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Re: Essen nach Schießübung
Verfasst: Sa 13. Sep 2014, 14:59
von bino71
Sidekix hat geschrieben:man kann immer Probleme suchen wo keine sind hatte noch nie diesbezüglich Probleme

Nur weil es keine Probleme gab, heißt es nicht, daß es rechtens bzw in Ordnung wäre.
Ist wie zu schnell fahren ... solange man nicht erwischt worden ist, ist es kein Problem.
Und Du sagst es schon richtig ... solange man sich normal verhält (der berühmte Hausverstand)
Aber das meiste passiert halt außerhalb der "Normalität".
Es ist halt die Kompliziertheit der Details:
Bsp: Holt man sich eine Zeitschrift von der Trafik oder fahrt in die SCS in die Trafik und schaut noch beim Ikea rein.
PS: Aha ... Radler ist kein Alkohol ... gut zu wissen

Re: Essen nach Schießübung
Verfasst: Sa 13. Sep 2014, 15:37
von WolfgangM
Fassen wir kurz zusammen: Der Runderlass sagt, ich darf die KatB-Waffe im Lokal rurücklassen
wenn meiner Frau die Aufsicht übernimmt.
Der Runderlass sagt aber leider nicht, ob der 'Urkundeninhaber' einen WP oder eine WBK haben muss.
Im gegenständlichen Punkt 9.2 geht es nur um die vorübergehende Verwahrung.
Denn,
§7. Abs. 3 besagt:
(3) Eine Waffe führt weiters nicht, wer sie – in den Fällen einer Schußwaffe ungeladen – in einem
geschlossenen Behältnis und lediglich zu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen,
bei sich hat (Transport).Und meine Meinung: jegliche andere wissentliche & gewollte Tätigkeit und Unterbrechung (Gasthaus-
aufenthalt, Supermarkt usw.) könnte man dem Gesetz entsprechend als keinen 'Transport von einem
Ort zu einem anderen' im Problemfall interpretieren.
WolfgangM
Re: Essen nach Schießübung
Verfasst: Sa 13. Sep 2014, 15:38
von mr_bene
Ja darfst du
Alles andere ist einfach unwahr
Re: Essen nach Schießübung
Verfasst: Sa 13. Sep 2014, 16:27
von Lyrics
wie gsagt.. es geht hier ja eher darum wie das gesetz zu verstehen ist.. dass mas auch uebertreiben kann wiss ma alle, i nehm ma auch gern was vom drive-in mit..da wird keiner was sagen..
Re: Essen nach Schießübung
Verfasst: Sa 13. Sep 2014, 16:52
von gewo
kawaz hat geschrieben:Wie ist das gedeckt z.B. ich fahr vom Wettbewerb nach Hause und fällt mir ein muss noch beim Discounter kaufen - Pistolenkoffer in den Rucksack und so an der Kassa angekommen will die Kassiererin den Inhalt des Rucksackes sehen sonst ruft sie die Polizei
hi
wie gesagt
eine frage der zumutbarkeit
wenn der discounter im nebenhaus deiner wohnung liget kanns probleme geben
es seie denn du kannst erklaeren warum es unzumutbar fuer dich war vor dem einkauf noch die waffe daheim zu versorgen
wenn der disconter am weg vom schiesstand nach huase liegt und du kurz vor ladenschluss dort noch was einkaufst dann wird das wohl in ordnung so sein
kann schon sein dass der kaufhausdetektiv die schnappatmung kriegt wenn du die waffe im kofferl mit hast... und evt schreibt die herbeigerufene polizei sogar auch noch eine meldung an deine waffenbehoerde, weil sie sich auch ned ganz sicher sind..... aber spaetestens der jurist deiner waffenbehoerde zuckt mit den schultern wenn er die meldung kriegt und sie kommt in die rundablage... denn es gibt kein zu verfolgendes delikt
Re: Essen nach Schießübung
Verfasst: Sa 13. Sep 2014, 17:03
von gewo
WolfgangM hat geschrieben: Fassen wir kurz zusammen: Der Runderlass sagt, ich darf die KatB-Waffe im Lokal rurücklassen wenn meiner Frau die Aufsicht übernimmt.
