Seite 3 von 6
Re: Anzeige §50 WaffG - Hilfe!
Verfasst: Di 20. Mai 2014, 11:42
von gewo
Mandella hat geschrieben:Ohne Anwalt, der Erfahrung im Waffengesetz hat, sollte man da rein gar nix machen ..... man sollte da keinen noch so winzigen Schritt ohne einen echten Profi machen. ..... Ein spezialisierter Anwalt wird schon wissen, was zu tun ist ......Ein Profi weiß halt wirklich, was Sache, und zu tun, ist...
hi
naja .... um ehrlich zu sein ... mit der anzahl der jahre die man am buckel hat und den damit quasi automatisch verbunden problemlosen und weniger problemlosen kontakte zu recht und justiz ... muss man ganz offen und ehrlich sagen.... NEIN ..... das stimmt so leider nicht
wenn du dich ned selber drum kuemmerst bist du meistens der gelackmeierte
da ich hier schon seit minuten bei meinem lieblingsgrosshaendler in der telefonwarteschleife haenge hab ich schnell den runderlass betreffend gwehrscheinwerfer rausgesucht, evt ist er ja fuer den threadersteller nuetzlich ...
GZ: BMI-VA1900/0219-III/3/2012 hat geschrieben:Teilzitat: ...5. Gewehrscheinwerfer i.S. § 17 Abs. 1 Z. 5
Unter einem Gewehrscheinwerfer ist ein Gegenstand zu verstehen, der dazu dient, ein Ziel auszuleuchten. Dabei kann es sich entweder um einen Weißlichtscheinwerfer oder um einen Infrarotscheinwerfer in Kombination mit einem Infrarotnachtsichtgerät handeln.
Unstrittig ist im gegebenen Zusammenhang, dass es sich um einen verbotenen Gewehrscheinwerfer handelt, wenn der Gewehrscheinwerfer als solcher und für diesen Zweck von einem Unternehmen produziert wird.
Schwieriger ist die Frage zu entscheiden, wann ein Gewehrscheinwerfer entsteht, der aus Teilen besteht, die jeweils allein keine Gewehrscheinwerfer sind (insb. auf dem Gewehr mit Gummiringerl bzw. Klebeband montierte Taschenlampe).
Nach ho. Ansicht müsste im Ergebnis eine analoge Betrachtungsweise wie in § 1 WaffG vorgenommen werden. Dies bedeutet, dass nur dann ein Gewehrscheinwerfer vorliegt, wenn er dem Wesen nach dazu bestimmt ist, als solcher verwendet zu werden.
Im Einzelnen sind damit grundsätzlich drei Sachverhalte zu unterscheiden:
1. Der Gewehrscheinwerfer wurde als solcher von einem Unternehmen produziert. Diesfalls fällt dieser Gegenstand unter § 17 Abs. 1 Z.5 WaffG und zwar sowohl allein, als auch wenn er am Gewehr montiert ist.
2. Der Gegenstand (Taschenlampe/Handscheinwerfer) wurde umgebaut (z.B. Anbringung einer Halterung an der Taschenlampe/Handscheinwerfer zur Fixierung am Gewehr), sodass er für sich allein ein Gewehrscheinwerfer (Vorrichtung) ist. Diesfalls fällt der umgebaute Gegenstand unter § 17 Abs. 1 Z.5 WaffG und zwar sowohl allein, als auch wenn er am Gewehr montiert ist.
3. Der Gegenstand (Taschenlampe/Handscheinwerfer) wurde nicht umgebaut, wird aber am Gewehr befestigt (z.B. mit Gummiringerl oder Klebeband). Die nicht montierte Taschenlampe stellt keine verbotene Waffe im Sinne des § 17 WaffG dar. Die montierte Taschenlampe wird damit zum Zeitpunkt der Fixierung am Gewehr ein verbotener Gegenstand gem. § 17 Abs. 1 Z. 5 WaffG, weil sie ab diesem Zeitpunkt dem Wesen nach dazu bestimmt wurde, (zumindest auch) als Gewehrscheinwerfer verwendet zu werden.
Abschließend wird darauf aufmerksam gemacht, dass selbst für den Fall, dass die landesrechtlichen Regelungen die Fixierung einer Taschenlampe/Handscheinwerfer am Gewehr zuließen, damit das waffenrechtliche Verbot nicht aufgehoben/abgeändert wird und somit weiterhin strafrechtlich relevant wäre...
