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Re: Konfusion über "Altbestand"
Verfasst: Do 28. Nov 2019, 23:12
von RcL
AUG-andy hat geschrieben: Do 28. Nov 2019, 23:02
RcL hat geschrieben: Do 28. Nov 2019, 22:54
Nur damit ichs jetzt auch richtig habe: Ein AR vor dem 14.12. kaufen und z.B. ein paar Monate später 30er Mags zu kaufen sollte kein Problem sein, korrekt? Mit dem ZWR-Eintrag sollte der Händler ja auch sehen, dass ich sie besitzen darf...?
Ohne neue WBK mit Kat.A Eintragung wirst du nix bekommen.

Siehe hier :
ABGABE VON MAGAZINEN HiCap ab dem 14.12.2019
ab dem 14.12.2019 dürfen magazine gemäß
- § 17/1/9 - +20 Magazine
- § 17/1/10 - +10 Magazine
nur mehr gegen Legitimierung eines Besitzdokumentes abgegeben werden
das EINZIG gültige Besitzdokument ist ein waffenrechtliches Dokument (WP oder WBK) mit einem Genehmigungsvermerk nach
- § 17/1/9 fuer die abgabe von +20 Magazine, und nach
- § 17/1710 fuer die abgabe von +10 Magazine
oder ein waffenrechtliches Dokument fuer den Besitz der entsprechenden Basiswaffe als Kat A
das gilt fuer gewerbetreibende genauso wie fuer private
die Daten des Übernehmers sind zu erfassen und zu dokumentieren

Für was gibts eigentlich das ZWR.....?
Na egal. Aber mit der Kat A WBK gehts dann also.
Re: Konfusion über "Altbestand"
Verfasst: Fr 29. Nov 2019, 10:13
von bino71
Wenn Du vorher keine 30er Magazine hast, wirst die HA auch nicht als Kat A bekommen, also mußt VIP Sportschütze werden, damit Du 30er kaufen kannst.
Re: Konfusion über "Altbestand"
Verfasst: Fr 29. Nov 2019, 12:05
von RcL
bino71 hat geschrieben: Fr 29. Nov 2019, 10:13
Wenn Du vorher keine 30er Magazine hast, wirst die HA auch nicht als Kat A bekommen, also mußt VIP Sportschütze werden, damit Du 30er kaufen kannst.
Ich hab schon welche.
Ich frag mich nur, ob ich mit der Altbestandsregelung jetzt wirklich neue Mags kaufen darf, oder nur identische, oder muss man die behalten die man hat (bzw. die gleiche Stückzahl oder der gleiche Typ)... Ich blick mittlerweile nicht mehr so ganz durch.
Re: Konfusion über "Altbestand"
Verfasst: Fr 29. Nov 2019, 12:38
von fast12
RcL hat geschrieben: Fr 29. Nov 2019, 12:05
bino71 hat geschrieben: Fr 29. Nov 2019, 10:13
Wenn Du vorher keine 30er Magazine hast, wirst die HA auch nicht als Kat A bekommen, also mußt VIP Sportschütze werden, damit Du 30er kaufen kannst.
Ich hab schon welche.
Ich frag mich nur, ob ich mit der Altbestandsregelung jetzt wirklich neue Mags kaufen darf, oder nur identische, oder muss man die behalten die man hat (bzw. die gleiche Stückzahl oder der gleiche Typ)... Ich blick mittlerweile nicht mehr so ganz durch.
Wenn du eine Bewilligung gemäß Paragraph 17 Abs 1., Z 7, 8 oder 11 hast, darf du für deine Altbestandwaffen weitere "große" Magazine kaufen.
Re: Konfusion über "Altbestand"
Verfasst: Fr 29. Nov 2019, 18:05
von SIG-X
Eine Frage zu folgendem Sachverhalt, wenn ich vor dem 14.12. einen Folding Stock Adapter an meinem AR15 anbringe welche die Gesamtlänge unter die kommende vorgeschriebene Gesamtlänge von 60cm verkürzt, wie sieht es damit denn aus? Rückbau am 14.12. erforderlich oder da "Altbestand" so in Ordnung?
https://www.brownells.at/epages/Oesterr ... /100015850
Re: Konfusion über "Altbestand"
Verfasst: Fr 29. Nov 2019, 18:26
von Zev
Eins ist mir noch nicht ganz klar, verzeiht mir falls es schon gefragt wurde und ich es überlesen hab...
Ich hab für meinen Schrot HA vor langer Zeit mal eine +6 Mag Tube Extension gekauft.