Der Runderlass sagt aber leider nicht, ob der 'Urkundeninhaber' einen WP oder eine WBK haben muss.
hi
der runderlass praezisiert ja eben den par 7 abs3
und auch wenn man mit logischen ableitungen vonnestimmungen vorsichtig sein muss:
warum sollte denn ein waffenpassinhaber eine waffe im lokal zuruecklassen muessen
ich kenne niemanden der ein sturmgewehr oder einen schrot selbstlader auf waffenpass fuehrt.
waffen von waffenpass inhabern sind praktisch immer waffen die verdeckt gefuehrt werden koennen/ muessen/ sollen und am koerper getragen werden. es gibt keinen mir dzt vorstellbaren grund warum ich so eine am koerper gefuehrte kurzwaffe im restaurant dritten zur verwahrung ueberlassen sollte, denn ich kann sie problemlos ueberallhin mitnehmen.
als sportschuetze mit waffenbesitzkarte, der am rueckweg von der 3-gun staatsmeisterschaft von tirol nach wien auf der raststation auf die toilette muss bist du aber genau in der zielgruppe der adressaten dieses erlasses. denn mit zwei bis drei langwaffenkoffern und ein bis zwei kurzewaffen rangebags kommst schlichtweg nimmer ins haeusel rein ( sorry fuer die etwas erdige ausdrucksweise) .... und genau dafuer wurde diese bestimmung geschaffen
Re: Essen nach Schießübung
Verfasst: Sa 13. Sep 2014, 22:01
von Duffy
gewo hat geschrieben:WolfgangM hat geschrieben: Fassen wir kurz zusammen: Der Runderlass sagt, ich darf die KatB-Waffe im Lokal rurücklassen wenn meiner Frau die Aufsicht übernimmt.
Der Runderlass sagt aber leider nicht, ob der 'Urkundeninhaber' einen WP oder eine WBK haben muss.
hi
der runderlass praezisiert ja eben den par 7 abs3
und auch wenn man mit logischen ableitungen vonnestimmungen vorsichtig sein muss:
warum sollte denn ein waffenpassinhaber eine waffe im lokal zuruecklassen muessen
ich kenne niemanden der ein sturmgewehr oder einen schrot selbstlader auf waffenpass fuehrt.
waffen von waffenpass inhabern sind praktisch immer waffen die verdeckt gefuehrt werden koennen/ muessen/ sollen und am koerper getragen werden. es gibt keinen mir dzt vorstellbaren grund warum ich so eine am koerper gefuehrte kurzwaffe im restaurant dritten zur verwahrung ueberlassen sollte, denn ich kann sie problemlos ueberallhin mitnehmen.
als sportschuetze mit waffenbesitzkarte, der am rueckweg von der 3-gun staatsmeisterschaft von tirol nach wien auf der raststation auf die toilette muss bist du aber genau in der zielgruppe der adressaten dieses erlasses. denn mit zwei bis drei langwaffenkoffern und ein bis zwei kurzewaffen rangebags kommst schlichtweg nimmer ins haeusel rein ( sorry fuer die etwas erdige ausdrucksweise) .... und genau dafuer wurde diese bestimmung geschaffen

Re: AW: Essen nach Schießübung
Verfasst: So 14. Sep 2014, 00:58
von Cerakote
gewo hat geschrieben:WolfgangM hat geschrieben: Fassen wir kurz zusammen: Der Runderlass sagt, ich darf die KatB-Waffe im Lokal rurücklassen wenn meiner Frau die Aufsicht übernimmt.
Der Runderlass sagt aber leider nicht, ob der 'Urkundeninhaber' einen WP oder eine WBK haben muss.
hi
der runderlass praezisiert ja eben den par 7 abs3
und auch wenn man mit logischen ableitungen vonnestimmungen vorsichtig sein muss:
warum sollte denn ein waffenpassinhaber eine waffe im lokal zuruecklassen muessen
ich kenne niemanden der ein sturmgewehr oder einen schrot selbstlader auf waffenpass fuehrt.
waffen von waffenpass inhabern sind praktisch immer waffen die verdeckt gefuehrt werden koennen/ muessen/ sollen und am koerper getragen werden. es gibt keinen mir dzt vorstellbaren grund warum ich so eine am koerper gefuehrte kurzwaffe im restaurant dritten zur verwahrung ueberlassen sollte, denn ich kann sie problemlos ueberallhin mitnehmen.
als sportschuetze mit waffenbesitzkarte, der am rueckweg von der 3-gun staatsmeisterschaft von tirol nach wien auf der raststation auf die toilette muss bist du aber genau in der zielgruppe der adressaten dieses erlasses. denn mit zwei bis drei langwaffenkoffern und ein bis zwei kurzewaffen rangebags kommst schlichtweg nimmer ins haeusel rein ( sorry fuer die etwas erdige ausdrucksweise) .... und genau dafuer wurde diese bestimmung geschaffen
Wenn man den WP hat, darf man ja trotzdem seine Benelli M4 am Rücken schnallen wenn man will..
