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Re: Hunde die zweite
Verfasst: Mi 27. Jul 2011, 20:42
von sandman
Also ein Grundstück ist eingefriedet egal, ob der Eingang offen oder geschlossen ist. Nur werden sich Hunde nicht an irgendwelche rechtliche Vorgaben halten.
Grüße
Sandman
Re: Hunde die zweite
Verfasst: Do 28. Jul 2011, 01:32
von gewo
hmmm
also da in einem verfahren auch mal ein nach drei seiten geschlossener steinbruch mit ca 8m hohen waenden der an der vierten seite durch buerocontainer, kraftfahrzeuge, eine einfahrt und baumaterialen abgegrenzt ist als "umfriedet" durchgegangen ist nehme ich an das es ned so dolle relevant ist ob die tuere zu oder offen ist
ich glaube der gesetzgeber hat daraufhin abgestellt dass es "erkennbar" sein muss dass es sich hier um eine liegenschaft handelt die nicht zur oeffentlichen benutzung gedacht ist
Re: Hunde die zweite
Verfasst: Do 28. Jul 2011, 08:12
von Stickhead
Hmmm aber wie ist das dann bei Menschen, die ihre Einfahrt permanent offen lassen?
...eine Einfriedung ist eine Abgrenzung...durch Hecken, Zäune oder Mautern, die ein Betreten durch Unbefugte in der Regel ausschließt
Wenn eine Umzäunung teilweise fehlt (also lückenhaft ist), so handelt es sich nicht um eine eingefriedete Liegenschaft.
Der Begriff "Einfriedung" (§ 5 Abs 2 lit a) setzt keine vollständige, künstlich geschaffene Umzäunung des Grundstückes voraus.
Eine Schottergrube, die an drei Seiten von mindestens 5 m hohen, praktisch senkrecht abfallenden Schotterwänden und an der verbleibenden vierten Seite von einer nur durch den Grubeneingang (dieser versehen mit der Aufschrift "Eintritt verboten!") durchbrochenen Abschlußmauer umschlossen ist, ist als eingefriedete Liegenschaft im Sinne des § 5 Abs 2 lit a des WaffenG 1967 anzusehen.
VwGH 3391/78 hat geschrieben:Daher sind auch an den Begriff "die Einfriedung" nicht allzu strenge Anforderungen zu stellen.

Re: Hunde die zweite
Verfasst: Do 28. Jul 2011, 09:07
von gewo
Stickhead hat geschrieben:Hmmm aber wie ist das dann bei Menschen, die ihre Einfahrt permanent offen lassen?
Eine Schottergrube, die an drei Seiten von mindestens 5 m hohen, praktisch senkrecht abfallenden Schotterwänden und an der verbleibenden vierten Seite von einer nur durch den Grubeneingang (dieser versehen mit der Aufschrift "Eintritt verboten!") durchbrochenen Abschlußmauer umschlossen ist, ist als eingefriedete Liegenschaft im Sinne des § 5 Abs 2 lit a des WaffenG 1967 anzusehen.
VwGH 3391/78 hat geschrieben:Daher sind auch an den Begriff "die Einfriedung" nicht allzu strenge Anforderungen zu stellen.