Re: Anzeige §50 WaffG - Hilfe!
Verfasst: Di 20. Mai 2014, 12:16
von Stickhead
Softair bzw. Airsoft-Erzeugnisse jeglicher Art können nicht unter das Waffengesetz fallen, da den Gegenständen von Grund auf die Waffeneigenschaft nach § 1 WaffG fehlt. Das WaffG ist daher aus meiner Sicht nicht für diese Gegenstände anwendbar.
Davon ungeachtet ist jedoch das anbringen JEGLICHER schalldämpfenden Gegenstände auf Schusswaffen und JEGLICHES Anbringen von Scheinwerfern (auch wenn diese keinen Waffencharakter haben) an Langwaffen verboten (§ 17 WaffG).
Re: Anzeige §50 WaffG - Hilfe!
Verfasst: Di 20. Mai 2014, 12:45
von Fangschuss
Wenn durch den Amtssachverständigen die bezeichnete Eigenschaft des Schalldämpfers und des Gewehrscheinwerfers festgestellt wurde, dann hilft nur ein Gegengutachten. Die Aussicht auf Erfolg ist im Fall des Schalldämpfers sehr gering.
Auch ein Glocklicht mit Picatinny ist ein idealer Gewehrscheinwerfer!
Man muss heute schon so aufpassen!!!
Bin gespannt, wann sie mit den ersten Behauptungen zur Urkundenfälschung im ZWR ankommen (Datum

).
Re: Anzeige §50 WaffG - Hilfe!
Verfasst: Di 20. Mai 2014, 12:55
von BenniM
Das heisst also dass eine Taschenlampe die man an einer Airsoft anbringt im Grunde genommen verboten ist, da man diese Taschenlampe damit genausogut an einem echten Gewehr anbringen kann.
Sehe ich das richtig?
Re: Anzeige §50 WaffG - Hilfe!
Verfasst: Di 20. Mai 2014, 13:04
von Mandella
@Gewo: Ich habe ja betont, daß es ein entsprechend erfahrener Anwalt sein sollte, und nicht z.B. ein 08/15-Jung-Anwalt im Callcenter einer Rechtsschutz-Versicherung. Die erfahrenen "alten Hasen" vergeigen schon nix, wenns entsprechend motiviert sind (Stichwort: Erfolgs-Honorarnote

) und bleiben auch am Ball. Aber bei einem unmotivierten Vertrags-Anwalt einer Versicherung stimme ich dir zu.
Stickhead hat geschrieben:Softair bzw. Airsoft-Erzeugnisse jeglicher Art können nicht unter das Waffengesetz fallen, da den Gegenständen von Grund auf die Waffeneigenschaft nach § 1 WaffG fehlt. Das WaffG ist daher aus meiner Sicht nicht für diese Gegenstände anwendbar.
Davon ungeachtet ist jedoch das anbringen JEGLICHER schalldämpfenden Gegenstände auf Schusswaffen und JEGLICHES Anbringen von Scheinwerfern (auch wenn diese keinen Waffencharakter haben) an Langwaffen verboten (§ 17 WaffG).
Hm. Da hast du aber einen Widerspruch beieinander.
Wenn nach §17 Abs.1 Pkt. 5 WaffG das anbringen jeglicher schalldämpfenden Gegenstände auf Schusswaffen und jegliches Anbringen von Scheinwerfern (auch wenn diese keinen Waffencharakter haben) an Langwaffen verboten ist, schließt das automatisch auch Softair bzw. Airsoft-Erzeugnisse mit ein, die eben diese Eigenschaften (sobald messbar oder sichtbar) besitzen.
Re: Anzeige §50 WaffG - Hilfe!
Verfasst: Di 20. Mai 2014, 13:10
von Fangschuss
BenniM hat geschrieben:Das heisst also dass eine Taschenlampe die man an einer Airsoft anbringt im Grunde genommen verboten ist, da man diese Taschenlampe damit genausogut an einem echten Gewehr anbringen kann.
Sehe ich das richtig?
Airsoft fällt eigentlich nicht unter den Begriff "Waffe". Aber die alternative Verwendungsmöglichkeit eines Schalldämpfers und Gewehrscheinwerfers ist der Punkt ( §17, Besitz verboten).