(Dzt. nicht montiert da Mag Tube länger als Flinte eher besch... ausschaut und ich im Schrank einen Zwischenboden eingezogen hab so dass ichs mit montiertem Röhrl gar nicht in den Schrank reinbring)
Wenn ichs montier bekomm ich in die Flinte 10+1 rein. (Mit kurzen Slugs evtl. eine mehr)
Kat A laut § 17 Abs. 1 (8) Meldung notwendig?
Falls ja - wird die Flinte mit demontierter Mag Tube auch wieder automatisch Kat B oder gilt das nur für abgenommene (steckbare) Magazine?
Re: Konfusion über "Altbestand"
Verfasst: Fr 29. Nov 2019, 21:19
von Emil
SIG-X hat geschrieben: Fr 29. Nov 2019, 18:05
Eine Frage zu folgendem Sachverhalt, wenn ich vor dem 14.12. einen Folding Stock Adapter an meinem AR15 anbringe welche die Gesamtlänge unter die kommende vorgeschriebene Gesamtlänge von 60cm verkürzt, wie sieht es damit denn aus? Rückbau am 14.12. erforderlich oder da "Altbestand" so in Ordnung?
https://www.brownells.at/epages/Oesterr ... /100015850
Wenn du (zweifelsfrei) nachweisen kannst, dass du es spätestens am 13.12. rechtmäßig so
besessen hast (abgestellt wird auf den rechtmäßigen Besitz, Bestellung reicht da wohl nicht) dann wird das AR15 bei ordnungsgemäßer Meldung § 17 Z.11.
Re: Konfusion über "Altbestand"
Verfasst: Fr 29. Nov 2019, 21:37
von fast12
Zev hat geschrieben: Fr 29. Nov 2019, 18:26
Eins ist mir noch nicht ganz klar, verzeiht mir falls es schon gefragt wurde und ich es überlesen hab...
Ich hab für meinen Schrot HA vor langer Zeit mal eine +6 Mag Tube Extension gekauft.
(Dzt. nicht montiert da Mag Tube länger als Flinte eher besch... ausschaut und ich im Schrank einen Zwischenboden eingezogen hab so dass ichs mit montiertem Röhrl gar nicht in den Schrank reinbring)
Wenn ichs montier bekomm ich in die Flinte 10+1 rein. (Mit kurzen Slugs evtl. eine mehr)
Kat A laut § 17 Abs. 1 (8) Meldung notwendig?
Falls ja - wird die Flinte mit demontierter Mag Tube auch wieder automatisch Kat B oder gilt das nur für abgenommene (steckbare) Magazine?
siehe Gesetztestext § 17. (1) Abs. 8, da ist ausdrücklich auch von "eingebauten Magazinen" die Rede.
Meinem Verständnis nach ist keine Meldung nötig. Du hast ja nur 10 Patronen im "eingebauten Magazin". Bei anderen Langwaffen hast du ja bei einem 10er Magazin auch 10+1...
Re: Konfusion über "Altbestand"
Verfasst: Fr 29. Nov 2019, 21:46
von RcL
10+1 ist nach dem neuen Gesetz ok -> es geht explizit um das, was ins Mag passt. Nicht darum, was in die Waffe passt.
Re: Konfusion über "Altbestand"
Verfasst: Fr 29. Nov 2019, 22:03
von Emil
SIG-X hat geschrieben: Fr 29. Nov 2019, 18:05
Eine Frage zu folgendem Sachverhalt, wenn ich vor dem 14.12. einen Folding Stock Adapter an meinem AR15 anbringe welche die Gesamtlänge unter die kommende vorgeschriebene Gesamtlänge von 60cm verkürzt, wie sieht es damit denn aus? Rückbau am 14.12. erforderlich oder da "Altbestand" so in Ordnung?
https://www.brownells.at/epages/Oesterr ... /100015850
Eine Ergänzung noch: Ich selbst habe unlängst hier die Frage aufgeworfen, ob so ein Klappschaft, da er das AR15 in zusammengeklapptem Zustand zu einem "Repetierer" macht, überhaupt unter die Z.11 fällt da dort steht:
von halbautomatischen Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht unter Z 7 fallen, sowie von halbautomatischen Schusswaffen mit Randfeuerzündung und einer Gesamtlänge von über 60 cm, die ohne Funktionseinbuße mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder eines ohne Verwendung eines Werkzeugs abnehmbaren Schafts auf eine Gesamtlänge unter 60 cm gekürzt werden können
Naja und
ohne Funktionseinbuße ist das zusammenklappen ja ebene nicht (die halbautomatische Funktion wird dadurch deaktiviert) jemand anderer meinte aber, dass der Gesetzgeber vielleicht gerade auch solche Vorrichtungen verhindern wollte bzw. will. Sicher wissen tut es derzeit glaube ich keiner.
