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Re: Waffenrechtlich relevantes Zubehör
Verfasst: Mi 20. Sep 2023, 15:14
von gewo
ssg69koppi hat geschrieben: Di 19. Sep 2023, 13:59
gewo hat geschrieben: Di 19. Sep 2023, 11:55
wenn du einen einstecklauf 22lr fuer eine kat C waffe meinst .. die sind weder genehmigungs noch meldepflichtig
gilt das nur für .22lr oder ist da das Kaliber irrelevant? z.B. .22mag, .22hornet, usw?
Lg
unklar
WaffG 1996 hat geschrieben:
Schusswaffen
§ 2. (1)
Schusswaffen sind Waffen, mit denen feste Körper (Geschosse) durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung verschossen werden können; es sind dies Schusswaffen
1. der Kategorie A (§§ 17 und 18);
2. der Kategorie B (§§ 19 bis 23);
3. der Kategorie C (§§ 30 bis 35).
(2) Die Bestimmungen über Schusswaffen gelten auch für wesentliche Bestandteile von Schusswaffen. Dabei handelt es sich um Lauf, Trommel, Verschluss, Rahmen, Gehäuse und andere diesen entsprechenden wesentliche Bestandteile von Schusswaffen – auch wenn sie Bestandteil eines anderen Gegenstandes geworden sind –, sofern sie bei der Schussabgabe gasdruckbelastet, verwendungsfähig und nicht Kriegsmaterial sind. Sie gelten jedoch nicht für Einsteckläufe mit Kaliber unter 5,7 mm.
(3) Schusswaffen im Sinne des § 1 Art. I Z 1 lit. b der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977, die jeweils gemäß § 42b deaktiviert worden sind, sind keine Waffen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(4) Der Umbau einer Schusswaffe hat – ausgenommen im Falle einer Deaktivierung gemäß § 42b – keine Auswirkungen auf ihre Zuordnung zu einer Kategorie. Dies gilt nicht für Schusswaffen, die zu einer höheren Kategorie umgebaut wurden; diesfalls ist die Schusswaffe der höheren Kategorie zuzurechnen.
die 22hornet
hat G1=5,70mm geschossdurchmesser, sie ist nicht UNTER 5,7mm
https://bobp.cip-bobp.org/uploads/tdcc/ ... page56.pdf
die 22hornet
hat G1=5,70mm geschossdurchmesser, sie ist nicht UNTER 5,7mm
https://bobp.cip-bobp.org/uploads/tdcc/ ... -rf-ge.pdf
die 22lr (!)
hat G1=5,72mm geschossdurchmesser, sie ist nicht UNTER 5,7mm
https://bobp.cip-bobp.org/uploads/tdcc/ ... fle-ge.pdf
ohne genaue definition des begriffs "Kaliber" laesst sich die sachlage ned klaere
wenn es dabei um den geschossdurchmesser geht dann waeren einstecklaeufe fuer KEINES der drei kaliber frei
"landslaeufige" meinung aller menschen aus unserer branche die ich kenn ist aber "KK einstecklauf is frei, keine waffeneigenschaft"
ich selber fuehr den kram ned
is a jagd thema eher
Re: Waffenrechtlich relevantes Zubehör
Verfasst: Mi 20. Sep 2023, 15:44
von tousibaer
@ Gewo:
Gute Frage mit dem Kaliber.
Aber zB .22lfb wird ja auch "5,6x15mm R" genannt, also von der Bezeichnung klar unter 5,7mm.
Ich denke es muss auf jeden Fall das "Kaliber des Laufs" von "Durchmesser des Geschoss" unterschieden werden (speziell wenn aus dem Kaliber praktisch nur Bleigeschosse verschossen werden).
Grüße
Re: Waffenrechtlich relevantes Zubehör
Verfasst: Mi 20. Sep 2023, 16:56
von gewo
tousibaer hat geschrieben: Mi 20. Sep 2023, 15:44
Aber zB .22lfb wird ja auch "5,6x15mm R" genannt
nein
das wuerde rauskommen wenn du es abmisst
aber so heisst es nicht
die meisten patronen haben deutlich andere abmessungen als im kalibernamen enthalten ist
Re: Waffenrechtlich relevantes Zubehör
Verfasst: Mi 20. Sep 2023, 17:23
von titan
Gemäß CIP Datenblätter sind die von dir genannten Kaliber im Zugdurchmesser des Laufes unter 5.7mm nämlich zwischem 5.58 und 5.69mm.
