Re: Unmoralische Angebote
Verfasst: Sa 5. Nov 2011, 18:17
Hehe, ist "Thule" dann die abkürzung für meTHUsaLEm?
Incite hat geschrieben:"Habe Interesse am Gewehr XY, in Österreich ist so ein Gewehr frei ab 18 Jahren bla bla bla bezahle was sie wollen bla bla ohne Papiere, Versand nach Deutschland da ich das Gewehr nicht abholen kann"![]()
Thule hat geschrieben:Das holprige Deutsch aus dem unverschämten Angebot habe ich nicht erfunden. Kam wirklich so.
OC Tom hat geschrieben:Kids weniger Jugentlich das könnte ich mir schon vorstellen, dann aber eher ohne "bösen" Hintergrund.trenck hat geschrieben:OC Tom hat geschrieben:und vllt auch mit behördlichem Hintergrund, wäre ja möglich das die mit Fake Mails Anrufen arbeiten um ungerade Waffenbesitzer zu entlarven und da muss ich sagen würde ich sogar OK finden wenn ein WBKler auf so ein Angebot einsteigt ala "Glock 17 ich gebe dir 2000€" dann hat er die WBK nicht verdient und soll ruhig bestraft werden.
Anstiftung zu einem Verbrechen. Ist m.M.n. als Verbrechen des Beamten zu werten.
Trenck
Ja da hast du auch wieder recht..
Wikipedia hat geschrieben:Die österreichische Strafprozessordnung enthält in § 5/Abs. 3 ein ausdrückliches Verbot des Lockspitzeleinsatzes. Gleichwohl hat es der Oberste Gerichtshof bisher stets abgelehnt, aus einer Verletzung dieser Vorschrift prozessuale oder materiellrechtliche Folgerungen für das Strafverfahren gegen zu einer Straftat verlockte Personen zu ziehen.
mgritsch hat geschrieben:Incite hat geschrieben:"Habe Interesse am Gewehr XY, in Österreich ist so ein Gewehr frei ab 18 Jahren bla bla bla bezahle was sie wollen bla bla ohne Papiere, Versand nach Deutschland da ich das Gewehr nicht abholen kann"![]()
hm, ein grenzfall.
denn nach österr. recht wäre es ja kein problem Kat C/D an einen x-beliebigen nur auf basis alternachweis zu verkaufen. ob er in seinem land erwerbsberechtigt ist - man kann nicht alle gesetze der welt kennen! aber natürlich müsste beim versand = nachweislicherweise verbringen aus dem bundesgebiet in einen anderen staat § 37. (1) anzuwenden sein = du braucht die ausfuhrerlaubnis. wenn ein deutscher wirklich geil auf gewehr ohne besitzkarte ist braucht er ja nicht weit zu fahren.
(3) Als nicht verläßlich gilt ein Mensch im Falle einer Verurteilung
1.
wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden oder wegen Zuhälterei, Menschenhandels, Schlepperei oder Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder
2.
wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels oder
3.
wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Menschen oder
4.
wegen einer in Z 1 genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist.
(4) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Abs. 3 kann ein Mensch verläßlich sein, wenn das Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (§ 12 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 - JGG, BGBl. Nr. 599); gleiches gilt, wenn das Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (§ 13 JGG) oder die Strafe - außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten - ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.
(5) Weiters gilt ein Mensch als nicht verläßlich, der öfter als zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen schwerwiegenden Verwaltungsübertretung bestraft worden ist, sofern keine dieser Bestrafungen getilgt ist.