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Re: Frust- und Ärger v8.0
Verfasst: Sa 6. Jan 2024, 12:37
von Laubmasta_reloaded
bino71 hat geschrieben: Sa 6. Jan 2024, 10:18
...und für andere auch nicht

Weil wenn es geändert wird, gilt es für Alle und falls nicht macht der Gerichtshof schnell mit der Fokussierung auf bestimmte Gruppen schluss.
Ich hätte so eine Freude.
Wäre auch wünschenswert, wenn man diesen nicht angezeigten "spontan Demos" rechtlich entsprechend begegnen kann. Längst überfällig.
Re: Frust- und Ärger v8.0
Verfasst: Sa 6. Jan 2024, 17:12
von milu
Laubmasta_reloaded hat geschrieben: Sa 6. Jan 2024, 12:37
bino71 hat geschrieben: Sa 6. Jan 2024, 10:18
...und für andere auch nicht

Weil wenn es geändert wird, gilt es für Alle und falls nicht macht der Gerichtshof schnell mit der Fokussierung auf bestimmte Gruppen schluss.
Ich hätte so eine Freude.
Wäre auch wünschenswert, wenn man diesen nicht angezeigten "spontan Demos" rechtlich entsprechend begegnen kann. Längst überfällig.
yeah!
lasst uns das recht auf versammlungsfreiheit abschaffen!
wird sicher lässig...
blöd nur, wenn es die eigene versammlungsfreiheit war.
Re: Frust- und Ärger v8.0
Verfasst: Sa 6. Jan 2024, 18:30
von Laubmasta_reloaded
milu hat geschrieben: Sa 6. Jan 2024, 17:12
Laubmasta_reloaded hat geschrieben: Sa 6. Jan 2024, 12:37
bino71 hat geschrieben: Sa 6. Jan 2024, 10:18
...und für andere auch nicht

Weil wenn es geändert wird, gilt es für Alle und falls nicht macht der Gerichtshof schnell mit der Fokussierung auf bestimmte Gruppen schluss.
Ich hätte so eine Freude.
Wäre auch wünschenswert, wenn man diesen nicht angezeigten "spontan Demos" rechtlich entsprechend begegnen kann. Längst überfällig.
yeah!
lasst uns das recht auf versammlungsfreiheit abschaffen!
wird sicher lässig...
blöd nur, wenn es die eigene versammlungsfreiheit war.
Das Recht auf Versammlungsfreiheit wird dadurch in keinster Weise eingeschränkt.
Nur für die Klimakleber und Konsorten hätte das rechtlich sehr negative Auswirkungen, da diese ihre (spontan) Demos nicht anzeigen

Re: Frust- und Ärger v8.0
Verfasst: Sa 6. Jan 2024, 18:49
von milu
tja.
müssen die auch nicht.
genaudo muss man corona-demos, identitärenmärsche, bauerntraktorstau, abtreibungsbefürworter und -gegner, u.v.m. aushalten.
weil, wenn spontane versammlungen verboten würden, gute nacht.
zitat:
"Auch spontane – nicht angezeigte Demos – sind zulässig und von der Versammlungsfreiheit gedeckt (VfGH 6.10.2011, B877/10). Die Polizei darf daher eine spontane Demonstration nicht allein deswegen auflösen, weil sie nicht angezeigt worden ist, sondern nur dann wenn die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist."
Re: Frust- und Ärger v8.0
Verfasst: Sa 6. Jan 2024, 19:25
von Laubmasta_reloaded
milu hat geschrieben: Sa 6. Jan 2024, 18:49
tja.
müssen die auch nicht.
genaudo muss man corona-demos, identitärenmärsche, bauerntraktorstau, abtreibungsbefürworter und -gegner, u.v.m. aushalten.
weil, wenn spontane versammlungen verboten würden, gute nacht.
zitat:
"Auch spontane – nicht angezeigte Demos – sind zulässig und von der Versammlungsfreiheit gedeckt (VfGH 6.10.2011, B877/10). Die Polizei darf daher eine spontane Demonstration nicht allein deswegen auflösen, weil sie nicht angezeigt worden ist, sondern nur dann wenn die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist."
