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Re: Änderung des Waffenrechts
Verfasst: Fr 16. Aug 2013, 15:05
von Noldi
@Gewo:
wo hast du das her, dass der Vilimski das eingebracht hat? Im Innenausschussbericht stehen 2 Herren als Urheber und die sind nicht der Vilimski.
Re: Änderung des Waffenrechts
Verfasst: Fr 16. Aug 2013, 15:16
von gewo
Noldi hat geschrieben:@Gewo:
wo hast du das her, dass der Vilimski das eingebracht hat? Im Innenausschussbericht stehen 2 Herren als Urheber und die sind nicht der Vilimski.
hi
eingebracht hat die novelle der innenausschuss des parlaments
der stellvertretende vorsitzende des innenausschusses ist meines wissens nach der FPÖ vilimski
Re: Änderung des Waffenrechts
Verfasst: Fr 16. Aug 2013, 15:18
von BigBen
Aktueller Gesetzestext:
§ 23. (1) Im Waffenpaß und in der Waffenbesitzkarte ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, festzusetzen.
(2) Die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist grundsätzlich mit nicht mehr als zwei festzusetzen. Eine größere Anzahl darf - außer in den Fällen des Abs. 3 - nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gilt insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports. Das Sammeln von Schusswaffen der Kategorie B kommt nur insoweit als Rechtfertigung in Betracht, als sich der Antragsteller mit dem Gegenstand der Sammlung und dem Umgang mit solchen Waffen vertraut erweist, und außerdem nachweist, daß er für die sichere Verwahrung der Schußwaffen vorgesorgt hat.
(2a) Schusswaffen der Kategorie B, deren Modell vor 1871 entwickelt wurde, sind in die von der Behörde festgelegte Anzahl nicht einzurechnen.
Änderung/Ergänzung:
In § 23 wird nach dem Abs. 2a folgender Abs. 2b eingefügt:
„(2b) Beantragt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte mehr Schusswaffen der Kategorie B besitzen zu
dürfen, als ihm bislang erlaubt war und liegt kein Grund vor, bereits gemäß Abs. 2 eine größere Anzahl
zu bewilligen, so ist ihm für die Ausübung des Schießsports eine um höchstens zwei größere aber
insgesamt fünf nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen, wenn
1. seit der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind,
2. keine Übertretungen des Waffengesetzes vorliegen,
3. glaubhaft gemacht werden kann, dass für die sichere Verwahrung der größeren Anzahl an
Schusswaffen Vorsorge getroffen wurde.
Also für mich ist weniger der Gesetzestext das Problem als eine rechtlich mehr als fragwürdige ominöse Durchführungsverordnung die meiner Meinung nach sogar in Widerspruch zum Gesetzestext steht - sollte in der Verordnung wirklich drinnenstehen was hier kolportiert wird. Ideal wäre natürlich einfach den Zusatz "für die Ausübung des Schießsports" in 2b zu streichen und den zuständigen Beamten in einer überarbeiteten Durchführungsverordnung zu erklären wie es wirklich gemeint war...
Re: Änderung des Waffenrechts
Verfasst: Fr 16. Aug 2013, 15:21
von Noldi
OK so wars gemeint, verstehe.
Eingebracht im Innenausschuss haben es 2 andere. Zumindest "formell". Zugestimmt haben der Änderung aber laut dem schriftlichen Bericht alle, außer den Grünen, also auch die FPÖ.
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Re: Änderung des Waffenrechts
Verfasst: Fr 16. Aug 2013, 15:24
von Noldi
BigBen hat geschrieben:Aktueller Gesetzestext:
§ 23. (1) Im Waffenpaß und in der Waffenbesitzkarte ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, festzusetzen.
(2) Die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist grundsätzlich mit nicht mehr als zwei festzusetzen. Eine größere Anzahl darf - außer in den Fällen des Abs. 3 - nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gilt insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports. Das Sammeln von Schusswaffen der Kategorie B kommt nur insoweit als Rechtfertigung in Betracht, als sich der Antragsteller mit dem Gegenstand der Sammlung und dem Umgang mit solchen Waffen vertraut erweist, und außerdem nachweist, daß er für die sichere Verwahrung der Schußwaffen vorgesorgt hat.
