Re: Online ZWR
Verfasst: Fr 11. Apr 2014, 21:19
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yoda hat geschrieben:Was ist dir da genau passiert ? würde mich interessieren, gerne auch per PM.rupi hat geschrieben:in meinem Fall war der Verkäufer unschuldig und der Vorverkäufer auch, die BH hat da was verdreht gehabt bei der Ursprungsmeldung vor 20 Jahren
rupi hat geschrieben:yoda hat geschrieben:Was ist dir da genau passiert ? würde mich interessieren, gerne auch per PM.rupi hat geschrieben:in meinem Fall war der Verkäufer unschuldig und der Vorverkäufer auch, die BH hat da was verdreht gehabt bei der Ursprungsmeldung vor 20 Jahren
würd ich auch gern wissen, die BH hats uns leider nicht verraten was tatsächlich auf ihrer Seite schief gegangen ist
yoda hat geschrieben:rupi hat geschrieben:yoda hat geschrieben:Was ist dir da genau passiert ? würde mich interessieren, gerne auch per PM.rupi hat geschrieben:in meinem Fall war der Verkäufer unschuldig und der Vorverkäufer auch, die BH hat da was verdreht gehabt bei der Ursprungsmeldung vor 20 Jahren
würd ich auch gern wissen, die BH hats uns leider nicht verraten was tatsächlich auf ihrer Seite schief gegangen ist
Was haben sie dir vorgeworfen ? Wirst ja wohl einen bösen Brief bekommen haben oder ?
Bud Spencer hat geschrieben:1. richtig, es wurde gegen die meldepflicht verstoßen -> die waffe war und ist nicht gemeldet und damit illegal -> im Rahmen der öffentlichen Sicherheit kann die Behörde nun hoheitliche Befehls und Zwangsakte setzen um die Herkunft der Waffe zu ermitteln. Es könnte ja damit eine straftat begangen worden sein.
Ergo einmal schwarz, kann sie nicht mehr weiß werden.
Bud Spencer hat geschrieben:2. nach abgb und röm recht müssen für den besitzerwerb folgende kriterien übereinstimmen: Rechtmäßigkeit, Redlichkeit und Echtheit.
Das ausschlagende Kriterium für eine voll qualifizierten Eigentumsübergang bilden alle (Ersitzung mal außen vor) Die Rechtmäßigkeit ist bei diesem Rechtsgeschäft (Kauf einer nicht registrierten Schusswaffe) strittig.
Bud Spencer hat geschrieben:Was der verkäufer dir da sagt, ist dem Verwaltungsorgan powidl... Bsp "Aber Herr inspektor er hat mir ja versichert das auto war nicht gestohlen"-> Pech
Bud Spencer hat geschrieben:3. Tatbestand hat der Käufer gar keinen. Gegen ihn werden auch keine strafrechtl. oder verwaltungsrechtl. Schritte unternommen. Nur der eigentumserwerb war ungültig... Darum geht es ja hier.
Bud Spencer hat geschrieben:Der Staat macht in der regel keine rei vindicatio also Klagen § 367 ABGB. Das ist bürgerliches recht (zwischen Privatpersonen). Das kann bei gestohlenen gegenständen angewendet werden. Eigentumsklage. (rechter Dritter) Der staat ist nicht eigentümer der sache. Wir gehen hier aber nicht von Diebstahlslagen und den daraus erwachsenen ansprüchen dritter aus.
Bud Spencer hat geschrieben:Wenn du aber Koks als Mehl geschenkt bekommst?
Bud Spencer hat geschrieben:Fakt ist es liegt Wurzelmangel vor der höchstwahrscheinlich den Kaufvertrag nichtig macht.
Bud Spencer hat geschrieben:Gut nein, redlichkeit hamma ja gegeben nur haben wir 2 error in contractu
a) das nicht beachten von Formvorschriften durch den verkäufer §34 WaffG
und b) Erlaubtheit des Vertragsinhaltes durch den verkäufer 8die Waffe war nicht registriert, sie hätte nicht verkauft werden dürfen.
buckshot hat geschrieben:bei den juristischen spitzfindigkeiten bin ich inzw. ausgestiegen... - fest steht jedenfalls (selber schon erlebt) dass das zwr die meldefristen ignoriert: selbst wenn nur einen tag lang eine überschneidung besteht (zb 8 plätze wbk, eine waffe wird veräußert, eine andere kommt dazu, abmeldung der veräußerten erfolgt einen tag später = 1 waffe "zu viel"...) bekommt man umgehend ein schreiben der behörde sich zu melden!
Bud Spencer hat geschrieben:Der unterschied zwischen eigentum und besitz ist mir selbstverständlich klar. Auch habe ich bewusst auf einfache formulierungen zurückgegriffen und sachlagen außen vor gelassen.
Aufgrund dessen und der dadurch entstehenden Wurzelmängel gehe ICH von einer ungültigkeit des Vertrages aus. und die Behörde KANN die Waffe sicherstellen.
+Bud Spencer hat geschrieben:§ 19a StGB Konfiskation
-> Es muss einen grund für die nicht registrierung gegeben haben. Die Ermittlung dieses rechtfertigt schon diese mMn bereits.
Der Kaufvertrag hatte Wurzelmängel -> er ist ungültig eigentum ist legal nicht übergegangen
Der Erwerber wird hier ja gar nicht bestraft. Er hat sie ja nie erworben.
Bud Spencer hat geschrieben:Naja wie oben schon mehrfach gesagt ist die sache nicht klar. -> unplanmäßige Gesetzeslücke...was macht man da?
Ähm die Analogie und der Größenschluss?... So ganz am anfang gelernt?![]()
Wenn ich eine Waffe nicht in der form (unregistriert) besitzen darf, darf ich sie erst recht nicht verkaufen.
Bud Spencer hat geschrieben:Ich werde diesen Fall aber gerne im KU Jagd- und Waffenrecht (Erlacher) im Juni ansprechen