hi
tendenziell wuerde ich sagen wenn ein dauerhaft offener eingang (eigentlich war es eine einfahrt bei der sattelzuege raus- und reinfahren koennen) immer noch als "umfriedet" gelten dann kann eine offene einfahrt auch kein problem sein
soferne erkennbar ist dass es sich um privaten bereich handelt, also zb wie oben zitiert ein schild dranhaengt
Re: Hunde die zweite
Verfasst: Do 4. Aug 2011, 10:45
von Stickhead
Gerade gefunden:
Geschäftszahl
99/20/0209
Rechtssatz
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde das Abfeuern eines gezielten - mit Verletzungsvorsatz abgegebenen - Schusses auf einen Hund, um diesen aus dem Garten des Beschwerdeführers zu vertreiben, zum Anlass für die Verhängung eines Waffenverbotes genommen. Im Zeitpunkt der Abgabe des Schusses befand sich der Halter des Hundes - für den Beschwerdeführer sichtbar - nur wenige Meter entfernt, sodass der Beschwerdeführer den Hundehalter jederzeit dazu hätte auffordern können, den Hund aus dem Garten des Beschwerdeführers zu rufen. Dass der Beschwerdeführer diese naheliegende Vorgangsweise nicht wählte, sondern den Hund statt dessen durch einen auf diesen gezielten Schuss vertreiben wollte, ist eine - möglicherweise von den bereits vorangegangenen Störungen durch denselben Hund und dem vom Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme erwähnten andauernden Streit mit dem Hundehalter verursachte - besonders unverhältnismäßige Reaktion, die die belangte Behörde zu Recht als missbräuchlich qualifiziert hat. Die belangte Behörde hat auch zu Recht ungeachtet des untadeligen Vorlebens des Beschwerdeführers aufgrund dieses offensichtlich unangemessenen, mit Verletzungsvorsatz in Bezug auf fremdes Eigentum gesetzten Gebrauches einer Waffe angenommen, dass dem Beschwerdeführer auch künftig die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen sei. Mit Blick auf das E vom 12. September 2002, Zl. 2000/20/0425, ist hinzuzufügen, dass zwar auch im vorliegenden Fall eine verhältnismäßig geringfügige strafgerichtliche Verurteilung vorliegt, die ohne nähere Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen nicht einmal ausreichen würde, um die waffenrechtliche Verlässlichkeit zu verneinen. Da der Beschwerdeführer bei dem zugrundeliegenden Vorfall eine Schusswaffe missbraucht hat, fehlt es aber nicht an einem waffenrechtlichen Bezug im Sinne der in dem erwähnten E dargestellten Judikatur.
Geschäftszahl
99/20/0209
Rechtssatz
Auf das E vom 12. September 2002, Zl. 2000/20/0425, ist u.a. hinsichtlich der Ausführungen der Beschwerde über das Verhältnis der waffenrechtlichen Verlässlichkeit zu den Voraussetzungen des Waffenverbotes zu verweisen. Aus dem psychologischen Gutachten, um dessen Berücksichtigung es bei diesen Ausführungen geht, ist für den Beschwerdeführer in Zusammenhang mit der Frage der Gefahr eines (neuerlichen) bewussten Missbrauchs einer Waffe nichts zu gewinnen. Dieses - nur auf bestimmten formalisierten Mehrfachwahltests beruhende - Gutachten, das demzufolge auch keine sachverständige Auseinandersetzung mit dem letztlich zur Erlassung des Waffenverbotes führenden Vorfall (der Beschwerdeführer gab auf den Hund seines Nachbarn einen gezielten Schuss aus seinem Luftdruckgewehr ab, mit dem er den Hund im linken Lendenbereich verletzte) enthält, hatte nämlich - wie darin auch ausdrücklich festgehalten wird - nur die Prüfung der Neigung des Beschwerdeführers zu unvorsichtigem oder leichtfertigem Waffengebrauch zum Gegenstand (vgl. § 3 der 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 164/1997 idF BGBl. II Nr. 313/1998), und es ging daher nicht auf die Frage der Gefahr eines (neuerlichen) bewussten Missbrauchs einer Waffe ein. Das Gutachten bezieht sich somit nicht auf diejenige (weitere) Voraussetzung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit (das Fehlen einer Missbrauchsgefahr), ohne deren Verneinung ein Waffenverbot nicht verhängt werden kann (vgl. im Ergebnis ähnlich schon das E vom 30. November 2000, Zl. 98/20/0425).
Re: Hunde die zweite
Verfasst: Do 4. Aug 2011, 10:48
von Expat
Luftdruckgewehr
...Waffenverbot
Klingt eher nach bitterem Nachbarschaftsstreit, bei dem noch mehrere Faktoren mit reingespielt haben dürften.
Danke, Stickhead, interessant!
Re: Hunde die zweite
Verfasst: Do 4. Aug 2011, 11:11
von Varminter
Expat hat geschrieben:Luftdruckgewehr
...Waffenverbot
Klingt eher nach bitterem Nachbarschaftsstreit, bei dem noch mehrere Faktoren mit reingespielt haben dürften.
Danke, Stickhead, interessant!

Also, wenn so ein Trottel mit einem Luftdruckgewehr auf einen Hund schiesst, dann habe ich keinen Einwand gegen ein Waffenverbot, das sich auch auf andere Waffen erstreckt. Der Vorfall zeigt recht deutlich, dass der Kerl nicht in der Lage ist, sein Hirn einzuschalten und eine Lage vernünftig einzuschätzen.