(2a) Schusswaffen der Kategorie B, deren Modell vor 1871 entwickelt wurde, sind in die von der Behörde festgelegte Anzahl nicht einzurechnen.
Änderung/Ergänzung:
In § 23 wird nach dem Abs. 2a folgender Abs. 2b eingefügt:
„(2b) Beantragt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte mehr Schusswaffen der Kategorie B besitzen zu
dürfen, als ihm bislang erlaubt war und liegt kein Grund vor, bereits gemäß Abs. 2 eine größere Anzahl
zu bewilligen, so ist ihm für die Ausübung des Schießsports eine um höchstens zwei größere aber
insgesamt fünf nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen, wenn
1. seit der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind,
2. keine Übertretungen des Waffengesetzes vorliegen,
3. glaubhaft gemacht werden kann, dass für die sichere Verwahrung der größeren Anzahl an
Schusswaffen Vorsorge getroffen wurde.
Also für mich ist weniger der Gesetzestext das Problem als eine rechtlich mehr als fragwürdige ominöse Durchführungsverordnung die meiner Meinung nach sogar in Widerspruch zum Gesetzestext steht - sollte in der Verordnung wirklich drinnenstehen was hier kolportiert wird. Ideal wäre natürlich einfach den Zusatz "für die Ausübung des Schießsports" in 2b zu streichen und den zuständigen Beamten in einer überarbeiteten Durchführungsverordnung zu erklären wie es wirklich gemeint war...
Lies nach was Gewo weiter oben geschrieben hat. Es war genau so beabsichtigt.
Und sieh dir den Abs 2 an. Mit größere meint das Gesetz "mehr als 2". Und bis wohin haben sie jetzt klargestellt.
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Re: Änderung des Waffenrechts
Verfasst: Fr 16. Aug 2013, 15:30
von BigBen
Ich halte das für rechtlich trotzdem nicht haltbar...Absatz 2 sagt ja im Prinzip, dass ich soviele Kat. B erlaubt bekomme wie ich glaubhaft rechtfertigen kann...und nur wenn ich nicht genug glaubhaft rechtfertigen kann, dann muss man mir auf jeden Fall zumindest 5 - mit dem erwähnten Prozedere - erlauben.
Mir ist schon klar dass dies teilweise anderes ausgelegt wird, aber ich glaube so manch Richter würde unsere Auffassung darüber teilen.
Re: Änderung des Waffenrechts
Verfasst: Fr 16. Aug 2013, 15:33
von yoda
BigBen hat geschrieben:Ich halte das für rechtlich trotzdem nicht haltbar...Absatz 2 sagt ja im Prinzip, dass ich soviele Kat. B erlaubt bekomme wie ich glaubhaft rechtfertigen kann...und nur wenn ich nicht genug glaubhaft rechtfertigen kann, dann muss man mir auf jeden Fall zumindest 5 - mit dem erwähnten Prozedere - erlauben.
Mir ist schon klar dass dies teilweise anderes ausgelegt wird, aber ich glaube so manch Richter würde unsere Auffassung darüber teilen.
Man müsste halt bis zum Vwgh gehen, das wäre das einzig Sinnvolle, bevor es da keine Entscheidungen gibt werden die das auslegen wie sie wollen. Wobei natürlich immer auch das Risiko sieht dass der Vwgh das auch falsch sieht, (eine Pumpgun hat zb.: lt. Vwgh eine überlegene Feuerkraft und kann deswegen nicht vererbt werden, obwohl jeder weis dass es nicht so ist) wobei es in dem Fall nix zu verlieren gibt.