Zu den Spruch des VfGH "keine Beurteilung des Sachverhaltes unter dem Blickwinkel des Versammlungsgesetzes" und die betreffende Demo war angezeigt.
Und da sagt das Versammlungsgesetz folgendes
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... r=10000249
§ 2.
(1)
Wer eine Volksversammlung oder überhaupt eine allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten will, muß dies wenigstens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde (§ 16) schriftlich anzeigen. Die Anzeige muß spätestens 48 Stunden vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde einlangen.
Und ist auch jedem, vor allem den links-woken Spaßdemo Veranstaltern zuzumuten. Die haben im Normalfall eh keine Arbeit oder studieren, da ist Zeit genug um so etwas zu machen

Re: Frust- und Ärger v8.0
Verfasst: Sa 6. Jan 2024, 19:34
von milu
ach, es is mir eh wurscht.
wiederum schade um die zeit.
Re: Frust- und Ärger v8.0
Verfasst: Sa 6. Jan 2024, 19:37
von Laubmasta_reloaded
milu hat geschrieben: Sa 6. Jan 2024, 19:34
ach, es is mir eh wurscht.
wiederum schade um die zeit.
Ich weiß eh dasd ziemlich Links ankhaucht bist, aber netter Versuch.
Re: Frust- und Ärger v8.0
Verfasst: Sa 6. Jan 2024, 19:44
von milu
Laubmasta_reloaded hat geschrieben: Sa 6. Jan 2024, 19:37
milu hat geschrieben: Sa 6. Jan 2024, 19:34
ach, es is mir eh wurscht.
wiederum schade um die zeit.
Ich weiß eh dasd ziemlich Links ankhaucht bist, aber netter Versuch.
du hast, mit verlaub, keine ahnung, wie ich angehaucht bin.
aber soll so sein, dir zuliebe.
nachtrag: zwischen gesetzestext und vfhg speüchen besteht ein kleiner feiner unterschied.
taugt dir rechtem recken nicht, ist aber so.
gibt's übrigens auch im waffenrecht.
Re: Frust- und Ärger v8.0
Verfasst: Sa 6. Jan 2024, 19:53
von milu
Laubmasta_reloaded hat geschrieben: Sa 6. Jan 2024, 19:25
milu hat geschrieben: Sa 6. Jan 2024, 18:49
tja.
müssen die auch nicht.
genaudo muss man corona-demos, identitärenmärsche, bauerntraktorstau, abtreibungsbefürworter und -gegner, u.v.m. aushalten.
weil, wenn spontane versammlungen verboten würden, gute nacht.
zitat:
"Auch spontane – nicht angezeigte Demos – sind zulässig und von der Versammlungsfreiheit gedeckt (VfGH 6.10.2011, B877/10). Die Polizei darf daher eine spontane Demonstration nicht allein deswegen auflösen, weil sie nicht angezeigt worden ist, sondern nur dann wenn die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist."
Zu den Spruch des VfGH "keine Beurteilung des Sachverhaltes unter dem Blickwinkel des Versammlungsgesetzes" und die betreffende Demo war angezeigt.
Und da sagt das Versammlungsgesetz folgendes
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... r=10000249
§ 2.
(1)
Wer eine Volksversammlung oder überhaupt eine allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten will, muß dies wenigstens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde (§ 16) schriftlich anzeigen. Die Anzeige muß spätestens 48 Stunden vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde einlangen.
Und ist auch jedem, vor allem den links-woken Spaßdemo Veranstaltern zuzumuten. Die haben im Normalfall eh keine Arbeit oder studieren, da ist Zeit genug um so etwas zu machen
und hier erklärt es dir eine der bekanntesten linkswoken organisationen.
https://www.wko.at/wirtschaftsrecht/gru ... gsfreiheit
schönes restwochenende noch!