Wenn ich vorher jagen war zB?
Gesendet von meinem HTC One mit Tapatalk
Re: AW: Essen nach Schießübung
Verfasst: So 14. Sep 2014, 01:50
von gewo
Cerakote hat geschrieben:gewo hat geschrieben:WolfgangM hat geschrieben: Fassen wir kurz zusammen: Der Runderlass sagt, ich darf die KatB-Waffe im Lokal rurücklassen wenn meiner Frau die Aufsicht übernimmt.
Der Runderlass sagt aber leider nicht, ob der 'Urkundeninhaber' einen WP oder eine WBK haben muss.
hi
der runderlass praezisiert ja eben den par 7 abs3
und auch wenn man mit logischen ableitungen vonnestimmungen vorsichtig sein muss:
warum sollte denn ein waffenpassinhaber eine waffe im lokal zuruecklassen muessen
ich kenne niemanden der ein sturmgewehr oder einen schrot selbstlader auf waffenpass fuehrt.
waffen von waffenpass inhabern sind praktisch immer waffen die verdeckt gefuehrt werden koennen/ muessen/ sollen und am koerper getragen werden. es gibt keinen mir dzt vorstellbaren grund warum ich so eine am koerper gefuehrte kurzwaffe im restaurant dritten zur verwahrung ueberlassen sollte, denn ich kann sie problemlos ueberallhin mitnehmen.
als sportschuetze mit waffenbesitzkarte, der am rueckweg von der 3-gun staatsmeisterschaft von tirol nach wien auf der raststation auf die toilette muss bist du aber genau in der zielgruppe der adressaten dieses erlasses. denn mit zwei bis drei langwaffenkoffern und ein bis zwei kurzewaffen rangebags kommst schlichtweg nimmer ins haeusel rein ( sorry fuer die etwas erdige ausdrucksweise) .... und genau dafuer wurde diese bestimmung geschaffen
Wenn man den WP hat, darf man ja trotzdem seine Benelli M4 am Rücken schnallen wenn man will..
Wenn ich vorher jagen war zB?
Gesendet von meinem HTC One mit Tapatalk
hi
keine ahnung ob es schon wer probiert hat
vermutlich waere das erregung oeffentlichen ärgernisses oder so
vor allem kommt es aber nicht soooo oft vor dass dafuer eine spezielle rechtsmeinung in einem erlass formuliert wird ...
Re: Essen nach Schießübung
Verfasst: So 14. Sep 2014, 10:45
von WolfgangM
gewo hat geschrieben: der runderlass praezisiert ja eben den par 7 abs3
@gewo: Einspruch, Euer Ehren!
Steht doch in der Überschrift des Punkt 9.2.
"Unter welchen Umständen
kann eine genehmigungspflichtige Schusswaffe als sorgfältig verwahrt betrachtet werden..."Also bezieht sich das auf die
Verwahrung von Kat-B Waffen.
Wie schon angemerkt, wir werden es bei den schwammigen Bestimmungen nicht klären können.
Steht doch ausdrücklich im §7 Abs.3
... sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen...(Transport).
Jetzt könnte Richter A sagen, "Wirtshaus ist kein Transport!!!" und Richter B wird sagen
"Erfahrungsgemäß wird in MittelEuropa zur Nahrungsaufnahme u.U. ein Wirtshaus aufgesucht...
daher befindet sich in diesem Fall das Wirtshaus sinngemäß am Transportweg..."
Transport Wien - Innsbruck mit Autobahn Raststätte dazwischen wird einleuchten, Wien 19. nach
Wien 21. mit einem Schnellimbiss dazwischen, weil's grad 12h ist, wird einiges an Überzeugung bedürfen.
Und wir gehen ja rein juristisch davon aus, dass der Waffentransport in den vorgenannten 2 Beispielen
auch amtsbekannt wird. Dazu bedarf es ja auch noch zusätzlich einiger Widrigkeiten. Vor denen sollte
man sich dann halt vorbeugend raushalten.
Wir werden die Frage von nike01 nicht 100% beantworten können !
