Nein, meiner ist sowieso ausgelaufen. Also habe ich WBK neu gemacht und dann gleich EU FWP - ging mit einmal FotomachenCoolhand1980 hat geschrieben: Di 21. Jan 2020, 15:10 Lasst ihr euch den EUFWP extra neu ausstellen, wegen der Kat A Ummeldungen?

Nein, meiner ist sowieso ausgelaufen. Also habe ich WBK neu gemacht und dann gleich EU FWP - ging mit einmal FotomachenCoolhand1980 hat geschrieben: Di 21. Jan 2020, 15:10 Lasst ihr euch den EUFWP extra neu ausstellen, wegen der Kat A Ummeldungen?
Ein Wechselupper mit anderer Lauflänge fällt mir ein, oder ein PCC WS mit großen Magazinen.woolf hat geschrieben: Di 21. Jan 2020, 17:28 Die Frage ist halt, welche wesentlichen Bestandteile ("Zubehör") es gibt, die für sich gesehen unter § 17 (1) Z7 oder Z8 fallen?
Mir fällt nix ein. Somit sind die "Zubehörplätze" zu den Z7 und Z8 Plätzen praktisch wertlos.
kommt doch aufs magazin an das eingesteckt ist oder?Promo hat geschrieben: Di 21. Jan 2020, 17:47 Kann denn ein Zubehör zu einer Kat.A Waffe überhaupt Kat.B sein, oder wäre sie nicht der gleichen Kategorie wie die Ursprungswaffe zuzuordnen, für die sie bestimmt ist?
Es geht in dem allgemeinen Fall ja nicht um "Zubehör zu einer Kat. A/B-Waffe", sondern darum, dass man die doppelte Anzahl an wesentlichen Bestandteilen besitzen darf, wie man A bzw. B Plätze hat. Wesentliche Bestandteile gem. §23 (3) sind nicht einer bestimmten Basiswaffe zugeordnet.Promo hat geschrieben: Di 21. Jan 2020, 17:47 Kann denn ein Zubehör zu einer Kat.A Waffe überhaupt Kat.B sein, oder wäre sie nicht der gleichen Kategorie wie die Ursprungswaffe zuzuordnen, für die sie bestimmt ist?
Mir fällt da schon einiges ein. Ziemlich jeder Zentralfeuer-LW-Upper kann ein "§17 (1) Z8"-Wesentlicher Bestandteil sein, sofern es >10er Mags dazu gibt. Genauso etwa GK-Wechselsysteme für KW/Faustfeuerwaffen, sofern es >20er Mags gibt.woolf hat geschrieben: Di 21. Jan 2020, 17:28 Die Frage ist halt, welche wesentlichen Bestandteile ("Zubehör") es gibt, die für sich gesehen unter § 17 (1) Z7 oder Z8 fallen?
Mir fällt nix ein. Somit sind die "Zubehörplätze" zu den Z7 und Z8 Plätzen praktisch wertlos.
Laut meinem Kenntnisstand geht es da offenbar nicht um die Ursprungswaffe sondern darum ob man das Wechselsystem dann mit passenden Magazinen >10 (respektive >20 bei FFW) verwenden darf.woolf hat geschrieben: Di 21. Jan 2020, 18:14Da aber schon die Kat. der Grundwaffe je nach der Magazinkapazität A oder B ist, wie soll man da zB die Kategorie eines AR15 Wechselsystems nach der Ursprungswaffe bestimmen? Das passt auf A und B.Promo hat geschrieben: Di 21. Jan 2020, 17:47 Kann denn ein Zubehör zu einer Kat.A Waffe überhaupt Kat.B sein, oder wäre sie nicht der gleichen Kategorie wie die Ursprungswaffe zuzuordnen, für die sie bestimmt ist?
Der Wechselupper alleine hat aber kein eingebautes Magazin, noch kann man eines anstecken, er kann daher nicht die Definition von § 17 (1) Z8 erfüllen.Balistix hat geschrieben: Di 21. Jan 2020, 17:57 Ein Wechselupper mit anderer Lauflänge fällt mir ein, oder ein PCC WS mit großen Magazinen.
Einzig wenn man es etwas weiter gefasst auslegt (wie von Grumbach geschreiben, s.u) wäre es OK.