Verfasst: Fr 16. Aug 2013, 15:45
von Noldi
§23 WaffG (2) Die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist grundsätzlich mit nicht mehr als zwei festzusetzen. Eine größere Anzahl darf - außer in den Fällen des Abs. 3 - nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gilt insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports. Das Sammeln von Schusswaffen der Kategorie B kommt nur insoweit als Rechtfertigung in Betracht, als sich der Antragsteller mit dem Gegenstand der Sammlung und dem Umgang mit solchen Waffen vertraut erweist, und außerdem nachweist, daß er für die sichere Verwahrung der Schußwaffen vorgesorgt hat.
(2a) Schusswaffen der Kategorie B, deren Modell vor 1871 entwickelt wurde, sind in die von der Behörde festgelegte Anzahl nicht einzurechnen.
(2b) Beantragt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte mehr Schusswaffen der Kategorie B besitzen zu dürfen, als ihm bislang erlaubt war und liegt kein Grund vor, bereits gemäß Abs. 2 eine größere Anzahl zu bewilligen, so ist ihm für die Ausübung des Schießsports eine um höchstens zwei größere aber insgesamt fünf nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen, wenn
1. seit der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind,
2. keine Übertretungen des Waffengesetzes vorliegen,
3. glaubhaft gemacht werden kann, dass für die sichere Verwahrung der größeren Anzahl an Schusswaffen Vorsorge getroffen wurde.
Ich halte beide Auslegungsvarianten leider für möglich. Klarheit kann jetzt nur noch der VwGh schaffen. Ich hoffe pointi hat seinen Antrag mit den 60 Listen eingebracht. Dann erhalten wir wenigstens Klarheit.
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Re: Änderung des Waffenrechts
Verfasst: Fr 16. Aug 2013, 16:07
von rubylaser694
yoda hat geschrieben:@rubylaser694
Hast du den ersten Beitrag vom Zakrajsek im Verband Forum gelesen ? "ohne die Verband hätte es diese Novelle nicht gegeben" schreibt er da, sonst hätt ichs nicht gesagt. Die Verband setzt sich für uns legale Waffenbesitzer ein aber es scheint im Moment echt ziemlich aussichtslos zu sein, keine Ahnung warum der Staat den legalen Besitz von Schusswaffen immer weiter erschweren will, die meisten und auch gefährlichsten Schusswaffen sind sowieso illegal. Kroatien ist jetzt bei der EU, die haben vorher schon alles zu uns raufgeführt, das wird jetzt sicher nicht weniger.
Ganz ohne die Verband wärs vielleicht nur bei 2 Plätzen geblieben ohne irgend eine Erweiterungsmöglichkeit.
Die Verwaltungs Novelle gäbe es auch ohne die Verband. Warum es gerade 5 Stück geworden ist liegt vielleicht an der Verband aber ich glaubs nicht.
Weswegen der Staat privaten Schusswaffenbesitz erschweren will kann man im UN-ATT, der EU Richtline 91/477/EWG und in sämtlichen Stellungsnahmen der in der Politik tätigen Waffengegner nachlesen.
UN Arms Trade Treaty
http://www.un.org/disarmament/ATT/ Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/Lex ... 477:DE:NOThttp://europa.eu/legislation_summaries/ ... 011_de.htm
Re: Änderung des Waffenrechts
Verfasst: Fr 16. Aug 2013, 16:52
von Kapselpracker
BigBen hat geschrieben:Ich halte das für rechtlich trotzdem nicht haltbar...Absatz 2 sagt ja im Prinzip, dass ich soviele Kat. B erlaubt bekomme wie ich glaubhaft rechtfertigen kann...und nur wenn ich nicht genug glaubhaft rechtfertigen kann, dann muss man mir auf jeden Fall zumindest 5 - mit dem erwähnten Prozedere - erlauben.
Mir ist schon klar dass dies teilweise anderes ausgelegt wird, aber ich glaube so manch Richter würde unsere Auffassung darüber teilen.
Sehe ich ganz genau so, im §23. 2a) und 2b) steht es klipp und klar drinnen.
