Re: Wer braucht schon eine Lampe auf seiner Langwaffe?
Verfasst: Fr 19. Okt 2012, 08:33
3. Abschnitt
Waffen der Kategorie A (Verbotene Waffen und Kriegsmaterial)
Verbotene Waffen
§ 17. (1) Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, und das Führen
1.
von Waffen, deren Form geeignet ist, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauches verkleidet sind;
2.
von Schußwaffen, die über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß hinaus zum Zusammenklappen, Zusammenschieben, Verkürzen oder schleunigen Zerlegen eingerichtet sind;
3.
von Flinten (Schrotgewehren) mit einer Gesamtlänge von weniger als 90 cm oder mit einer Lauflänge von weniger als 45 cm;
4.
von Flinten (Schrotgewehren) mit Vorderschaftrepetiersystem („Pumpguns“);
5.
von Schußwaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schußknalles oder mit Gewehrscheinwerfern versehen sind; das Verbot erstreckt sich auch auf die erwähnten Vorrichtungen allein;
6.
der unter der Bezeichnung „Schlagringe“, „Totschläger“ und „Stahlruten“ bekannten Hiebwaffen.
ZITAT
Gewehrscheinwerfer, das sind eigentlich die grossen Infrarotscheinwerfer die bei den im WKII üblichen Nachtsichgeräten mit in Verwendung waren um die Sicht zu verbessern, und genau diese waren vom Gesetzgeber auch gemeint mit dem "Gewehrscheinwerfer" Verbot, um die Verwendung von Nachtsichtgeräten und IR Scheinwerfern die nach dem Krieg den Weg in die Bevölkerung und da vor allem zu den Wilderern gefunden haben zu unterbinden. Dummerweise wurde der Passus in jedes neue Waffengesetz unverändert übernommen und heutzutage weiss das natürlich keiner mehr was damit WIRKLICH gemeint war.
Und jetzt meint (fast?) jeder: Taschenlampe auf Langwaffe: NO GO! (Auf Kurzwaffen ist es ja wiederum erlaubt, und Laser sind auf Kurz und Langwaffen erlaubt) Dabei war das vom Gesetzgeber niemals so beabsichtigt ursprünglich.
Schwammige gschicht
grüsse
Waffen der Kategorie A (Verbotene Waffen und Kriegsmaterial)
Verbotene Waffen
§ 17. (1) Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, und das Führen
1.
von Waffen, deren Form geeignet ist, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauches verkleidet sind;
2.
von Schußwaffen, die über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß hinaus zum Zusammenklappen, Zusammenschieben, Verkürzen oder schleunigen Zerlegen eingerichtet sind;
3.
von Flinten (Schrotgewehren) mit einer Gesamtlänge von weniger als 90 cm oder mit einer Lauflänge von weniger als 45 cm;
4.
von Flinten (Schrotgewehren) mit Vorderschaftrepetiersystem („Pumpguns“);
5.
von Schußwaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schußknalles oder mit Gewehrscheinwerfern versehen sind; das Verbot erstreckt sich auch auf die erwähnten Vorrichtungen allein;
6.
der unter der Bezeichnung „Schlagringe“, „Totschläger“ und „Stahlruten“ bekannten Hiebwaffen.
ZITAT
Gewehrscheinwerfer, das sind eigentlich die grossen Infrarotscheinwerfer die bei den im WKII üblichen Nachtsichgeräten mit in Verwendung waren um die Sicht zu verbessern, und genau diese waren vom Gesetzgeber auch gemeint mit dem "Gewehrscheinwerfer" Verbot, um die Verwendung von Nachtsichtgeräten und IR Scheinwerfern die nach dem Krieg den Weg in die Bevölkerung und da vor allem zu den Wilderern gefunden haben zu unterbinden. Dummerweise wurde der Passus in jedes neue Waffengesetz unverändert übernommen und heutzutage weiss das natürlich keiner mehr was damit WIRKLICH gemeint war.
Und jetzt meint (fast?) jeder: Taschenlampe auf Langwaffe: NO GO! (Auf Kurzwaffen ist es ja wiederum erlaubt, und Laser sind auf Kurz und Langwaffen erlaubt) Dabei war das vom Gesetzgeber niemals so beabsichtigt ursprünglich.
Schwammige gschicht
grüsse