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Re: Erweiterung gem. §23 (2) von 2 auf 5 Stk. Kat B - verpflichtend Plätze belegen?
Verfasst: Fr 6. Dez 2024, 12:58
von twin2000
Danke vorerst, ich dachte es steht evt irgendwo in den Texten zur Gesetzeswerdung damals, hatte mir das eingebildet.
Re: Erweiterung gem. §23 (2) von 2 auf 5 Stk. Kat B - verpflichtend Plätze belegen?
Verfasst: Fr 6. Dez 2024, 13:40
von befluegeltkostbarer
twin2000 hat geschrieben: Do 5. Dez 2024, 17:54
eine behörde in norden von niederösterreich verlangt fuer die erweiterung von 2 auf 5 Plätze, dass die WBK bereits mit 2
Mistelbach?
Re: Erweiterung gem. §23 (2) von 2 auf 5 Stk. Kat B - verpflichtend Plätze belegen?
Verfasst: Fr 6. Dez 2024, 14:20
von Keevan
Verstehe ich nicht ganz. Kannst du dann nicht einfach versuchen nach §23 2b zu erweitern? Ich habe aktuell 2 von 5 Waffenplätzen auf meiner WBK belegt und habe diese Woche eben nach §23 2b von 5 auf 7 erweitert. Sportverein, 5 Jahre vergangen, ausreichend Platz im Safe und keine Verstöße im Waffengesetz waren die einzigen Voraussetzungen. So steht es auch geschrieben. Das war ein kurzes Mail, am nächsten Tag auf der BH den Antrag unterzeichnen mit aktuellen Passfoto und Bezahlen... Fertig die Geschichte.
Hier dürfte es doch keinen Unterschied geben ob von 2 auf 5 oder eben von 5 auf 7, 7 auf 9 und zum Schluss dann 9 auf 10.
Re: Erweiterung gem. §23 (2) von 2 auf 5 Stk. Kat B - verpflichtend Plätze belegen?
Verfasst: Fr 6. Dez 2024, 14:36
von DumbDummy
Denke dass eine Erweiterung nach 2b hier keinen für den Antragsteller positiven Unterschied machen wird, zumal dann auch begründet werden muss, warum als Sportschütze eine Erweiterung gewünscht wird.
Diese Begründung benötigst Du (theoretisch) nach Z2 nicht.
Die Zahl der Plätze macht sehr wohl einen Unterschied da Du bis 5 nach Fristlauf quasi einen Rechtsanspruch hast, darüber als Sportschütze den Bedarf begründen musst.
Re: Erweiterung gem. §23 (2) von 2 auf 5 Stk. Kat B - verpflichtend Plätze belegen?
Verfasst: Fr 6. Dez 2024, 23:00
von Donau
twin2000 hat geschrieben: Fr 6. Dez 2024, 12:58
Danke vorerst, ich dachte es steht evt irgendwo in den Texten zur Gesetzeswerdung damals, hatte mir das eingebildet.
Du meinst Motivenbericht und Synopse, das kannst Du Dir im Archiv der Parlamentsdirektion ausheben lassen und lesen, und Dir die gewünschten Seiten gegen Kostenersatz kopieren lassen, wenn Dich das wirklich interessiert. Der Motivenbericht eines Gesetzes kann bei Unklarheiten auch zur Auslegung herangezogen werden
Nicht uninteressant, Dein Gedanke
Re: Erweiterung gem. §23 (2) von 2 auf 5 Stk. Kat B - verpflichtend Plätze belegen?
Verfasst: Sa 7. Dez 2024, 05:31
von trifftnix
Servus.
Meine Frau hat kürzlich ihre WBK bekommen und hat eine Walther gekauft, was ihr genügt hätte.
Den 2. Platz haben wir mit einer von mir belegt (die ich kaum verwendete), um für die nächste Erweiterung, sofern die Gesetzgebung sich nicht ändert, keine Diskussionen zu produzieren.
Re: Erweiterung gem. §23 (2) von 2 auf 5 Stk. Kat B - verpflichtend Plätze belegen?
Verfasst: Sa 7. Dez 2024, 06:35
von SectionThree
Donau hat geschrieben: Fr 6. Dez 2024, 23:00Du meinst Motivenbericht und Synopse
Eher Regierungsvorlage (RV) mit den Erläuternden Bemerkungen (EB).
das kannst Du Dir im Archiv der Parlamentsdirektion ausheben lassen
Oder – und dazu würde ich raten – einfach selbst auf der Homepage des Parlaments recherchieren. Wenn wir uns die Novelle BGBl. I Nr. 97/2018 anschauen, finden wir dort im Seitenkopf GP XXVI RV 379, also die 379. Regierungsvorlage der 26. Gesetzgebungsperiode. Voilà:
https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVI/I/379
Und tatsächlich heißt es in der Regierungsvorlage:
Die Festsetzung einer höheren Anzahl von Schusswaffen der Kategorie B [als zwei, Anm.] die der Berechtigte besitzen darf, ist jedoch nur dann zulässig, sofern dieser dafür eine gesonderte Rechtfertigung zum Besitz dieser Waffe glaubhaft macht. Im Unterschied zu § 22 Abs. 1 reicht die bloße Erklärung, dass der Betroffene mehr Schusswaffen haben möchte, nicht aus, sondern muss der Grund, aus welchem man eine höhere Anzahl von Schusswaffen benötigt, glaubhaft gemacht werden.
Tatsächlich könnte ein übereifriger Beamter daraus wohl ableiten, dass die beiden Ur-Plätze voll sein müssen, bevor eine Erweiterung auf 5 beantragt werden kann. Zwingend ist diese Lesart nicht, und wohl auch nicht gängige Verwaltungspraxis, aber es ist zumindest auch keine unvertretbare Rechtsansicht.
Re: Erweiterung gem. §23 (2) von 2 auf 5 Stk. Kat B - verpflichtend Plätze belegen?
Verfasst: Mo 23. Dez 2024, 00:10
von twin2000
befluegeltkostbarer hat geschrieben: Fr 6. Dez 2024, 13:40
twin2000 hat geschrieben: Do 5. Dez 2024, 17:54
eine behörde in norden von niederösterreich verlangt fuer die erweiterung von 2 auf 5 Plätze, dass die WBK bereits mit 2
Mistelbach?
nein daneben