Re: Waffenrechtlich relevantes Zubehör
Verfasst: Mi 20. Sep 2023, 17:39
von gewo
titan hat geschrieben: Mi 20. Sep 2023, 17:23
Gemäß CIP Datenblätter sind die von dir genannten Kaliber im Zugdurchmesser des Laufes unter 5.7mm nämlich zwischem 5.58 und 5.69mm.
ja vermutlich zaehlt dann das
wie gesagt
noch nie sowas verkauft
Re: Waffenrechtlich relevantes Zubehör
Verfasst: Do 21. Sep 2023, 09:25
von Promo
gewo hat geschrieben: Mi 20. Sep 2023, 15:14
ohne genaue definition des begriffs "Kaliber" laesst sich die sachlage ned klaere
wenn es dabei um den geschossdurchmesser geht dann waeren einstecklaeufe fuer KEINES der drei kaliber frei
Es kann sich nicht auf den Geschossdurchmesser beziehen sondern nur auf den jeweiligen Kaliberdurchmesser des betreffenden Einstecklaufes. Sonst wäre der betreffende Einstecklauf je nach gerade verwendeter Munition vielleicht mal waffenrechtlich relevant und mal nicht..
Re: Waffenrechtlich relevantes Zubehör
Verfasst: Do 21. Sep 2023, 10:08
von titan
Richtig erkannt.
Re: Waffenrechtlich relevantes Zubehör
Verfasst: Do 21. Sep 2023, 15:01
von ratpack
vielleicht bin ich auch blind, aber wo im WaffG sind die Wechselsysteme, also Lauf und Verschluss, welche im ZWR als solches erfasst werden, explizit geregelt.. weil eigentlich handelt es sich ja formal bei einem WS um zwei gasdruckbelastete waffenrelevante Teile..
hier hat man quasi aus zwei mach eins gemacht.. ich frage nur, weil ich Latrinengerüchte gehört habe, dass da eine Anfrage im Ministerium laufen soll, wie WS wirklich zu behandeln sind...
Re: Waffenrechtlich relevantes Zubehör
Verfasst: Do 21. Sep 2023, 16:12
von titan
WaffG §23 Abs.3
(3)Zusätzlich zu der in Abs. 1 festgesetzten Anzahl von Schusswaffen ist der Erwerb und Besitz der doppelten Anzahl an wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen der Kategorie B erlaubt. Darüber hinaus ist der Erwerb und Besitz von wesentlichen Bestandteilen nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 zulässig. Eine dafür erteilte Bewilligung ist durch einen zusätzlichen Vermerk im waffenrechtlichen Dokument zu kennzeichnen.
Außerdem Waffengesetz Durchführungsverordnungen.
Wechselsysteme sind nichts anderes als zusammengehörende wesentliche Teile einer Waffe oder alle wesentlichen Teile ohne die unwesentlichen Teile einer ganzen Waffe. In den meisten heutigen Fällen sind diese austauschbar. Früher gab es aber immer wieder Waffen, wo wesentliche Teile handeingepasst wurden und eine "Systemeinheit" bildeten.
Re: Waffenrechtlich relevantes Zubehör
Verfasst: Do 21. Sep 2023, 16:36
von rider650
ratpack hat geschrieben: Do 21. Sep 2023, 15:01
vielleicht bin ich auch blind, aber wo im WaffG sind die Wechselsysteme, also Lauf und Verschluss, welche im ZWR als solches erfasst werden, explizit geregelt.. weil eigentlich handelt es sich ja formal bei einem WS um zwei gasdruckbelastete waffenrelevante Teile..
hier hat man quasi aus zwei mach eins gemacht.. ich frage nur, weil ich Latrinengerüchte gehört habe, dass da eine Anfrage im Ministerium laufen soll, wie WS wirklich zu behandeln sind...
