@yoda: Ich kenne die aktuelle Verband Zeitung, halte den Text allerdings nicht für 100% korrekt!
Denn:
(achja welchen Paragraphen hast du da zitiert?)
"Gemeinsame Bestimmungen
Besondere Bestimmungen für die Verwahrung einer großen Anzahl von Schußwaffen
§ 41. (1) Wer - aus welchem Grunde immer - 20 oder mehr Schußwaffen in einem räumlichen Naheverhältnis zueinander oder Munition in großem Umfang verwahrt, hat darüber die für den Verwahrungsort zuständige Behörde in Kenntnis zu setzen und ihr mitzuteilen, durch welche Maßnahmen für eine sichere Verwahrung und für Schutz vor unberechtigtem Zugriff Sorge getragen ist. Eine weitere derartige Meldung ist erforderlich, wenn sich die Anzahl der verwahrten Waffen seit der letzten Mitteilung an die Behörde verdoppelt hat.
(2) Sofern die gemäß Abs. 1 bekanntgegebenen Sicherungsmaßnahmen im Hinblick auf die Zahl der verwahrten Waffen oder die Menge der verwahrten Munition nicht ausreichen, hat die Behörde die notwendigen Ergänzungen mit Bescheid vorzuschreiben. Hierbei ist eine angemessene Frist vorzusehen, innerhalb der die Sicherungsmaßnahmen zu verwirklichen sind.
(3) Werden die gemäß Abs. 2 vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen nicht fristgerecht gesetzt oder erhält die Behörde nicht Zutritt zum Verwahrungsort, so kann sie nach den Umständen des Einzelfalles mit Ersatzvornahmen vorgehen, eine Überprüfung gemäß § 25 Abs. 2 vornehmen oder dem Betroffenen mit Bescheid die Verwahrung von 20 oder mehr Schußwaffen oder von Munition in großem Umfang an dieser Örtlichkeit untersagen; einer Berufung gegen einen solchen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu."
Klar auch dort steht deine Behörde. Aber die Polizisten machen die Kontrolle ja im Auftrag und in Vertretung der BH - Waffenbehörde. Die kommen ja mit einem Schrieb und im Auftrag der BH, von selbst kommen die eh nicht. Oder glaubst du wirklich dass der Waffenheini von der BH "persönlich" kommen müsste?!
Aus §41 WaffG geht ganz klar hervor dass sie auch von Kat C und D, ab 20 Stück Waffen ... die
Verwahrung kontrollieren dürfen. Diesen Paragraph dürfte die Verband bisher immer übersehen haben.
Laut §25 WaffG dürfen sie zumindest alle 5 Jahre die Zuverlässigkeit überprüfen. Also ich würde mal behaupten dass die sichere Verwahrung von Kat C und Kat D sehr wohl auch eine Frage der Zuverlässigkeit eines Waffenbesitzers ist und mit der zentralen Registrierung wissen sie spätestens in 2 Jahren eh so gut wie alles. Seit dem 1.10.2012 gelten die Verwahrungsvorschriften auch für Kat C und D. Bisher galt das meines Wissens erst ab dem Zeitpunkt wo man 20 Waffen hatte. Jetzt von Anfang an.
Im § 4 Abs (3) 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung steht: "Im Zuge der Prüfung der Verläßlichkeit (§ 25 WaffG) ist von der Behörde jedenfalls eine Überprüfung der sicheren Verwahrung des aktuellen
Besitzstandes anzuordnen. Die Überprüfung ist von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzunehmen; diese haben dem Betroffenen die Anordnung der Behörde vorzuweisen."
Im Absatz davor steht ausdrücklich dauernd dass es um Kat B Waffen geht und im ersten Absatz gehts um Waffen die aufgrund einer waffenrechtlichen Urkunde besessen werden, hier wird nichts mehr davon erwähnt ... Müsste man nachprüfen was die Politiker damals darunter verstanden haben, aber laut dem Text würde ich sagen sie dürfen die "Verwahrung" (nicht verwechseln mit dem Besitzstand) von "allen" Waffen überprüfen und zwar wenn man Kat B Waffen hat, dann von allem und wenn man nur Kat C und D hat dann ab 20 Stück.
Im neuen Gesetz sind aber noch mehr Dinge drinnen die daraufhinweisen dass alles auch für Kat C und D gelten. §15 Abs 2 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung -> die Registrierungsbescheinigung von Kat C und D ist ein waffenrechtliches Dokument! -> In §4 Abs 1 steht: "...Inhaber einer Waffe, die nur auf Grund einer nach dem Waffengesetz 1996 ausgestellten Urkunde" Tja, wenn die Registrierungsbestätigung jetzt darunter fallen sollte, dann dürfen die auf jeden Fall.
Also ich würde mich nicht trauen dass auszujudizieren. Ich befürchte sogar dass man den Streit verliert.
Was tust du wenn sie auf deine Frage, "Ich würde die Beamten einfach fragen aufgrund welcher gesetzlichen Grundlage sie die Kat. C + D Waffen sehen wollen" sagen:
Aufgrund der Paragraphen:
§ 4 Abs (3) 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung
§ 4 Abs 1 iVm § 15 Abs 2 und 3 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung
§ 16a iVm § 25 iVm § 41 WaffG
§ 25 WaffG iVm § 4 Abs 3 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung -> auf Seite 24 im Runderlass steht: "Eine
gesonderte periodische Überprüfung der Verwahrung im Sinne des § 25 Abs. 1 ist für Schusswaffen der Kategorien C und D nicht vorgesehen." -> "gesonderte" -> also wer auch immer den Text geschrieben hat, dürfte davon ausgehen, dass bei Kat B Besitzern auch die Prüfung der Verwahrung der Kat C und D Waffen im Rahmen der Überprüfung nach §25 erlaubt ist!
Aber man könnte dem Polizisten die Seite 131 des Runderlasses zeigen:
Aus dem Verweis auf § 25 WaffG ist nach ho. Rechtsansicht abzuleiten, dass die
Überprüfung der sicheren Verwahrung anlässlich einer Verlässlichkeitsüberprüfung nur
Schusswaffen der Kat. B und allenfalls Schusswaffen der Kat. A umfasst. Sollte jedoch
anlässlich einer § 25 WaffG-Überprüfungen Verwahrungsmängel von Schusswaffen der
Kategorie C oder D wahrgenommen werden, oder sonst Hinweise auf eine nicht sichere
Verwahrung bestehen (weil etwa die Schusswaffen der Kat. B nicht sicher verwahrt
waren),hat das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die entsprechenden Maßnahmen
zu treffen (§ 16a iVm § 51 Abs. 1 Z. 9 WaffG)
Also wenn dann würde ich dem Beamten das vorlegen, wie es derzeit das BMI sieht, auch wenn ich bezweifle dass die hier die aktuelle Gesetzesänderung berücksichtigt haben -> aber so draufankommen dass es vors Gericht geht würde ich es hier nicht.