Re: Frust- und Ärger v8.0
Verfasst: Sa 6. Jan 2024, 20:25
von Laubmasta_reloaded
milu hat geschrieben: Sa 6. Jan 2024, 19:44
Laubmasta_reloaded hat geschrieben: Sa 6. Jan 2024, 19:37
milu hat geschrieben: Sa 6. Jan 2024, 19:34
ach, es is mir eh wurscht.
wiederum schade um die zeit.
Ich weiß eh dasd ziemlich Links ankhaucht bist, aber netter Versuch.
du hast, mit verlaub, keine ahnung, wie ich angehaucht bin.
aber soll so sein, dir zuliebe.
nachtrag: zwischen gesetzestext und vfhg speüchen besteht ein kleiner feiner unterschied.
taugt dir rechtem recken nicht, ist aber so.
gibt's übrigens auch im waffenrecht.
Hier ist der Link zum "deinem" Spruch vom VfGh
https://www.ris.bka.gv.at/VfghEntscheid ... Self=False
Wo du hier raus liest, dass man eine Demo nicht anzeigen muss kann ich nicht erkennen. Da gehts nämlich um ganz was anderes.
Re: Frust- und Ärger v8.0
Verfasst: Sa 6. Jan 2024, 20:32
von Laubmasta_reloaded
milu hat geschrieben: Sa 6. Jan 2024, 19:53
Laubmasta_reloaded hat geschrieben: Sa 6. Jan 2024, 19:25
milu hat geschrieben: Sa 6. Jan 2024, 18:49
tja.
müssen die auch nicht.
genaudo muss man corona-demos, identitärenmärsche, bauerntraktorstau, abtreibungsbefürworter und -gegner, u.v.m. aushalten.
weil, wenn spontane versammlungen verboten würden, gute nacht.
zitat:
"Auch spontane – nicht angezeigte Demos – sind zulässig und von der Versammlungsfreiheit gedeckt (VfGH 6.10.2011, B877/10). Die Polizei darf daher eine spontane Demonstration nicht allein deswegen auflösen, weil sie nicht angezeigt worden ist, sondern nur dann wenn die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist."
Zu den Spruch des VfGH "keine Beurteilung des Sachverhaltes unter dem Blickwinkel des Versammlungsgesetzes" und die betreffende Demo war angezeigt.
Und da sagt das Versammlungsgesetz folgendes
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... r=10000249
§ 2.
(1)
Wer eine Volksversammlung oder überhaupt eine allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten will, muß dies wenigstens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde (§ 16) schriftlich anzeigen. Die Anzeige muß spätestens 48 Stunden vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde einlangen.
Und ist auch jedem, vor allem den links-woken Spaßdemo Veranstaltern zuzumuten. Die haben im Normalfall eh keine Arbeit oder studieren, da ist Zeit genug um so etwas zu machen
und hier erklärt es dir eine der bekanntesten linkswoken organisationen.
https://www.wko.at/wirtschaftsrecht/gru ... gsfreiheit
schönes restwochenende noch!
Und hier wieder, ich Zitiere aus deinem Link:
"Allgemein zugängliche Versammlungen, die nicht auf geladene Gäste beschränkt sind, worunter Teilnehmer zu verstehen sind, die vom Veranstalter persönlich und individuell eingeladen werden und deren Zutritt auch überwacht wird, sind spätestens 48 Stunden vor dem geplanten Versammlungstermin der Behörde schriftlich anzuzeigen. "
Somit sagt auch der WKO Link aus, dass eine Versammlung angezeigt werden muss, die nicht aus geladenen Gästen besteht.
Aber vielleicht findest ja noch ein paar Links die das von mir gesagte unterstützen. Lass dich nicht aufhalten.

Re: Frust- und Ärger v8.0
Verfasst: Sa 6. Jan 2024, 20:34
von milu
schau, es is ganz einfach:
wenn die klimakleber eine versammlung nicht anmelden, heisst das nicht automatisch, dass sie aufgelöst werden muss.
das nutzen die aus und die verwaltungsstrafe, die eventuell droht, wird in kauf genommen.
sind öffentliche sicherheit und ordnung gefährdet, wie zb auf der a12, oder gar sachbeschädigung (wie mit dem zement), dann löst die polizei sofort auf.
ob das jetzt mir oder dir gefällt oder nicht, ist komplett wurscht.
was mir jedoch nicht wurscht ist, ist, dass man lauthals verschärfungen im versammlungsrecht fordert.