Bei Gewehrscheinwerfer, wie gesagt, wenn dieser als solcher definiert ist...
Re: Anzeige §50 WaffG - Hilfe!
Verfasst: Di 20. Mai 2014, 13:16
von Stickhead
Ok, ich erklärs etwas ausführlicher:
§ 17 Abs 1 Z 5 WaffG:
von Schußwaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schußknalles oder mit Gewehrscheinwerfern versehen sind; das Verbot erstreckt sich auch auf die erwähnten Vorrichtungen allein
Daraus resultiert, dass jegliche
montierte Vorrichtung (also auch für sich allein legale Gegenstände wie zB Pet-Flasche) zur Dämpfung des Schussknalles auf einer Schusswaffe daraus eine verbotene Waffe macht. Zusätzlich ist jede Vorrichtung verboten, die zur Dämpfung des Schussknalles vorgesehen ist, also wo der Herstellungszweck die Dämpfung des Schussknalles
von Schusswaffen ist.
Da Softair vom WaffG nicht umfasst ist (nichteinmal im § 45 WaffG - minderwirksame Waffen), ist das WaffG nicht für Softairgegenstände anzuwenden. Folgedessen kann es sich bei einem Softair-Schalldämpfer um keine Vorrichtung zur Dämpfung eines Schussknalles auf einer Schusswaffe gemäß WaffG handeln. Der Besitz alleine ist daher meiner Meinung nach absolut legal. Sobald man diesen aber auf eine Schusswaffe nach dem WaffG montiert, hat man eine verbotene Waffe.
Ich gehe davon aus, dass Schalldämpfer nicht gleich Schalldämpfer ist. Die Zweckbestimmung - ist es für eine Schusswaffe gefertigt oder ist es für ein Softairsportgerät gefertigt - ist meines Erachtens ausschlaggebend.
Wäre das nicht so, dann könnte man übertrieben gesagt, auch einen Mopedschalldämpfer für illegal halten, weil man ihn ja theoretisch auf eine Schusswaffe montieren könnte und der Herstellungszweck ganz klar die Dämpfung des Schalles ist.
Ich würde jedenfalls so argumentieren.
Re: Anzeige §50 WaffG - Hilfe!
Verfasst: Di 20. Mai 2014, 13:18
von Raven
Worin unterscheidet sich denn nun bspw ein Surfire Light für eine Pistole, wo es ja legal is, von einer Surfire die NICHT an ein Gewehr gebaut werden kann/darf ???
Re: Anzeige §50 WaffG - Hilfe!
Verfasst: Di 20. Mai 2014, 13:21
von Stickhead
Erlass des BMI:
Der Gewehrscheinwerfer wurde als solcher von einem Unternehmen produziert. Diesfalls fällt dieser Gegenstand unter § 17 Abs. 1 Z.5 WaffG und zwar sowohl allein, als auch wenn er am Gewehr montiert ist.
Der Gegenstand (Taschenlampe/Handscheinwerfer) wurde umgebaut (z.B. Anbringung einer Halterung an der Taschenlampe/Handscheinwerfer zur Fixierung am Gewehr), sodass er für sich allein ein Gewehrscheinwerfer (Vorrichtung) ist. Diesfalls fällt der umgebaute Gegenstand unter § 17 Abs. 1 Z.5 WaffG und zwar sowohl allein, als auch wenn er am Gewehr montiert ist.
Der Gegenstand (Taschenlampe/Handscheinwerfer) wurde nicht umgebaut, wird aber am Gewehr befestigt (z.B. mit Gummiringerl oder Klebeband). Die nicht montierte Taschenlampe stellt keine verbotene Waffe im Sinne des § 17 WaffG dar. Die montierte Taschenlampe wird damit zum Zeitpunkt der Fixierung am Gewehr ein verbotener Gegenstand gem. § 17 Abs. 1 Z. 5 WaffG, weil sie ab diesem Zeitpunkt dem Wesen nach dazu bestimmt wurde, (zumindest auch) als Gewehrscheinwerfer verwendet zu werden.
Re: Anzeige §50 WaffG - Hilfe!
Verfasst: Di 20. Mai 2014, 13:22
von BenniM
Fangschuss hat geschrieben:
Airsoft fällt eigentlich nicht unter den Begriff "Waffe". Aber die alternative Verwendungsmöglichkeit eines Schalldämpfers und Gewehrscheinwerfers ist der Punkt ( §17, Besitz verboten).
