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Re: Notwehr auf offene Straße
Verfasst: Mo 1. Okt 2012, 14:50
von pointi2009
weil vorhin auch wegen weglaufen oder so geschrieben wurde!
RS OGH 1996/03/19 14Os180/95; 15Os2/08w hat geschrieben:Rechtssatz
Der Angegriffene ist nicht verhalten, immer dann, wenn ihm andere Möglichkeiten als der Eingriff in die körperliche Sicherheit des Angreifers offenstehen und zumutbar sind, grundsätzlich zunächst diese auszuschöpfen und deshalb auch tunlichst eine Konfrontation mit dem Angreifer zu vermeiden.
Vielmehr hat der Angegriffene in einer Notwehrsituation das Recht, den Angriff verlässlich, das heißt sofort und endgültig, abzuwehren und ist, von extremen Ausnahmesituationen abgesehen, wie etwa bei Angriffen von Strafunmündigen oder in Fällen schuldhafter Provokation, nicht verpflichtet, dem Angriff auszuweichen.
Entscheidungstexte
14 Os 180/95
Entscheidungstext OGH 19.03.1996 14 Os 180/95
15 Os 2/08w
Entscheidungstext OGH 18.02.2008 15 Os 2/08w
Vgl auch
Re: Notwehr auf offene Straße
Verfasst: Mo 1. Okt 2012, 14:54
von buckshot
nur weils im weitesten sinne zur diskussion passt - eine frage an die juristen hier:
wenn ich zb am weg zum schießstand bin, habe ich auch meine ausrüstung im rucksack (also im GEschlossenen behältnis),
- volles magazin ist selbstverständlich nicht an der waffe angesteckt... - also transport, kein führen, klar.
nun gibt es aber feinheiten, die aus dem gesetz für einen jur. laien nicht verständlich herauszulesen sind bzw. von manchen organen unterschiedlich ausgelegt werden - daher gehe ich davon aus, dass es hier irgendwelche (schriftl.) verordnungen o.ä. gibt die zb eindeutig regeln, ab wann zb eine tasche als behältnis einem führen gleichgesetzt ist (ich hab mal jemanden erlebt, der ganz schlau die glock in einer bauchtasche geführt hat welche lt. cop shop als "holster" definiert war... ) - wo steht nun wirklich drinnen, dass zb eine bauchtasche erlaubt oder verboten ist? ein(ige) händler sagen auf anfrage auch, dass zb ein zugebundenes plastiksackerl dem gesetz genügt um als geschlossenens behältnis zu gelten...
2. unverständniss: geladenes magazin - grundsätzlich ohne wp erlaubt sofern nicht in der waffe - also auch zb "am mann" getragen? - hierzu hab ich von einem vereinskollegen (polizist) + die aussage des referenten beim waffenführerschein, dass das magazin als waffenbestandteil gilt und somit dem führen der waffe gleich gesetzt ist...
thx
Re: Notwehr auf offene Straße
Verfasst: Mo 1. Okt 2012, 15:17
von Stickhead
Re: Notwehr auf offene Straße
Verfasst: Mo 1. Okt 2012, 15:34
von Noldi
Jein. schneller Zugriff ist ein "Indiz" für Führen. Mehr aber auch nicht.
Transport ist mit WBK erlaubt. Also von Punkt A nach Punkt B, sonst könnte man ja nicht zum Büchsner oder zum Schießstand. Damit aber dauernd spazieren fahren geht nicht.
Auf dem Weg von der Wohnung zum Schießstand wird man daher nicht kleinlich sein können. Sieht man sich den Glock Koffer an, dann hat man den sofort offen ... Reißverschluss ist genauso schnell offen ...
Ich müsste nächste Woche den Waffenrechtskommentar vom Hauer bekommen. Ich schau dann mal nach. Vielleicht steht ja da was drinnen.
Bis dahin:
Rechtssatz: "Kein Führen stellt das Bei-sichhaben einer ungeladenen Waffe dar, nur zu dem Zwecke, diese von einem Ort an einem anderen zu verbringen." Entscheidungstext OGH 29.06.1978 12 Os 73/78
Was der OGH als geladen ansieht geisterte eh schon mal hier herum: Kugel im Lauf oder Magazin eingeschoben in dem eine Kugel ist.
Also wie der Polizist darauf kommt, dass bereits das Magazin ein "Führen" wäre ist mir schleierhaft. Aber die haben oft auch ihre Probleme zu unterscheiden in wieweit das Notwehrrecht für Polizisten geht in Hinblick auf den Unterschied dass das von Privaten darüber hinaus geht.
Falls hier Polizisten mitlesen: Nicht falsch verstehen: Ich bin froh dass da draußen jemand ist der diesen Job ausübt.
Re: Notwehr auf offene Straße
Verfasst: Mo 1. Okt 2012, 15:58
von Stickhead
Du wirst lesen:
Eine Waffe führt daher jedenfalls, wer sie am Leib, in seiner Kleidung oder in einem Behältnis, wie in einer Handstasche oder einem Aktenkoffer, trägt oder in seinem Fahrzeug mit sich führt. Ein "ständiges Beisichhaben" ist nicht erforderlich.
Hauer, Keplinger, WaffG Praxiskommentar 2. Auflage, S43
Andererseits hab ich auch gelesen, dass die Originalverpackung der Waffe jedenfalls ausreichend ist. (find ich gerade nicht)
Was der OGH als geladen ansieht, geistert bereits in diesem Thread herum!
Re: Notwehr auf offene Straße
Verfasst: Mo 1. Okt 2012, 15:59
von mgritsch
buckshot hat geschrieben:...die aussage des referenten beim waffenführerschein, dass das magazin als waffenbestandteil gilt und somit dem führen der waffe gleich gesetzt ist...
so ein vollkommener Topfen

