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Re: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)
Verfasst: Do 19. Sep 2013, 14:21
von gewo
MDKrauser hat geschrieben:gasti357 will doch nach der neuen Novelle einfach einen Platz mehr haben und das ohne Sportklub-Zugehörigkeits-Nachweis.
...
hi
der GESAMTE absatz 2b ist fuer sportschuetzen gemacht worden
irgendwie wirst du die zugehoerigkeit zu dieser gruppe belegen muessen
bisher wurde dafuer immer nur der sportschuetzenausweis anerkannt
ohne den kannst an keinen meisterschaften teilnehmen
alle anderen schuetzen die kein interesse an wettkaempfen haben werden offenbar eher als "freizeitschuetzen" angesehen
die koennen den 2b wohl eher nicht nuetzen
Re: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)
Verfasst: Do 19. Sep 2013, 14:30
von gewo
Yukon hat geschrieben:Hallo allseits,
noch vor einem Monat hatte ich nach telefonischen Diskussionen mit meiner Sachbearbeiterin bei der BH und etlichen Mails an die handelnden Personen, die damals am 27.6. zum Thema Novellierung des WaffG im Innenausschuss abgestimmt haben, kaum Hoffnung, dass ich nach §23 Abs.2b auf vier Plätze erweitern kann, aber siehe da, der Aufschrei hat etwas genutzt.
....
hi
wer auch immer wann was mit dieser aenderung wollte..
sie ist am anfang von den beamten nicht in der form angewendet worden wie es gedacht war
mit der klarstellung des erlasses vom 12.9. sollte das aber gegessen sein
Re: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)
Verfasst: Do 19. Sep 2013, 14:39
von gasti357
Der eigentliche Grund warum ich mir die Behörde angetan habe, bei der Waffenüberprüfung meinte der Beamte ich sollte mal eine
neue WBK mit aktuellen Foto beantragen " Datum der Ausstellung…07.04.1983 "
Muss zugeben nach 30 Jahren ist es schon notwendig.
Ich habe noch die graue A4 Karte. Da ich öffter schiessen, gehe finde ich die kleine Scheckkarte schon bequemer.
Und wenn ich schon dort bin, versuchen wir mal die Erweiterung nach 2b.
Jetzt wissen wir wenigstens was die Behörde genau will.
Wobei mir etwas sauer Aufstösst, dass man eine behördliche Eingabe von einer Vereinsmitgliedschaft abhängig macht.
Ich glaube da steht was in der österreichischen Verfassung.
Bevor Ihr mich jetzt steingt, Ihr habt recht man sollte bei einem Verein sein und gut ist´s.
und für mich: na gut, dann eben nicht.
Re: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)
Verfasst: Do 19. Sep 2013, 14:40
von Yukon
sie ist am anfang von den beamten nicht in der form angewendet worden wie es gedacht war
Genauso ist es, denn die Behörden haben die Erfordernisse des Abs.2 und des Abs.2b miteinander kombiniert, anstatt sie nebeneinander zu betrachten.
Re: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)
Verfasst: Do 19. Sep 2013, 14:46
von gasti357
Genauso ist es, denn die Behörden haben die Erfordernisse des Abs.2 und des Abs.2b miteinander kombiniert, anstatt sie nebeneinander zu betrachten.
Genau so sehe ich das auch.
Aber leider sind wir nur 2 mit dieser Meinung.
Re: AW: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)
Verfasst: Do 19. Sep 2013, 14:59
von RR1000
gasti357 hat geschrieben:Genauso ist es, denn die Behörden haben die Erfordernisse des Abs.2 und des Abs.2b miteinander kombiniert, anstatt sie nebeneinander zu betrachten.
Genau so sehe ich das auch.
Aber leider sind wir nur 2 mit dieser Meinung.
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Re: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)
Verfasst: Do 19. Sep 2013, 15:00
von Varminter
gewo hat geschrieben:bisher wurde dafuer immer nur der sportschuetzenausweis anerkannt
ohne den kannst an keinen meisterschaften des schützenbundes teilnehmen
alle anderen schuetzen die kein interesse an wettkaempfen haben werden offenbar eher als "freizeitschuetzen" angesehen
die koennen den 2b wohl eher nicht nuetzen
Klugscheiss an:
so isses richtig. Ohne Schützenpass kannst an keinen Bewerben des Schützenbundes teilnehmen.
Nachdem es aber auch Vereine gibt, die regelmässige Kraut - & Knödelschiessen machen, kann eine Person ohne Schützenpass sehr wohl an Bewerben teilnehmen.
Schau dir Tattendorf und die dortigen Bewerbe an... wenn von den Anwesenden ein Viertel einen Schützenpass hat, wär´s schon viel...
Ansonsten hat du recht.
Obwohl ich in mehreren Vereinen bin, halt ich von einem defakto Vereinszwang aber nix.
Re: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)
Verfasst: Do 19. Sep 2013, 15:11
von gasti357
Ha, Vereinszwang das war es.
Helft mir mal, in welchen österreichische Verfassungsgestetz ist der Vereinszwang geregelt?
Re: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)
Verfasst: Do 19. Sep 2013, 15:12
von rupi
Info aus Linz: Der dortige SB meinte für die §23 b brauchst einen Wisch vom Verein der bestätigt dass du Mitglied bist, vom Sportschützenausweis war keine Rede.
also meine Frage: was spricht dagegen eine Kurzmitgliedschaft bei irgendeinem Pimperlverein abzuschließen um den §23 b anwenden zu könnnen?
so für ein paar Monate um wenig Geld, beispielsweise eine Halbjahres Mitgliedschaft, oder für ein Quartal nur sollte das wer anbieten
dann wär das Sportschützentum schriftlich belegt und man könnte von 2 -> 4 Plätze hoch
Re: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)
Verfasst: Do 19. Sep 2013, 15:28
von gewo
rupi hat geschrieben:....was spricht dagegen eine Kurzmitgliedschaft bei irgendeinem Pimperlverein abzuschließen um den §23 b anwenden zu könnnen?
....
hi
was spricht dagegen mitglied bei einem ÖSB teilverein zu werden und damit die sache der legalwaffenbesitzer zu unterstuetzen?
wir reden da von weniger als 9,- pro monat ...
Re: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)
Verfasst: Do 19. Sep 2013, 15:42
von Bud Spencer
gewo hat geschrieben:hi
was spricht dagegen mitglied bei einem ÖSB teilverein zu werden und damit die sache der legalwaffenbesitzer zu unterstuetzen?
wir reden da von weniger als 9,- pro monat ...
Richtig!
Billiger und besser als es einer anderen "Organisation" in den Rachen zu werfen. Beim ÖSB weiß man wenigsten was man bekommt.

