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Re: Einreichung Antrag auf Erweiterung der WBK - Update

Verfasst: Do 8. Mär 2012, 22:57
von OC Tom
Kann dir aus Erfahrung nur eines sicher sagen und das wird wohl jedem klar sein aber trotzdem, er darf die Waffen nicht im Heim haben.

Wir hatten mal im Freundeskreis einen ähnlichen Fall, nur ging es nicht um das Thema Erweiterung der (leider) zukünftige Erbe brauchte erst die WBK. (und da wissen wir ja für 2 Plätze SV und gut is)

Aussage der Wiener BH war, sollange er nicht verstirbt kann man nicht erben Waffentechnisch gesehen.
Eine etwas kompliziertere Variante meinte die Dame damals sei eine Entmündigung da wäre natürlich auch die WBK weg und dann könnte man die Waffen bekommen bzw. die Plätze.

Nur wie gesagt leider ging es nicht um Erweiterung.

Re: Einreichung Antrag auf Erweiterung der WBK - Update

Verfasst: Fr 9. Mär 2012, 08:09
von Stickhead
Ausserdem ist er nicht mehr verlässlich, wenn er ein Pflegefall werden sollte.

§ 8 Abs. 2 WaffG
Ein Mensch ist keinesfalls verlässlich, wenn er
1. alkohol- oder suchtkrank ist oder
2. psychisch krank oder geistesschwach ist oder
3. durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.

...und zum Erben muss man vorher leider sterben.

Re: Einreichung Antrag auf Erweiterung der WBK - Update

Verfasst: So 11. Mär 2012, 09:59
von doc steel
OC Tom hat geschrieben:Schau vllt das deine 2 Plätze vor dem Erben voll sind und wenn nur mit Platzhaltern.

Kenn in Wien (WIEN ist anders ja ok) schon einen Fall WBK 2 Plätze 1ner belegt geerbt zwei Kat. B wurde von der BH nur auf 3 gesamt erweitert da ja ein Platz sowieso frei war. Somit nicht auf 4 Plätze sondern nur 3


fällt unter willkür, ist gesetzlich nicht abgedeckt und kann daher ganz locker beeinsprucht werden.
der beamte soll sich dabei im klaren sein, dass er mit so einer handlung zusätzlich gegen geltendes recht verstößt und somit eine dienstaufsichtsbeschwerde möglich ist.
deppert spielen können sie sich nur solange man sich das gefallen lässt.
drum burschen, setzt euch hin und lernts das waff.g. auswendig. es schadt ned und dann blasts jeden von die beamtenwürschtln an die wand!
Manitu hat geschrieben:Weil die rede wegen erben war hab ich eine kleine frage.
Mein vater hatte bereits 2 gehirnschläge und ist auch waffenbesitzer.
dazu jetzt meine frage: kann mir jemand sagen wie das aussieht wenn mein vater zum pflegefall wird und er in ein heim muss?
manitu

grundsätzlich würde ich es so handhaben (damit verstößt man gegen kein gesetz): alles was die waffen angeht, stillschweigen bewahren solange es geht. die waffen sollten dabei in einem tresor im privatbereich deines vaters aufbewahrt bleiben.
ich an deiner stelle würde mich daher rechtzeitig und nicht erst wenn dein vater jemals so weit sein sollte nach der rechtlichen situation erkundigen. eine sehr gute anlaufstelle für solche fragen ist die Verband. wie das dann nämlich z.b. wenn er zum waffenführerschein aufgefordert wird und zu diesem zeitpunkt aber schon pflegefall ist, mit den konsequenzen aussieht weiss ich leider nicht.
aber abgeben der waffen sollte in jedem fall die letzte konsequenz sein.
mein tip (tut leid, i hab kan besseren): selber um erweiterung schauen und dem vater alles abkaufen.

Re: Einreichung Antrag auf Erweiterung der WBK - Update

Verfasst: So 11. Mär 2012, 17:22
von santiago
Was is eigentlich wenns es bei einem händler auf depot legts wenn der herr papa ins heim müsste gibt er halt die karte ab. Gehören tuns aber noch immer ihm somit sollte im sterbefall einem erbe nix im weg stehen. Kostet halt eventuell a bisi was. Oder hab ich was übersehen.