Re: Konfusion über "Altbestand"
Verfasst: Sa 30. Nov 2019, 11:20
von SIG-X
Heißt aber sofern ich zB Rechnung vom Erwerb des Folding Adapters vor dem 14.12. belegen könnte.. wäre die Montage an meinem vor 14.12. besessenen AR, 10,5“ somit Gesamtlänge zusammengeklappt unter 60cm zulässig ?
Re: Konfusion über "Altbestand"
Verfasst: Sa 30. Nov 2019, 12:29
von Pinto
Kurze Frage dazu, mit gleichzeitiger Entschuldigung da die Antwort schon ziemlich sicher gegeben wurde - aber der Beitrag hat schon 19 Seiten..
Wenn ich jetzt (mit 30.11.19) eine Glock 34 und ein 33 Schuss Magazin besitze dann muss ich nur ab dem 14.12 mein großes Magazin der BH melden, darf es aber besitzen und behalten.
Stimmt das soweit?
Re: Konfusion über "Altbestand"
Verfasst: Sa 30. Nov 2019, 12:41
von TrkA
Pinto hat geschrieben: Sa 30. Nov 2019, 12:29
Kurze Frage dazu, mit gleichzeitiger Entschuldigung da die Antwort schon ziemlich sicher gegeben wurde - aber der Beitrag hat schon 19 Seiten..
Wenn ich jetzt (mit 30.11.19) eine Glock 34 und ein 33 Schuss Magazin besitze dann muss ich nur ab dem 14.12 mein großes Magazin der BH melden, darf es aber besitzen und behalten.
Stimmt das soweit?
Ja, du darfst es behalten und sogar Zuhause anstecken wenn du für deine Glock um eine Genehmigung nach §17 Abs.1 Z7 ansuchst - in diesem Fall dürftest du sogar neue Magazine kaufen (zumindest steht es so im Gesetz - bezüglich Umsetzung gibts noch Unschlüssigkeit)
Re: Konfusion über "Altbestand"
Verfasst: Sa 30. Nov 2019, 18:33
von Atheki
Pinto hat geschrieben: Sa 30. Nov 2019, 12:29
Kurze Frage dazu, mit gleichzeitiger Entschuldigung da die Antwort schon ziemlich sicher gegeben wurde - aber der Beitrag hat schon 19 Seiten..
Wenn ich jetzt (mit 30.11.19) eine Glock 34 und ein 33 Schuss Magazin besitze dann muss ich nur ab dem 14.12 mein großes Magazin der BH melden, darf es aber besitzen und behalten.
Stimmt das soweit?
Ab dem 14.12.2019 kannst du es melden und bis einschließlich 13.12.2021 musst du es melden!
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Gedankenspiel/Überlegung:
Ich bin schon gespannt was passiert, wenn ich Anfang 2021 als Erziehungsberechtigter meiner minderjährigen Tochter die Meldung über ihre, vor dem 13.12.2019 als Geschenk bekommenen HighCap Magazine (inklusive Schenkungsurkunde vom Opa) für sie bei der LPD abgebe und frage wann sie nun ihre WBK für die Altbestands-Magazine bekommt.
Ab 14.12.2019 würden diese vorsorglich ohne Zugriffsmöglichkeit für sie versperrt verwahrt.
Das würde glaub ich noch ein Spaß für die Anwälte werden.

Re: Konfusion über "Altbestand"
Verfasst: Sa 30. Nov 2019, 18:55
von fast12
Atheki hat geschrieben: Sa 30. Nov 2019, 18:33
Gedankenspiel/Überlegung:
Ich bin schon gespannt was passiert, wenn ich Anfang 2021 als Erziehungsberechtigter meiner minderjährigen Tochter die Meldung über ihre, vor dem 13.12.2019 als Geschenk bekommenen HighCap Magazine (inklusive Schenkungsurkunde vom Opa) für sie bei der LPD abgebe und frage wann sie nun ihre WBK für die Altbestands-Magazine bekommt.
Ab 14.12.2019 würden diese vorsorglich ohne Zugriffsmöglichkeit für sie versperrt verwahrt.
Das würde glaub ich noch ein Spaß für die Anwälte werden.
Wir sind jetzt schon sehr in der Theorie, und ich hab jetzt nicht so lange darüber nachgedacht, aber ich nehme mal an es würde so laufen:
Für eine WBK muss man wohl weiterhin 21 Jahre alt sein (außer halt aus beruflichen Gründen, dann 18 Jahre). Lt. Gesetz ist aber eine Bewilligung für Altbestand von Magazinen zu erteilen.
Das für Magazine WBKs ausgestellt werden ist kein Anspruch, sondern nur die zukünftige Praxis.
Daher würde ich annehmen dass deine Tochter in dem Fall einfach einen Bescheid (keine WBK) der Waffenbehörde bekommt dass sie diese Magazine besitzen darf.