§23.(2)
...sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gilt insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports.
hier steht
nichts von einer Stückzahlen Beschränkung.
Erst wenn der §23.(2) auf einen nicht zutrifft, z.b. eben keine plausible Rechtfertigung des Schießsports, Ergebnislisten e.t.c.
erst dann:
§23.(2b)
...und liegt kein Grund vor, bereits gemäß Abs. 2 eine größere Anzahl
zu bewilligen, so ist ihm für die Ausübung des Schießsports eine um höchstens zwei größere aber
insgesamt fünf nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen
und hier steht es auch klipp und klar drinnen §23.(2b) "...
und liegt kein Grund vor, bereits gemäß Abs. 2 eine größere Anzahl
zu bewilligen"
Re: Änderung des Waffenrechts
Verfasst: Fr 16. Aug 2013, 17:00
von Noldi
Solange ich den Erlass nicht schriftlich habe hoffe ich immer noch dass hier ein paar Beamte und ... etwas nur falsch verstanden haben. Aber leider hat Gewo hier ja das Gleiche geschrieben. Aber die Hoffnung stirbt zuletzt.
Re: Änderung des Waffenrechts
Verfasst: Fr 16. Aug 2013, 17:07
von gewo
Noldi hat geschrieben:Solange ich den Erlass nicht schriftlich habe hoffe ich immer noch dass hier ein paar Beamte und ... etwas nur falsch verstanden haben. Aber leider hat Gewo hier ja das Gleiche geschrieben. Aber die Hoffnung stirbt zuletzt.
hi
die vereine sind die welche diese entwicklung vor allem trifft
wenns nix zu erweitern gibt wird die anzahl der starter bei den bewerben radikal zurueckgehen
von daher wuerde ich mir einen aufschrei der OSMs erwarten.....
Re: Änderung des Waffenrechts
Verfasst: Fr 16. Aug 2013, 17:12
von Kapselpracker
gewo hat geschrieben:..
die vereine sind die welche diese entwicklung vor allem trifft
wenns nix zu erweitern gibt wird die anzahl der starter bei den bewerben radikal zurueckgehen
von daher wuerde ich mir einen aufschrei der OSMs erwarten.....
Ja nicht nur die, was ist mit euch Händler, Büchsner, Hersteller e.t.c.?
Da hängt doch ein ganzer Wirtschafszweig drann, Produktionen, Verkäufe e.t.c alles wird zurück gehen.
Machst weniger Geschäft kannst weniger Mitarbeiter anstellen, Ergebnis... wiederum mehr Arbeitslose.
Re: Änderung des Waffenrechts
Verfasst: Fr 16. Aug 2013, 17:14
von Noldi
Wer schaut den von den Älteren schon ins Internet? Und vor allem in den Waffenrechtlichen Bereich? Ich hatte vorhin kurz ein Gespräch mit meinem OSM. Die glauben immer noch dass hier eine Liberalisierung stattgefunden hat ...
Also das dauert noch eine Weile bis das sickert und genau dafür bräuchte ich das ganze endlich schriftlich.
Was "ich" mir erwarte ist vor allem ein Aufschrei vom SCHÜTZENBUND! also vor allem vom Herwig Van-Staa.
Von daher Gewo, "im Schützenbund" müssten gerade ja eigentlich die Telefone glühen!
Re: Änderung des Waffenrechts
Verfasst: Fr 16. Aug 2013, 17:46
von bueri
yoda hat geschrieben:Man müsste halt bis zum Vwgh gehen, das wäre das einzig Sinnvolle....
Bin ich gespannt, prozessiere seit ca. 05/2012 wegen meiner Erweiterung und
wird jetzt dann mal auch zum Vwgh gehen so bis Ende des Jahre denke ich, dann bin ich echt gespannt was da raus kommt...
So oder so, das ganze als Gewinn für die Sache oder gar als Liberalisierung zu verkaufen ist eine Frechheit sonder gleichen,
das bedeutet den Todesstoß für meinen Sport, ganz einfach!