Im Waffengesetz taucht der Begriff 'Wechselsystem' tatsächlich nicht auf. Aber ich habe hier so eine Art 'Bedienungsanleitung' für Händler fürs ZWR, herausgegeben vom Innenministerium, gefunden, da wird ausführlich über Wechselsysteme geschrieben:
https://www.wko.at/site/zivile-sicherhe ... sungen.pdf
Zur Zeit ist es nicht strittig, was Wechselsysteme sind und wie sie zu behandeln sind. Sollte irgend jemand das im Ministerium anfragen, sollte die Antwort also ebenfalls eindeutig sein. Natürlich kann sich das in Zukunft ändern.
Re: Waffenrechtlich relevantes Zubehör
Verfasst: Do 21. Sep 2023, 17:50
von AUG-andy
Steht aber auch offiziell im ZWR als Wechselsystem oder Wechsellauf oder Verschluss.
Von daher sollte alles geklärt sein.
Ein WS besteht aus 2 Teilen und wird als ein Teil im ZWR gerechnet. Ist doch eindeutig besser als die Plätze sinnlos mit Einzelteilen zu vergeuden.

Re: Waffenrechtlich relevantes Zubehör
Verfasst: Do 21. Sep 2023, 20:13
von frankydean
stimmt, auch ich habe mich vor einiger zeit bezüglich wechselsysteme beim admin-büro schlau gemacht.....es ist absolut korrekt ein wechselsystem zuerwerben. bloß sollte man bei einer überprüfung das griffstück getrennt vom wechselsystem aufbewahren. wobei.... bei meiner letzten überprüfung meinte der beamte: man kauft sich kein wechselsystem ohne ein passendes griffstück zu haben. ihm ist es egal ob es zusammengesetzt ist oder nicht......... wobei ich anmerke: die herren waren freundlich und dem ganzen sehr offen eingestellt und haben logisch gedacht *gggg*
Re: Waffenrechtlich relevantes Zubehör
Verfasst: Do 21. Sep 2023, 20:26
von Skill Issue
frankydean hat geschrieben: Do 21. Sep 2023, 20:13
stimmt, auch ich habe mich vor einiger zeit bezüglich wechselsysteme beim admin-büro schlau gemacht.....es ist absolut korrekt ein wechselsystem zuerwerben. bloß sollte man bei einer überprüfung das griffstück getrennt vom wechselsystem aufbewahren. wobei.... bei meiner letzten überprüfung meinte der beamte: man kauft sich kein wechselsystem ohne ein passendes griffstück zu haben. ihm ist es egal ob es zusammengesetzt ist oder nicht......... wobei ich anmerke: die herren waren freundlich und dem ganzen sehr offen eingestellt und haben logisch gedacht *gggg*
Das ganze Platzsystem ist ja sowieso ein Scherz - überhaupt jetzt, wo es einen Großteil der Schusswaffen sowieso schon als WS gibt.
Re: Waffenrechtlich relevantes Zubehör
Verfasst: Do 21. Sep 2023, 21:41
von rider650
Skill Issue hat geschrieben: Do 21. Sep 2023, 20:26
Das ganze Platzsystem ist ja sowieso ein Scherz - überhaupt jetzt, wo es einen Großteil der Schusswaffen sowieso schon als WS gibt.
Aber ausnahmsweise kein Scherz auf unsere Kosten.
Re: Waffenrechtlich relevantes Zubehör
Verfasst: Do 21. Sep 2023, 22:39
von Skill Issue
rider650 hat geschrieben: Do 21. Sep 2023, 21:41
Skill Issue hat geschrieben: Do 21. Sep 2023, 20:26
Das ganze Platzsystem ist ja sowieso ein Scherz - überhaupt jetzt, wo es einen Großteil der Schusswaffen sowieso schon als WS gibt.
Aber ausnahmsweise kein Scherz auf unsere Kosten.
Doch schon - kein Platzsystem wäre angesichts dieser Tatsachen einfach sinnvoller. Wird ja sowieso registriert und die Behörden würden ja merken, wenn jemand verdächtig viele Kanonen in verdächtig kurzer Zeit akquiriert.