Seite 16 von 16

Re: Waffenrecht Roadshow Erkenntnisse

Verfasst: Sa 16. Feb 2019, 13:16
von Maddin
burggraben hat geschrieben: Sa 16. Feb 2019, 00:00
woolf hat geschrieben: Fr 15. Feb 2019, 13:19 2) die temporäre (bisher ja unzulässige) Verwahrung von Kat. B im Auto: hier soll sich etwas für Sportschützen und Jäger ändern. So wie ich das interpretiert habe, will man damit die - sagen mir mal etwas unausgegorene - Regelung zum Führen bei der Jagd etwas "abrunden".
Interessant, das mit dem Auto höre ich zum ersten Mal. Ich bilde mir ein auf der ersten oder zweiten Roadshow Veranstaltung gehört zu haben dass in der Verordnung was zur Verwahrung von Magazinen kommt, bin mir aber nicht mehr sicher.

Spannende Sache das mit der KatB im Auto. Da ist die Judikatur ja sehr eindeutig das dass ein absolutes no-go ist. Wenn das jetzt in einer Verordnung für temporäre Verwahrung unter gewissen Umständen abgesegnet wird, wird das die Gerichte nicht freuen nehm' ich mal an. Gabs nicht schon mal einen Fall wo ein Gericht gesagt hat, dass es sich in seinen Entscheidungen nicht an Verordnungen zu halten braucht, sondern nur an das Gesetz selbst - oder hab ich das falsch in Erinnerung?
Natürlich ist ein Gericht an rechtsgültig zustandegekommene Verordnungen gebunden. Die Rechtsprechung zur Verwahrung im Auto ist ja erst dadurch entstanden, dass es keine Regelung dazu gab.

Ich würde eine Erleichterung per Verordnung hier sehr begrüßen. Vorallem der Rechtssicherheit wegen.

Re: Waffenrecht Roadshow Erkenntnisse

Verfasst: Sa 16. Feb 2019, 13:26
von burggraben
Maddin hat geschrieben: Sa 16. Feb 2019, 13:16 Natürlich ist ein Gericht an rechtsgültig zustandegekommene Verordnungen gebunden. Die Rechtsprechung zur Verwahrung im Auto ist ja erst dadurch entstanden, dass es keine Regelung dazu gab.

Ich würde eine Erleichterung per Verordnung hier sehr begrüßen. Vorallem der Rechtssicherheit wegen.
Dann hab ich das was verwechselt. Vielleicht gings da um einen ministeriellen Waffenrechtserlass an den sich das Gericht nicht gebunden gefühlt hat.

Re: Waffenrecht Roadshow Erkenntnisse

Verfasst: Sa 16. Feb 2019, 13:45
von Promo
gewo hat geschrieben: Sa 16. Feb 2019, 11:55
Promo hat geschrieben: Sa 16. Feb 2019, 11:34 Eine Verordnung kann nur dazu erlassen werden, wozu das Gesetz den Innenminister ermächtigt.
WaffG 1996:

Verwahrung von Schusswaffen
§ 16b. Schusswaffen und Munition sind sicher zu verwahren. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an eine sichere Verwahrung zu erlassen, sodass Waffen und Munition in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff geschützt sind.
Genau darauf wollte ich ja hinaus. Zur Verwahrung darf der Innenminister eine Verordnung erlassen. Das ist eine Rechtsvorschrift. Burggraben, der Poster vor mir, wollte ja (sinngemäß), dass das BMI per Verordnung den § 6 „streicht“. Sowas ist rechtlich unmöglich und wäre mE rechtlich irre wenn ein Minister nach Gutdünken Paragraphen streichen und an ihrer Stelle Verordnungen treten lassen könnte.

Was geht, ist ein Runderlass. Ein Runderlass stellt aber lediglich eine rechtliche Interpretation des Gesetzes dar und ist daher als Richtlinie für Behörden zu sehen. Dies hat aber keinen bindenden Charakter und muss daher auch nicht entsprechend angewendet werden.

Re: Waffenrecht Roadshow Erkenntnisse

Verfasst: Sa 16. Feb 2019, 14:01
von burggraben
Promo hat geschrieben: Sa 16. Feb 2019, 13:45 Burggraben, der Poster vor mir, wollte ja (sinngemäß), dass das BMI per Verordnung den § 6 „streicht“. Sowas ist rechtlich unmöglich und wäre mE rechtlich irre wenn ein Minister nach Gutdünken Paragraphen streichen und an ihrer Stelle Verordnungen treten lassen könnte.
Ich glaub da haben wir uns missverstanden oder ich bin zu blöd. Mir ist klar dass der Minister nicht per Verordnung Paragraphen im WaffG streichen kann. Meine Frage geht aber darum ob er nicht den § 6 in der aktuellen Verordnung streichen kann.

Re: Waffenrecht Roadshow Erkenntnisse

Verfasst: Sa 16. Feb 2019, 16:01
von Maddin
burggraben hat geschrieben: Sa 16. Feb 2019, 13:26
Maddin hat geschrieben: Sa 16. Feb 2019, 13:16 Natürlich ist ein Gericht an rechtsgültig zustandegekommene Verordnungen gebunden. Die Rechtsprechung zur Verwahrung im Auto ist ja erst dadurch entstanden, dass es keine Regelung dazu gab.

Ich würde eine Erleichterung per Verordnung hier sehr begrüßen. Vorallem der Rechtssicherheit wegen.
Dann hab ich das was verwechselt. Vielleicht gings da um einen ministeriellen Waffenrechtserlass an den sich das Gericht nicht gebunden gefühlt hat.
Der VfGH hebt immer wieder Entscheidungen auf, die auf bloßen Erlässen in der Verwaltung beruhen (Erlässe werden von ihm wie VO behandelt, müssen also für ihre Wirksamkeit nach außen gehörig kundgemacht sein).

Musst aber wahrscheinlich eher in waffenfremden Themengebieten suchen, dort wo es um weniger heikle Themen geht...

Re: Waffenrecht Roadshow Erkenntnisse

Verfasst: Sa 16. Feb 2019, 16:57
von Martin P
Promo hat geschrieben: Sa 16. Feb 2019, 13:45Was geht, ist ein Runderlass. Ein Runderlass stellt aber lediglich eine rechtliche Interpretation des Gesetzes dar und ist daher als Richtlinie für Behörden zu sehen. Dies hat aber keinen bindenden Charakter und muss daher auch nicht entsprechend angewendet werden.
Ein Erlass ist als generelle Weisung für die nachgeordneten Behörden sehr wohl bindend, sofern er nicht dem Gesetz widerspricht. Was nicht zulässig wäre, ist die Schaffung von verbindlichen Regelungen für Rechtsunterworfene im Erlassweg. Wird immer wieder vom VfGH entschieden, dass Regelungen in Erlässen eigentlich als Rechtsverordnungen zu qualifizieren sind und als solche mangels gehöriger Kundmachung aufgehoben werden. Beispiel:

https://www.ris.bka.gv.at/VfghEntscheid ... eSelf=True

Andererseits kannst du als Rechtsunterworfener auch keine individuellen Ansprüche aus einem Erlass ableiten.

Trotzdem: intern ist der Erlass grundsätzlich bindend. Das gilt freilich nicht für die Verwaltungsgerichte und VwGH/VfGH, da diese selbstverständlich nicht wie Verwaltungsbehörden in einem Weisungsverhältnis gegenüber einer Oberbehörde stehen.