Bei Gewehrscheinwerfer, wie gesagt, wenn dieser als solcher definiert ist...
Ja klar nur bedeutet dass,das eine JEDE Tschenlampe die ich auf einer Airsoft montieren kann auch auf einem Gewehr verwenden kann. Somit darf ichs schon wieder nicht Besitzen und fast ein jeder Airsoftspieler läuft Gefahr sich in der Illegalität zu bewegen. Selbiges gilt für Schalldämpferattrapen, welche ja auch sehr beliebt sind.
Sprich Airsoft ist zwar offiziell Spielzeug, Lampen und Schallämpfer für dieses Spielzeug sind aber offenbar ein gesetzlicher Graubereich
Re: Anzeige §50 WaffG - Hilfe!
Verfasst: Di 20. Mai 2014, 13:26
von _Jack_
Stickhead hat geschrieben:Ok, ich erklärs etwas ausführlicher:
§ 17 Abs 1 Z 5 WaffG:
von Schußwaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schußknalles oder mit Gewehrscheinwerfern versehen sind; das Verbot erstreckt sich auch auf die erwähnten Vorrichtungen allein
Daraus resultiert, dass jegliche
montierte Vorrichtung (also auch für sich allein legale Gegenstände wie zB Pet-Flasche) zur Dämpfung des Schussknalles auf einer Schusswaffe daraus eine verbotene Waffe macht. Zusätzlich ist jede Vorrichtung verboten, die zur Dämpfung des Schussknalles vorgesehen ist, also wo der Herstellungszweck die Dämpfung des Schussknalles von Schusswaffen ist.
Da Softair vom WaffG nicht umfasst ist (nichteinmal im § 45 WaffG - minderwirksame Waffen), ist das WaffG nicht für Softairgegenstände anzuwenden. Folgedessen kann es sich bei einem Softair-Schalldämpfer um keine Vorrichtung zur Dämpfung eines Schussknalles auf einer Schusswaffe gemäß WaffG handeln. Der Besitz alleine ist daher meiner Meinung nach absolut legal. Sobald man diesen aber auf eine Schusswaffe nach dem WaffG montiert, hat man eine verbotene Waffe.
Ich gehe davon aus, dass Schalldämpfer nicht gleich Schalldämpfer ist. Die Zweckbestimmung - ist es für eine Schusswaffe gefertigt oder ist es für ein Softairsportgerät gefertigt - ist meines Erachtens ausschlaggebend.
Wäre das nicht so, dann könnte man übertrieben gesagt, auch einen Mopedschalldämpfer für illegal halten, weil man ihn ja theoretisch auf eine Schusswaffe montieren könnte und der Herstellungszweck ganz klar die Dämpfung des Schalles ist.
Ich würde jedenfalls so argumentieren.
So in etwa seh ich das ganze auch. Auf eine etwaige Zweckentfremdung kann es nicht ankommen (ausser der Gegenstand wird wirklich montiert).
Aber letztlich wurde es eh schon oft genug gesagt, nimm dir nen guten Anwalt. Wie das Gericht entscheiden wird weiß hier keiner.
Re: Anzeige §50 WaffG - Hilfe!
Verfasst: Di 20. Mai 2014, 13:29
von Fangschuss
BenniM hat geschrieben:Fangschuss hat geschrieben:
Airsoft fällt eigentlich nicht unter den Begriff "Waffe". Aber die alternative Verwendungsmöglichkeit eines Schalldämpfers und Gewehrscheinwerfers ist der Punkt ( §17, Besitz verboten).
Bei Gewehrscheinwerfer, wie gesagt, wenn dieser als solcher definiert ist...
Ja klar nur bedeutet dass,das eine JEDE Tschenlampe die ich auf einer Airsoft montieren kann auch auf einem Gewehr verwenden kann. Somit darf ichs schon wieder nicht Besitzen und fast ein jeder Airsoftspieler läuft Gefahr sich in der Illegalität zu bewegen. Selbiges gilt für Schalldämpferattrapen, welche ja auch sehr beliebt sind.
Sprich Airsoft ist zwar offiziell Spielzeug, Lampen und Schallämpfer für dieses Spielzeug sind aber offenbar ein gesetzlicher Graubereich
Ich würde sagen, dass Du ein Glocklicht auf einer Airsoftwaffe montieren darfst. Aber Du darfst keinen Airsoftgewehrscheinwerfer auf einer Waffe nach Waffg. montieren!