Re: Einreichung Antrag auf Erweiterung der WBK - Update

Verfasst: Mo 12. Mär 2012, 22:00
von gewo
santiago hat geschrieben:Was is eigentlich wenns es bei einem händler auf depot legts wenn der herr papa ins heim müsste gibt er halt die karte ab. Gehören tuns aber noch immer ihm somit sollte im sterbefall einem erbe nix im weg stehen. Kostet halt eventuell a bisi was. Oder hab ich was übersehen.


hallo

du hast uebersehen dass die waffe beim "auf depotlegen" aus wafenrechtlicher sicht dem haendler gehoert und nicht mehr dem vorbesitzer

das "auf depot legen" muss mit einem rechtsgeschaeft verbunden sein, denn wenn sie beim haendler nur "hinterlegt" wird dann kann sich der besitzer die waffe ja jederzeit holen und daher ist sie nach wie vor sein eigentum und auf ihn eingetragen

nach dem "auf depot legen" gehoert die waffe (rechtlich) dem haendler
und du bekommst die plaetze im falle des falles nicht dazu

Re: Einreichung Antrag auf Erweiterung der WBK - Update

Verfasst: Mo 12. Mär 2012, 22:59
von Stickhead
Es gibt vom Waffenrecht her nur besitzen oder nicht besitzen. Dazwischen gibts nix!

Re: Einreichung Antrag auf Erweiterung der WBK - Update

Verfasst: Mo 12. Mär 2012, 23:25
von santiago
Okay, wieder gscheider wurdn.

Re: Einreichung Antrag auf Erweiterung der WBK

Verfasst: Fr 20. Okt 2017, 15:49
von TheWayOfTheGun
doc steel hat geschrieben:das erbrecht ist eines der ältesten rechte der menschheit.
du hast lt. waffg im erbfall das recht auf erweiterung, was dir auch ohne weiterer begründung zugestanden wird.
du musst also nicht mit irgendwelchen listen antanzen.
alles was du brauchst ist der einantwortungsbescheid, also der gültige beschluß vom gericht, dass deine erbschaft rechtmäßig und ohne einspruch seitens dritter abgewickelt wurde.



Sry, aber ich muss das Thema aufrollen.
Ist es bei einer Erbschaft egal wie lange man eine WBK hat um zu erweitern?
Sprich ich habe eine WBK seit einem Jahr und bsp. Eltern,Großeltern oder Ehepartner hat Schußwaffen der Kat. B die man erbt.
Kann man dann automatisch seine WBK um diese Plätze erweitern? Gibt es ein Limit an Plätze die man erweitern kann?

Re: Einreichung Antrag auf Erweiterung der WBK

Verfasst: Fr 20. Okt 2017, 15:56
von gewo
TheWayOfTheGun hat geschrieben:
doc steel hat geschrieben:das erbrecht ist eines der ältesten rechte der menschheit.
du hast lt. waffg im erbfall das recht auf erweiterung, was dir auch ohne weiterer begründung zugestanden wird.
du musst also nicht mit irgendwelchen listen antanzen.
alles was du brauchst ist der einantwortungsbescheid, also der gültige beschluß vom gericht, dass deine erbschaft rechtmäßig und ohne einspruch seitens dritter abgewickelt wurde.



Sry, aber ich muss das Thema aufrollen.
Ist es bei einer Erbschaft egal wie lange man eine WBK hat um zu erweitern?
Sprich ich habe eine WBK seit einem Jahr und bsp. Eltern,Großeltern oder Ehepartner hat Schußwaffen der Kat. B die man erbt.
Kann man dann automatisch seine WBK um diese Plätze erweitern? Gibt es ein Limit an Plätze die man erweitern kann?


kein limit
keine stueckzahlfrist

aber die waffen muessen noch im besitz des erblassers sein (nicht auf depot)
und du selbst musst als erbe in der einantwortungsurkunde stehen

Re: Einreichung Antrag auf Erweiterung der WBK

Verfasst: Fr 20. Okt 2017, 16:48
von TheWayOfTheGun
gewo hat geschrieben:
kein limit
keine stueckzahlfrist

aber die waffen muessen noch im besitz des erblassers sein (nicht auf depot)
und du selbst musst als erbe in der einantwortungsurkunde stehen


Vielen Dank für die rasche Antwort.
Wie lange man schon die WBK hat ist auch egal?

Re: Einreichung Antrag auf Erweiterung der WBK

Verfasst: Fr 20. Okt 2017, 17:01
von gewo
TheWayOfTheGun hat geschrieben:
gewo hat geschrieben:
kein limit
keine stueckzahlfrist

aber die waffen muessen noch im besitz des erblassers sein (nicht auf depot)
und du selbst musst als erbe in der einantwortungsurkunde stehen


Vielen Dank für die rasche Antwort.
Wie lange man schon die WBK hat ist auch egal?


logisch
geht ja sogar ohne WBK
dann bekommst du eine frist von meisten 6 monaten bis zu der du die WBK machen musst
waffen koennen je nach behoerde in der zwischenzeit bei dir bleiben mittels bescheid

Re: Einreichung Antrag auf Erweiterung der WBK - Update

Verfasst: Fr 20. Okt 2017, 17:18
von piefke
Innsbruck Stadt war schon immer anders als der Rest Titols, auch früher schon!