DAS kann nämlich in niemandes sinn sein, der irgendwann vielleicht mal seine meinung kundtun will. ausser, er iat derjenige, der es verbieten kann.
Re: Frust- und Ärger v8.0
Verfasst: Sa 6. Jan 2024, 20:36
von milu
Laubmasta_reloaded hat geschrieben: Sa 6. Jan 2024, 20:32
milu hat geschrieben: Sa 6. Jan 2024, 19:53
Laubmasta_reloaded hat geschrieben: Sa 6. Jan 2024, 19:25
milu hat geschrieben: Sa 6. Jan 2024, 18:49
tja.
müssen die auch nicht.
genaudo muss man corona-demos, identitärenmärsche, bauerntraktorstau, abtreibungsbefürworter und -gegner, u.v.m. aushalten.
weil, wenn spontane versammlungen verboten würden, gute nacht.
zitat:
"Auch spontane – nicht angezeigte Demos – sind zulässig und von der Versammlungsfreiheit gedeckt (VfGH 6.10.2011, B877/10). Die Polizei darf daher eine spontane Demonstration nicht allein deswegen auflösen, weil sie nicht angezeigt worden ist, sondern nur dann wenn die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist."
Zu den Spruch des VfGH "keine Beurteilung des Sachverhaltes unter dem Blickwinkel des Versammlungsgesetzes" und die betreffende Demo war angezeigt.
Und da sagt das Versammlungsgesetz folgendes
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... r=10000249
§ 2.
(1)
Wer eine Volksversammlung oder überhaupt eine allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten will, muß dies wenigstens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde (§ 16) schriftlich anzeigen. Die Anzeige muß spätestens 48 Stunden vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde einlangen.
Und ist auch jedem, vor allem den links-woken Spaßdemo Veranstaltern zuzumuten. Die haben im Normalfall eh keine Arbeit oder studieren, da ist Zeit genug um so etwas zu machen
und hier erklärt es dir eine der bekanntesten linkswoken organisationen.
https://www.wko.at/wirtschaftsrecht/gru ... gsfreiheit
schönes restwochenende noch!
Und hier wieder, ich Zitiere aus deinem Link:
"Allgemein zugängliche Versammlungen, die nicht auf geladene Gäste beschränkt sind, worunter Teilnehmer zu verstehen sind, die vom Veranstalter persönlich und individuell eingeladen werden und deren Zutritt auch überwacht wird, sind spätestens 48 Stunden vor dem geplanten Versammlungstermin der Behörde schriftlich anzuzeigen. "
Somit sagt auch der WKO Link aus, dass eine Versammlung angezeigt werden muss, die nicht aus geladenen Gästen besteht.
Aber vielleicht findest ja noch ein paar Links die das von mir gesagte unterstützen. Lass dich nicht aufhalten.
wenn du doch nur alles lesen würdest:
zitat, eingerahmt:
Die bloße Verletzung der Anzeigepflicht, z.B. bei Spontanversammlungen, rechtfertigt für sich allein nicht die Auflösung einer Versammlung. Es müssen besondere Umstände, die ein in Art 11 Abs 2 EMRK aufgezähltes Schutzgut gefährden, hinzutreten.
Re: Frust- und Ärger v8.0
Verfasst: Sa 6. Jan 2024, 20:41
von milu
Laubmasta_reloaded hat geschrieben: Sa 6. Jan 2024, 20:25
milu hat geschrieben: Sa 6. Jan 2024, 19:44
Laubmasta_reloaded hat geschrieben: Sa 6. Jan 2024, 19:37
milu hat geschrieben: Sa 6. Jan 2024, 19:34
ach, es is mir eh wurscht.
wiederum schade um die zeit.
