Joewood hat geschrieben: Do 20. Mär 2025, 15:28
....Und das mit dem "ist zu mir zu rechnen, sobald ich den Zuschlag erhalten habe - unabhängig davon, ob es mir ausgefolgt wurde oder nicht", halte ich für groben Unfug....
ja, damit bist du in guter gesellschaft
praktisch alle in der branche halten das fuer groben unfug.
es widerspricht
- der bestimmung im WaffG das zivilrechtliche vereinbarungen keinen einfluss auf den besitzstand haben
- der bestimmung (selbst fuer die "ungefaehrlicheren" Kat C waffen), dass spätestens nach sechs wochen der die waffe auf sich melden muss der sie innehat,
- dem zweck des ZWR welcher darin besteht durch das ZWR den "verfuegungsberechtigten" der waffe bestimmen zu koennen
usw usw
aber es gibt nun halt mal die BMI Rechtsmeinung GZ 2023-0.675.548, zuletzt wieder ausgesendt mittels Einschreibebrief an die gewerblichen Händler im Juli 2024 mit
(Auszug):
"
...
Der VwGH hat sich in seinem Erkenntnis vom 28.32006, GZ: 2005/03/0056, der Judikatur des Obersten Gerichtshofes (vgl. Urteil vom 8. Juni 1989, 12 Os 36/89) angeschlossen, wonach der Besitzbegriff des Waffengesetzes jedenfalls auch jeden Besitz im Sinne des ABGB umfasst....
.......
".
...Die Verwahrung einer Waffe bei einem Waffenhändler oder beim "Dorotheum" führt nicht dazu, dass der Eigentümer der Waffe keinen Besitz (mehr) an dieser Waffe hätte.) Aus der Judikatur des VwGH und des OGH ergibt sich somit, dass „Depotwaffen“ waffenrechtlich (weiterhin) dem Eigentümer zuzurechnen sind. ..."