Re: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)
Verfasst: Do 19. Sep 2013, 15:52
von rupi
gewo hat geschrieben:rupi hat geschrieben:....was spricht dagegen eine Kurzmitgliedschaft bei irgendeinem Pimperlverein abzuschließen um den §23 b anwenden zu könnnen?
....
hi
was spricht dagegen mitglied bei einem ÖSB teilverein zu werden und damit die sache der legalwaffenbesitzer zu unterstuetzen?
wir reden da von weniger als 9,- pro monat ...
garnichts spricht dagegen, ich bin eh Mitglied bei einem ÖSB Teilverein, keine Sorge
es geht halt darum dass ich nicht so ganz verstehe warum Leute versuchen möglichst ohne Verein auszukommen
natürlich, wer wenig schießt zahlt mit einem Verein an Jahresgebühren vermutlich drauf, das seh ich schon ein
aber hochgerechnet rentiert sich so gut wie jeder Verein wenn man 5-6 mal im Jahr schießen geht, und alle 2.5 Monate mal schießen gehen ist wahrlich nicht so oft
Re: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)
Verfasst: Do 19. Sep 2013, 16:27
von gasti357
es geht halt darum dass ich nicht so ganz verstehe warum Leute versuchen möglichst ohne Verein auszukommen
Wenn deine 3 Kinder auch schiessen gehen und der Papa für die Munition aufkommt spricht sehr viel dagegen.
ich weiss, selber schuld, vom Hudeln kommen....... u.s.w.
Re: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)
Verfasst: Do 19. Sep 2013, 16:38
von gewo
Bud Spencer hat geschrieben:...Beim ÖSB weiß man wenigsten was man bekommt.

hi
hmmm
war da jetzt a bisserl a zynik dabei?

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Re: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)
Verfasst: Do 19. Sep 2013, 17:01
von sepp
woast eh da Bud hoit

er kann die kleinen Seitenhiebe nicht unausgeteilt lassen
hätte aber den Vorschlag bei ihm statt .50 BMG I..disser einzutragen

lg sepp
(heißt nicht das ich nicht teilweise seine Meinung teile, man muss aber nicht immer alles posten)