oder brauchst eine WBK um ein Magazin zu erwerben!?
Magazine haben nicht mal eine Seriennummer, unterliegen auch keiner Altersbeschränkung beid er Abgabe oder sonstwas.
Und sowas von einem Referenten. Herr, wirf Hirn vom Himmel.

Re: Notwehr auf offene Straße
Verfasst: Mo 1. Okt 2012, 16:37
von waldemar
Stickhead hat geschrieben:Andererseits hab ich auch gelesen, dass die Originalverpackung der Waffe jedenfalls ausreichend ist. (find ich gerade nicht)

Re: Notwehr auf offene Straße
Verfasst: Mo 1. Okt 2012, 16:39
von gewo
Noldi hat geschrieben:Also wie der Polizist darauf kommt, dass bereits das Magazin ein "Führen" wäre ist mir schleierhaft.
hi
weil sie oft ahnungslos sind
geladenes magazin darf ich transportieren (es darf sich aber nicht in der waffe befinden)
ist kein wesentliches waffenteil
punktum
Re: Notwehr auf offene Straße
Verfasst: Mo 1. Okt 2012, 16:39
von gewo
waldemar hat geschrieben:Stickhead hat geschrieben:Andererseits hab ich auch gelesen, dass die Originalverpackung der Waffe jedenfalls ausreichend ist. (find ich gerade nicht)

hi
auf deinem foto kann man die schachtel ned gut erkennen
da ist eine
und das ist jedenfalls ausreichend zum transport
Re: Notwehr auf offene Straße
Verfasst: Mo 1. Okt 2012, 18:45
von buckshot
mgritsch hat geschrieben:buckshot hat geschrieben:...die aussage des referenten beim waffenführerschein, dass das magazin als waffenbestandteil gilt und somit dem führen der waffe gleich gesetzt ist...
so ein vollkommener Topfen

oder brauchst eine WBK um ein Magazin zu erwerben!?
Magazine haben nicht mal eine Seriennummer, unterliegen auch keiner Altersbeschränkung beid er Abgabe oder sonstwas.
Und sowas von einem Referenten. Herr, wirf Hirn vom Himmel.

nein, aber um munition zu erwerben...