Ich hoffe dass es so gehandhabt wird, teilweise hast das leider anders geklungen.Grumbach hat geschrieben: Di 21. Jan 2020, 18:03 Mir fällt da scon einiges ein. Ziemlich jeder Zentralfeuer-LW-Upper kann ein "§17 (1) Z8"-Wesentlicher Bestandteil sein, sofern es >10er Mags dazu gibt. Genauso etwa GK-Wechselsysteme für KW/Faustfeuerwaffen, sofern es >20er Mags gibt.
"Der Inhaber einer Bewilligung gemäß § 17 Abs. 1 Z. 7 WaffG ist somit berechtigt eine entsprechende Faustfeuerwaffe zu erwerben. Er ist jedoch nicht verpflichtet, damit gleichzeitig auch ein großes passendes Magazin zu erwerben, dieses kann (muss aber nicht) zu einem späteren Zeitpunkt gekauft werden" - aus dem Runderlass; gilt analog für Z8.
Warum sollte ein rechtsgültiger, von der Behörde ausgestellter Bescheid plötzlich nicht mehr gelten ?m_a_d hat geschrieben: Di 21. Jan 2020, 22:19 ...
Mein SB sagt mir nun, dass die alten Bescheide (meines "dann" nunmehrigen 17/1/8 Zubehörs) nicht mehr gelten und ich für das 17/1/8 Zubehör erneut einen Bescheid brauche würde. ...
Wenn ich den §58 (17) weiters richtig verstehe, hat die Behörde (bis spätestens zur nächsten Verlässlichkeitsprüfung) für Waffen die jetzt Kat A (7/8/11) sind, entsprechende Bewilligungen für das Zubehör zu erteilen. Geht ganz einfach durch zusätzliche Plätze (beim Zubehör wird dann einfach das Hackerl bei "freies Zubehör" entfernt und schon zählt das Zubehör als Waffe und belegt einen Platz).(17) Für Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 wesentliche Bestandteile (§ 2 Abs. 2) für Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 rechtmäßig besitzen, ist der Besitz dieser wesentlichen Bestandteile weiterhin zulässig. Spätestens im Rahmen der nächsten Überprüfung der Verlässlichkeit gemäß § 25 ist für diese wesentlichen Bestandteile eine allenfalls erforderliche Bewilligung gemäß § 17 Abs. 3 in Verbindung mit § 23 Abs. 3 zu erteilen. Waffenrechtliche Bewilligungen, die auf Grund § 23 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2016 für Schusswaffen der Kategorie B erteilt worden sind, gelten weiter.
m_a_d hat geschrieben: Mi 22. Jan 2020, 08:23 ad weiterhin gültig - das dachte ich auch, nur mein SB ist da anderer Meinung, obgleich er auch sagt, dass er nicht auf der Schulung war, weil je Dienststelle nur einer gehen konnte und das sei seine Kollegin gewesen
Wenn ich für ein Kat.B OA15 ein Geradezugrepetier-Wechselsystem habe, melde ich das dann als Kat.C Wechselsystem oder als Kat.B Zubehör? Oder umgekehrt, wenn ich mir für ein OA15 Geradezugrepetiersystem ein HA-Wechselsystem kaufe, ist dies dann ein Kat.C Zubehör obwohl HA, oder Kat.B Zubehör? Vermutlich aber stellt die Behörde auf das Wechselsystem selbst ab, sonst könnte man ja auch ein vollautomatisches Wechselsystem als Kat.B eintragen lassen.gewo hat geschrieben: Di 21. Jan 2020, 17:59kommt doch aufs magazin an das eingesteckt ist oder?Promo hat geschrieben: Di 21. Jan 2020, 17:47 Kann denn ein Zubehör zu einer Kat.A Waffe überhaupt Kat.B sein, oder wäre sie nicht der gleichen Kategorie wie die Ursprungswaffe zuzuordnen, für die sie bestimmt ist?
najaPromo hat geschrieben: Mi 22. Jan 2020, 09:37 Ich werde das Gefühl nicht los, dass bei dem Gesetz nicht alles zu Ende gedacht wurde und auch in der Umsetzung Einiges verbockt wurde. Es würde mich nicht wundern, wenn hier nochmal eine Änderung erfolgt - hoffentlich auch in unserem Sinne.