Schalldämpfer: Nach Aussage des SV hat der vorliegende Schalldämpfer die Eigenschaft, den Schussknall zu dämpfen. Nach § 17 Waffeng. ist somit jeder Besitz verboten. Ganz egal, wie lange es dauert, bis er sich auflöst.
Re: Anzeige §50 WaffG - Hilfe!
Verfasst: Di 20. Mai 2014, 13:40
von Fangschuss
Stickhead hat geschrieben:Ok, ich erklärs etwas ausführlicher:
§ 17 Abs 1 Z 5 WaffG:
von Schußwaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schußknalles oder mit Gewehrscheinwerfern versehen sind; das Verbot erstreckt sich auch auf die erwähnten Vorrichtungen allein
Daraus resultiert, dass jegliche
montierte Vorrichtung (also auch für sich allein legale Gegenstände wie zB Pet-Flasche) zur Dämpfung des Schussknalles auf einer Schusswaffe daraus eine verbotene Waffe macht. Zusätzlich ist jede Vorrichtung verboten, die zur Dämpfung des Schussknalles vorgesehen ist, also wo der Herstellungszweck die Dämpfung des Schussknalles von Schusswaffen ist.
Da Softair vom WaffG nicht umfasst ist (nichteinmal im § 45 WaffG - minderwirksame Waffen), ist das WaffG nicht für Softairgegenstände anzuwenden. Folgedessen kann es sich bei einem Softair-Schalldämpfer um keine Vorrichtung zur Dämpfung eines Schussknalles auf einer Schusswaffe gemäß WaffG handeln. Der Besitz alleine ist daher meiner Meinung nach absolut legal. Sobald man diesen aber auf eine Schusswaffe nach dem WaffG montiert, hat man eine verbotene Waffe.
Ich gehe davon aus, dass Schalldämpfer nicht gleich Schalldämpfer ist. Die Zweckbestimmung - ist es für eine Schusswaffe gefertigt oder ist es für ein Softairsportgerät gefertigt - ist meines Erachtens ausschlaggebend.
Wäre das nicht so, dann könnte man übertrieben gesagt, auch einen Mopedschalldämpfer für illegal halten, weil man ihn ja theoretisch auf eine Schusswaffe montieren könnte und der Herstellungszweck ganz klar die Dämpfung des Schalles ist.
Ich würde jedenfalls so argumentieren.
Da Softair vom WaffG nicht umfasst ist (nichteinmal im § 45 WaffG - minderwirksame Waffen), ist das WaffG nicht für Softairgegenstände anzuwenden.
Es gibt generell aber keine Softairgegenstände. Wir alle wissen ja, dass der Übergang in einem weiten bereich sehr fließend ist. Sprich MAGPUL...
Auch Schalldämpfer der Marke Eigenbau sind damit erfasst!
Aus der Angelegenheit mit dem Licht kommst vielleicht raus, aber beim Schalldämpfer werden sie nicht locker lassen.
Ein guter Anwalt, der Verweis auf Handlung ohne Vorsatz, wird zu einer geringen Geldstrafe führen, würde ich jetzt raten!
Re: Anzeige §50 WaffG - Hilfe!
Verfasst: Di 20. Mai 2014, 13:43
von impact
Gibt es Waffen welche dieses "Airsoftzubehör"-Gewinde serienmäßig an de Mündung haben? M41x1 bzw M14x1LH sind das glaub ich (steigung bin ich nicht sicher).
Falls nicht wäre doch die Analogie zu den Mopedendtöpfen recht passend da in beiden Fällen Manipulationen an den Teilen durchgeführt werden müssten um als Vorrichtung zur Dämpfung eines Schussknalls wirksam zu werden, von der Bestimmung her aber gewissermaßen Schallminderer für Nicht-Waffen sind.
Re: Anzeige §50 WaffG - Hilfe!
Verfasst: Di 20. Mai 2014, 13:46
von rubylaser694
In einigen Airsoft Shops mit .at Domains und Österreichischen Postadressen werden die Airsoft Schalldämpfer auch angeboten. Manche als Schalldämpfer-Attrappen manche nicht!
Vielleicht ist da schon irgend wann einmal etwas aus judiziert worden?