WolfgangM
Re: Essen nach Schießübung
Verfasst: So 14. Sep 2014, 12:01
von gewo
WolfgangM hat geschrieben:Jetzt könnte Richter A sagen, "Wirtshaus ist kein Transport!!!" und Richter B wird sagen
"Erfahrungsgemäß wird in MittelEuropa zur Nahrungsaufnahme u.U. ein Wirtshaus aufgesucht...
daher befindet sich in diesem Fall das Wirtshaus sinngemäß am Transportweg..."
Transport Wien - Innsbruck mit Autobahn Raststätte dazwischen wird einleuchten, Wien 19. nach
Wien 21. mit einem Schnellimbiss dazwischen, weil's grad 12h ist, wird einiges an Überzeugung bedürfen.
Und wir gehen ja rein juristisch davon aus, dass der Waffentransport in den vorgenannten 2 Beispielen
auch amtsbekannt wird. Dazu bedarf es ja auch noch zusätzlich einiger Widrigkeiten. Vor denen sollte
man sich dann halt vorbeugend raushalten.
Wir werden die Frage von nike01 nicht 100% beantworten können !
WolfgangM
hi
natuerlich kannst rechtliche fragen niemals zu 100% beantworten
nicht einmal ein anwalt kann das
das liegt in der natur der sache
erst mit einem urteil am OGH wird ein solcher sachverhalt klar beantwortet
und der gilt im prinzip auch immer nur fuer diesen einen fall ..... mehr oder weniger
aber wenn es zu einen thema eh schon einen runderlass gibt ... dann braucht man nimmer genau das gegenteil annehmen ....
fakt ist, die waffe sollte sobald als moeglich in ordentliche verwahrung
man muss dazu aber nur ordentlichen, keineswegs aber ausserordentlichen aufwand betreiben
unzumutbare zeitliche oder wegsteckenaufwaende gehoeren da nicht dazu
Re: Essen nach Schießübung
Verfasst: So 14. Sep 2014, 21:46
von Thor
mal eine verhaltensfrage.
ich bin mit dem Auto unterwegs zum schießplatz, es ist eine längere Strecke und muss tanken gehen.
Bleibt die Waffe beim Bezahlen im Auto oder nehm ich sie mit ODER ist es wurscht?
Ich würd eine Kurzwaffe mitnehmen (gefühlstechnisch) ABER wie sieht das mit der Langwaffe aus? Ich würd das nicht als Sicherheitsgewinn sehen mit den Waffenkoffer der eh nur im Weg ist mit mir rum zu schleppen. Sie wär zwar wenn ich sie im Auto ließe nicht in meinem Blickfeld aber ob durch die Gegen schleppen ein Sicherheitsgewinn ist?
MFG
Re: Essen nach Schießübung
Verfasst: So 14. Sep 2014, 21:51
von Hellboy
Thor hat geschrieben:mal eine verhaltensfrage.
ich bin mit dem Auto unterwegs zum schießplatz, es ist eine längere Strecke und muss tanken gehen.
Bleibt die Waffe beim Bezahlen im Auto oder nehm ich sie mit ODER ist es wurscht?
Ich würd eine Kurzwaffe mitnehmen (gefühlstechnisch) ABER wie sieht das mit der Langwaffe aus? Ich würd das nicht als Sicherheitsgewinn sehen mit den Waffenkoffer der eh nur im Weg ist mit mir rum zu schleppen. Sie wär zwar wenn ich sie im Auto ließe nicht in meinem Blickfeld aber ob durch die Gegen schleppen ein Sicherheitsgewinn ist?
MFG
kat b müsstest mitnehmen wennst allein bist, kat c/d darf im auto warten
Re: Essen nach Schießübung
Verfasst: So 14. Sep 2014, 21:54
von gewo
Hellboy hat geschrieben:kat b müsstest mitnehmen wennst allein bist, kat c/d darf im auto warten
so isses ...
Re: Essen nach Schießübung
Verfasst: Mo 15. Sep 2014, 21:20
von Al3x
Deshalb merke, immer Fahrgemeinschaften bilden wenns zu einer Meisterschaft geht, dann hat man solche Probleme nicht.
Ausserdem muss man ja nicht unbedingt die Waffen in ihrem Original Koffer mitschleppen damit jeder sofort weiss was drinnen ist...man weiss ja nie wem man gerade übern Weg gelaufen ist.
