Re: Als Nichtjäger Marder fangen und töten legal?
Verfasst: Mi 20. Jul 2011, 08:29
pointi2009 hat geschrieben:schau schau, die Steirer dürfen auch ballern
In Tirol doch auch

Das österreichische Waffenforum
https://dev2.pulverdampf.at/
pointi2009 hat geschrieben:schau schau, die Steirer dürfen auch ballern
Thule hat geschrieben:In OÖ darf man es sogar behalten.
§ 60
Schädliches Wild
...
...
(3) In Wohn- und Wirtschaftsgebäuden und in den umfriedeten Hausgärten kann der Besitzer Füchse, Marder, Iltisse und Wiesel fangen oder töten und sich aneignen, wenn es zur Verhütung ernster Schäden, insbesondere an Kulturen, in der Tierhaltung und an sonstigen Formen von Eigentum erforderlich ist.
Thule hat geschrieben:In OÖ darf man es sogar behalten.
§ 60
Schädliches Wild
...
...
(3) In Wohn- und Wirtschaftsgebäuden und in den umfriedeten Hausgärten kann der Besitzer Füchse, Marder, Iltisse und Wiesel fangen oder töten und sich aneignen, wenn es zur Verhütung ernster Schäden, insbesondere an Kulturen, in der Tierhaltung und an sonstigen Formen von Eigentum erforderlich ist.
Wäre ja noch schöner wenn einem am eigenen umfriedeten Grund auch noch von der Jägerlobby die Waffe aus der Hand genommen werden will. NÖ
herr_rhodes hat geschrieben:
Dieses kleine Absätzchen fehlt aber in den meisten anderen Jagdgesetzen anscheinend auch, im Kärntner Landesjagdgesetz hab ich auch nur zum Schutz von irgendwelchen Haustieren etc. gefunden, aber einem Marder der mir mein Auto zerbeisst darf ich anscheinend nicht an den Kragen ...
(5) Zum Schutze des Eigentums ist den Besitzerinnen und Besitzern von Häusern, Gehöften und dazugehörenden Höfen und Hausgärten gestattet, dort Füchse, Steinmarder, Iltisse oder Wiesel zu fangen, zu töten und sich anzueignen. Unter den Voraussetzungen des § 82 Abs. 4 und 5 ist es ihnen gestattet, dort Habichte, Bussarde, Sperber, Elstern und Aaskrähen zu fangen, zu töten und sich anzueignen.
herr_rhodes hat geschrieben:Thule hat geschrieben:In OÖ darf man es sogar behalten.
§ 60
Schädliches Wild
...
...
(3) In Wohn- und Wirtschaftsgebäuden und in den umfriedeten Hausgärten kann der Besitzer Füchse, Marder, Iltisse und Wiesel fangen oder töten und sich aneignen, wenn es zur Verhütung ernster Schäden, insbesondere an Kulturen, in der Tierhaltung und an sonstigen Formen von Eigentum erforderlich ist.
Dieses kleine Absätzchen fehlt aber in den meisten anderen Jagdgesetzen anscheinend auch, im Kärntner Landesjagdgesetz hab ich auch nur zum Schutz von irgendwelchen Haustieren etc. gefunden, aber einem Marder der mir mein Auto zerbeisst darf ich anscheinend nicht an den Kragen ...
Varminter hat geschrieben:
Ein Alibi-Haushase aus der Tierhandlung/vom Kleintierzüchterverein kostet 10 €... nur so als Denkanstoss...![]()
Was kostet eine Autoreperatur...![]()
Hase kaufen, Marder fangen, Hasen schlachten und essen und es herrscht allseitige Zufriedenheit...
Neuer Marder, neuer Hase, neue Hasenrezepte von http://www.chefkoch.de runterladen...
§ 97
Töten, Fangen und Beunruhigen des Wildes durch jagdfremde Personen
(3) Zum Schutze der Haustiere ist den Besitzern von Häusern, Gehöften und
dazugehörigen Höfen und Hausgärten gestattet, dort Füchse, Marder, Iltisse, Wiesel
sowie Habichte zu fangen und zu töten; der Gebrauch der Schusswaffe ist hiebei nicht
zulässig. Das gefangene und getötete Raubwild ist dem Jagdausübungsberechtigten
oder seinem Jagdaufseher unverzüglich bekanntzugeben und zu seiner Verfügung zu
halten.
Thule hat geschrieben:Keine Angst Varminter bin den Jägern wohlgesonnen.
Das zum Glück offenbar ziemlich einsam dastehnde "Waffenverbot" im NÖ Landesjagdgestz ist mir nur aufgestossen. Weil sieht mir doch sehr nach Standesdünkel und "Exklusivanspruch auf Schußwaffen" aus. Nur das stört mich und nur darum gings mir.
pointi2009 hat geschrieben:finds an Wahnsinn, welche Unterschiede es in den jeweiligen LJG gibt![]()
pointi2009 hat geschrieben:zur Beute - oder getötetem Tier - was als Nichjäger macht man schon mit sowas, ausser irgendwo im Garten dann vergraben?!
@herr_rhodes,herr_rhodes hat geschrieben:........ aber einem Marder der mir mein Auto zerbeisst darf ich anscheinend nicht an den Kragen ...
Zum Schutze der Haustiere ist den Besitzern von Häusern, Gehöften und dazugehörigen Höfen und Hausgärten gestattet, dort Füchse, Marder, Iltisse, Wiesel sowie Habichte zu fangen und zu töten; der Gebrauch der Schusswaffe ist hiebei nicht zulässig. Das gefangene und getötete Raubwild ist dem Jagdausübungsberechtigten oder seinem Jagdaufseher unverzüglich bekanntzugeben und zu seiner Verfügung zu halten. (§ 97 Abs. 3 NÖJG)
Gemäß § 136 Abs. 1 NÖJG kann die Behörde bei Übertretungen des § 73, § 77 Abs. 1 bis 3 und 5, § 78, § 79, § 83, § 92, § 95 Z. 1 bis 4 und 7, § 96 und § 97 Abs. 3 bis 5 NÖJG bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände oder im Wiederholungsfall den Verfall der Sachen, die Gegenstand der strafbaren Handlung sind, aussprechen.
Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird. (§ 8 Abs. 1 WaffG)
eventuell:
Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. (§ 12 Abs. 1 WaffG)
BigBen hat geschrieben:Thule hat geschrieben:Keine Angst Varminter bin den Jägern wohlgesonnen.
Das zum Glück offenbar ziemlich einsam dastehnde "Waffenverbot" im NÖ Landesjagdgestz ist mir nur aufgestossen. Weil sieht mir doch sehr nach Standesdünkel und "Exklusivanspruch auf Schußwaffen" aus. Nur das stört mich und nur darum gings mir.
Ich finde es eigentlich schon OK, dass nicht jeder Waffenbesitzer einfach so Tiere auf seinem Grund und Boden mit einer Schusswaffe erlegen darf. Es gibt ja doch auch ein paar rationale Gründe, warum das fachgerechte Erlegen von Wildtieren gelernt werden muss - sei es um den Tieren unnötiges Leid zu ersparen, oder um z.B. Jungtiere nicht unabsichtlich sich selbst zu überlassen weil man unabsichtlich das Muttertier erlegt hat.