19
von gewo
MikeV hat geschrieben: Mi 6. Sep 2023, 10:47
gewo hat geschrieben: Di 5. Sep 2023, 11:05
...
NEIN
wenn die waffe im futteral ist dann FÜHRST du sie nicht
dann TRANSPORTIERST du sie (punkt 3)
fuer den TRANSPORT benoetigst du KEINE zustimmung von irgendwem (zivilrechtliche einschraenkungen bleiben jetzt mal aussen vor) wennst um Kat C geht
fuer den TRANSPORT von kat B benoetigst du eine berechtigung
die heisst WAFFENBESITZKARTE bzw WAFFENPASS
die zustimmung des wirten wuerdst du nur brauchen wennst die kat B schusswaffe nackig aufn tisch legen willst im beisl
das wuerde ich fuer eher unueblich halten ...
wobei
ich weiss natuerlich ned welche art von lokalen du so frequentierst
Ich habe die Frage auch an meine BH gestellt, und dahingehend eine völlig andere Information erhalten:
Wenn Sie die Schusswaffe, auch ungeladen, in einem Waffenkoffer mit sich führen, zählt dies auf jeden Fall als „Führen“, da dies bei Weitem den Begriff Transport überschreitet.
Es gibt gut a halbes dutzend voraussetzungen die erfüllt sein muessen damit ein bei sich haben einer waffe ein transport und nicht ein führen ist.
Kriegst du bei jedem anständigen waffenführerscheinkurs aufgezaehlt und erklaert
Re: Aufbewahrung der B-Waffe als Jäger.
Verfasst: Mi 6. Sep 2023, 19:39
von Pirker
MikeV hat geschrieben: Di 5. Sep 2023, 11:00
Wenn ich das (2) aber richtig interpretiere, so darf ich wohl im Wirtshaus die Waffe bei mir haben, WENN ich die Zustimmung des Wirten habe. Rechtssicherheit hätte man also dann, wenn ich den Wirten frage, ob das für ihn eh OK ist, dass ich mein Futteral mit ins Wirtshaus nehme.
Würdest du wirklich zu einem wildfremden Wirten gehen und ihn fragen ob es ok is, dass du deine Puffn mitnimmst???
Re: Aufbewahrung der B-Waffe als Jäger.
Verfasst: Mi 6. Sep 2023, 20:33
von MikeV
Ganz sicher ist eine der Bedingungen, dass ein Transport von A nach B zu erfolgen hat
Definitiv hätte ich kein Problem, in einem Wirtshaus in einem Jagdgebiet zu fragen, ob ich mein Futteral mit an den Tisch nehmen darf. Sagt er nein, wechsle ich in ein andres Wirtshaus.
Re: Aufbewahrung der B-Waffe als Jäger.
Verfasst: Mi 6. Sep 2023, 21:38
von gewo
MikeV hat geschrieben: Mi 6. Sep 2023, 20:33
Ganz sicher ist eine der Bedingungen, dass ein Transport von A nach B zu erfolgen hat
So ist es, wobei „A“ das hotel ist aus dem du auschecken musst und „B“ der gasthof in dem du den beginn der pirsch abwartest
Re: Aufbewahrung der B-Waffe als Jäger.
Verfasst: Sa 9. Sep 2023, 00:47
von Plinker
@gewo
Ich bin kein Jurist aber die Meinung dass man das Hausrecht ignorieren kann und sich ungefragt mit Schusswaffen ins Wirtshaus setzen darf halte ich für gewagt.
Re: Aufbewahrung der B-Waffe als Jäger.
Verfasst: Sa 9. Sep 2023, 01:05
von gewo
Plinker hat geschrieben: Sa 9. Sep 2023, 00:47
@gewo
Ich bin kein Jurist aber die Meinung dass man das Hausrecht ignorieren kann und sich ungefragt mit Schusswaffen ins Wirtshaus setzen darf halte ich für gewagt.
In einer gaststätte?
Wenn da tatsaechlich benuetzungsbestimmungen stehen sollten welche den transport von feuerwaffen ausschliessen dann waere das eine zivilrechtliche sache die waffenrechtlich unbedenklich sein sollte.
Ich kenne gaststätten mit solchen bestimmungen nicht
Eine verpflichtung einen transport beim gastwirt quasi zu melden kenne ich nicht.
Re: Aufbewahrung der B-Waffe als Jäger.
Verfasst: Sa 9. Sep 2023, 11:00
von Wilhelmshoehe
Vlt. nach Mitternacht nicht mehr posten, wegen der Qualität warats?
Re: Aufbewahrung der B-Waffe als Jäger.
Verfasst: Sa 9. Sep 2023, 12:52
von Plinker
Wilhelmshoehe hat geschrieben: Sa 9. Sep 2023, 11:00
Vlt. nach Mitternacht nicht mehr posten, wegen der Qualität warats?
Was war an der Unterhaltung jetzt so niveaulos?
Re: Aufbewahrung der B-Waffe als Jäger.
Verfasst: Sa 9. Sep 2023, 13:10
von AUG-andy
Plinker hat geschrieben: Sa 9. Sep 2023, 12:52
Wilhelmshoehe hat geschrieben: Sa 9. Sep 2023, 11:00
Vlt. nach Mitternacht nicht mehr posten, wegen der Qualität warats?
Was war an der Unterhaltung jetzt so niveaulos?
Weil kein Mensch bekannt gibt was er in der Tasche hat wenn er wo essen geht.
War selbst schon mehrmals Essen nach dem Stand und hatte die Tasche am Sessel neben mir stehen. Das juckt keine Sau. Warum sollte das ein Problem darstellen?
Es kommt halt immer darauf an wie auffällig sich diese Person verhält. Mit einer Rangebag mit unmissverständlichen Aufdruck und Patches würde ich das nicht machen. Es gibt zu viele Leute die sich daran stören könnten.