es geht nur um geladene magazine... - darum gings mir: ein polizist sagt mir ganz klar: "des geladenen mag derfst net führen (am gürtel im mag-holster....) - also was wenn ich sowas "führe"...?
Re: Notwehr auf offene Straße
Verfasst: Mo 1. Okt 2012, 18:51
von Repu
Vl habe ich meine Frage zu schwammig formuliert...
Mir gehts darum wenn als extrembeispiel jemand niedergestochen oder anderweitig Verletzt wird (Schlagstock, Baseballschläger, Schlagring etc), oder auf mich losgegangen wird.
Wegen der Zeit zum bereitmachen der Waffe...
....theoretisch könnte Ich ja ein Volles Magazin in der Hosentasche tragen und kann sehrwohl in geringster Zeit eine Waffe schussbereit machen, wo ich z.B ein stück weggehe.
Sollte natürlich nur der Extrems´t Fall sein, ansonsten bin ich für meinen Teil eh Ex-Kampfsportler, und kann mich noch a bisserl wehren

Re: Notwehr auf offene Straße
Verfasst: Mo 1. Okt 2012, 19:06
von gewo
buckshot hat geschrieben:mgritsch hat geschrieben:buckshot hat geschrieben:...die aussage des referenten beim waffenführerschein, dass das magazin als waffenbestandteil gilt und somit dem führen der waffe gleich gesetzt ist...
so ein vollkommener Topfen

oder brauchst eine WBK um ein Magazin zu erwerben!?
Magazine haben nicht mal eine Seriennummer, unterliegen auch keiner Altersbeschränkung beid er Abgabe oder sonstwas.
Und sowas von einem Referenten. Herr, wirf Hirn vom Himmel.

nein, aber um munition zu erwerben...

es geht nur um geladene magazine... - darum gings mir: ein polizist sagt mir ganz klar: "des geladenen mag derfst net führen (am gürtel im mag-holster....) - also was wenn ich sowas "führe"...?
hi
viel von denen sind sicher nett (vor allem die blonde hier bei mir am koat) aber ned alle sind sattelfest was das waffenrecht betrifft
du darfst jedenfalls geladene magazine neben deiner waffe transportieren
in einem geschlossenen behaeltnis
das was du jetzt schreibst verstehe ich so als ob es darum ging dass ein geladene magazin gefuehrt werden soll (also zugriffsbereit getragen wird)
das kann tatsaechlich ein problem darstellen
einige waffenreferente sind der meinung dass die munition fuer einer waffe - zb. bei der verwahrung - der jeweiligen waffe zu der sie gehoert gleichgestellt ist (zb wenn es um verwahrung von munition im kfz geht)
es gibt dazu nach meiner info keine verordnungen oder erlaesse
und es ist gerade seit heut das interessantes thema:
das die verwahrung der kategorie angepasst erfolgen muss steht in einem erlass
wenn die muni den waffen in denen sie verwendet wird gleichgestellt ist muss die .45acp muni wenn ich sie als besitzer eines kat C camp carabine besitze also weniger sorgfaeltig verwahren als wenn ich besitzer einer 1911 waere?
ist doch chuzpe
aber ok, zum zugriffsbereiten "fuehren" eines geladenen magazins faellt mir nix ein
kann ein problem sein ...
Re: Notwehr auf offene Straße
Verfasst: Mo 1. Okt 2012, 19:28
von therion
Man kann nur Waffen führen lt. Gesetz. Munition kann man schon ansich nicht führen.
Re: Notwehr auf offene Straße
Verfasst: Mo 1. Okt 2012, 19:30
von therion
Es macht auch keinen Sinn eine Analogie zu schließen, da der teleologische Background des Verbot des Waffenführens ein anderer ist, als der, wenn man keine Munition "führen" dürfte.
Re: Notwehr auf offene Straße
Verfasst: Mo 1. Okt 2012, 19:31
von gewo
therion hat geschrieben:Man kann nur Waffen führen lt. Gesetz. Munition kann man schon ansich nicht führen.
hmmm, stimmt
auch ein an sich richtiger zugang zu dem thema
hast des WaffG nachgelesen dazu?
ich glaube bei den bestimmungen zum fuehren steht immer nur "schusswaffen" , oder....?