OK, dann noch einmal für die nicht Gelangweilten eine Zusammenfassung - GSchoenbauer, du korrigierst mich eh

ja, weil des net
ganz richtig oder vollständig ist, was du mir in die Schuhe schiebst

:
Einig sind wir uns, dass eine Flinte, deren Gesamtlänge 90cm oder deren Lauflänge 45cm unterschreitet dann jedenfalls verboten ist, wenn sie ursprünglich länger war und nachträglich gekürzt wurde.
ja
GSchoenbauer vertritt die Ansicht, dass Flinten, die schon mit einer Gesamtlänge von unter 60cm hergestellt wurden, als Faustfeuerwaffen (§ 3 WaffG) in die Kat. B fallen und damit mit WBK besessen werden dürfen. Daraus folgt, dass seiner Darstellung nach (abgesehen von gekürzten Waffen) nur Flinten mit einer Gesamtlänge ab Werk zwischen 60cm und 90cm Kat. A wären, noch längere dann als Kat. D (ab 18 frei) erwerbbar.
nicht
ganz richtig
Wenn eine so eine Waffe als GEWEHR gefertigt wurde, dann nicht. Vorstellbar (zumindest theoretisch) wäre ja ein Gewehrschaft (typisches Baumerkmal eines Gewehres) mit einer Basküle und der Schrotlauf 2cm vor dem Patronenlager abgeschnitten ....
Möchte überhaupt behaupten, daß der Ausdruck "Flinte" gemeinhin immer ein Gewehr und nicht eine Pistole bezeichnet. Und an irgendeinen gemeingebräuchlichen Begriff muss sich auch der Gesetzgeber orientieren, darum hat er es sogar extra erklärt.
Ausserdem hast Du des zweite Kriterium für KatA, nämlich die max. Lauflänge 45cm unter den Tisch fallen lassen.
Ich hingegen meine, dass Waffen zum Verschießen von (Flinten-)Schrotmunition, die kürzer als 90cm/45cm sind, samt und sonders in die Kat. A fallen, wurscht ob so hergestellt oder abgesaglt. Gründe:
Schrotmunition gibts es auch für Pistolen (.38sp, .45ACP et ...) und Schrotladungen hat es schon in der Vorderladerzeit auch für Kurzwaffen gegeben. Genauso wie glatte Läufe, und diese auch im Patronenzeitalter (Teschings, Saloonpistolen, Weinbergpistolen ... allesamt KatB)
Daher ist der Ausdruck "Flinte" auch mit einem SchrotGEWEHR verbunden und als solches im Gesetzestext ausdrücklich definiert.
- ich kann mir nicht vorstellen, dass es vom Gesetzgeber gewollt ist, eine Waffe abhängig von ihrer Länge, in drei verschiedene Kategorien fallen zu lassen (in dieser Reihenfolge: bewilligungspflichtig/verboten/frei ab 18);
das ist aber ganz leicht nachvollziehbar. Mann will vermeiden, daß eine leicht zu verbergende Schusswaffe ohne WBK erwerbbar oder legal besitzbar ist. Das ergibt nun einmal 3 Klassen.
- für FFW (unter 60cm) erfüllt, da ohnehin WBK-pflichtig
- für Langwaffen über 90cm GL / 45cm LL erfüllt, da nicht leicht zu verbergen
- für die Mitteldinger NICHT erfüllt, weil der Erwerb NICHT WBK-pflichtig ist und die Waffe trotzdem leicht zu verbergen ist. Speziell könnte jemand so eine Waffe ohne WBK erwerben und durch Kürzen zu einer illegalen FFW kommen.
und nochmals --- eine sinngemäß gleichartige Regelung gibt es aus diesem Grund ja auch bei den KatC-Waffen (über das gebräuchliche Maß hinaus zerlegbar, klappbar, zusammenschiebbar ...)
damit mach ich jetzt ein AMEN.
weiteren Kommentar gibts nicht mehr von mir dazu.
(und: das war nur eine Richtigstellung, und nicht, weil ich das letzte Wort haben wollte ... das hat mir meine Frau schon lange abgewöhnt

)
bauli
edit nach dem AMEN: Auch der Gesetzgeber kann zur kann zum Zeitpunkt der Gesetzgebung nicht alle total verqueren Sonderfälle vorhersehen, daher ist nicht ausgeschlossen, daß im auf der Zeit dazu strittige Fälle auftauchen --- dieser gehört aber nicht dazu