Ich weiß eh dasd ziemlich Links ankhaucht bist, aber netter Versuch.
du hast, mit verlaub, keine ahnung, wie ich angehaucht bin.
aber soll so sein, dir zuliebe.
nachtrag: zwischen gesetzestext und vfhg speüchen besteht ein kleiner feiner unterschied.
taugt dir rechtem recken nicht, ist aber so.
gibt's übrigens auch im waffenrecht.
Hier ist der Link zum "deinem" Spruch vom VfGh
https://www.ris.bka.gv.at/VfghEntscheid ... Self=False
Wo du hier raus liest, dass man eine Demo nicht anzeigen muss kann ich nicht erkennen. Da gehts nämlich um ganz was anderes.
und hier auch, weiter lesen bis zum knackpunkt:
"Verwaltungsbehördlich strafbares Handeln iSd §6 VStG uU gerechtfertigt, wenn es im Zusammenhang mit einer Versammlung gesetzt wird und zur Durchführung der Versammlung erforderlich ist"
daran hängen sich eben viele solcher spontanen kundgebungen auf.
Re: Frust- und Ärger v8.0
Verfasst: Sa 6. Jan 2024, 21:41
von Laubmasta_reloaded
milu hat geschrieben: Sa 6. Jan 2024, 20:41
Laubmasta_reloaded hat geschrieben: Sa 6. Jan 2024, 20:25
milu hat geschrieben: Sa 6. Jan 2024, 19:44
Laubmasta_reloaded hat geschrieben: Sa 6. Jan 2024, 19:37
Ich weiß eh dasd ziemlich Links ankhaucht bist, aber netter Versuch.
du hast, mit verlaub, keine ahnung, wie ich angehaucht bin.
aber soll so sein, dir zuliebe.
nachtrag: zwischen gesetzestext und vfhg speüchen besteht ein kleiner feiner unterschied.
taugt dir rechtem recken nicht, ist aber so.
gibt's übrigens auch im waffenrecht.
Hier ist der Link zum "deinem" Spruch vom VfGh
https://www.ris.bka.gv.at/VfghEntscheid ... Self=False
Wo du hier raus liest, dass man eine Demo nicht anzeigen muss kann ich nicht erkennen. Da gehts nämlich um ganz was anderes.
und hier auch, weiter lesen bis zum knackpunkt:
"Verwaltungsbehördlich strafbares Handeln iSd §6 VStG uU gerechtfertigt, wenn es im Zusammenhang mit einer Versammlung gesetzt wird und zur Durchführung der Versammlung erforderlich ist"
daran hängen sich eben viele solcher spontanen kundgebungen auf.
Der Sachverhalt zum damaligen Spruch des VfGh ist halt trotzdem ein anderer, im Vergleich zu den aktuellen Klimakleber spontan Demos.
Hier zu dem Thema was neueres,
http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.a ... 2023ua.pdf
Zitat aus dem Link:
"9. Das Verschulden des Beschwerdeführers kann ebenfalls nicht als geringfügig
angesehen werden. Zwar war der Beschwerdeführer Teilnehmer einer
Versammlung und beruft sich auf das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht
der Versammlungs- und Meinungsäußerungsfreiheit, doch war die Kundgebung
weder angemeldet noch in ihren Auswirkungen und ihrer Dauer in Abwägung mit
den öffentlichen Interessen derart zu vernachlässigen, dass von einer
Rechtfertigung iSd § 6 VStG ausgegangen werden könnte (vgl. demgegenüber das
vom Beschwerdeführer zitierte Erkenntnis VfGH 6.10.2011, B 877/10, welches zu
einem völlig anders gelagerten Sachverhalt ergangen ist). Darüber hinaus sind die
Schuldsprüche der Strafverfügung vom 15.11.2022 rechtskräftig. Den
Beschwerdeführer trifft aufgrund des oben beschriebenen Verhaltens insbesondere
der bewusst geplanten Vorgehensweise zumindest bedingter Vorsatz."