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Re: WP --> WO darf man NICHT führen ?
Verfasst: Mo 29. Sep 2014, 13:40
von gewo
JPS1 hat geschrieben:ich selbst kenn keine Entscheidung dazu ... mich würds wundern, wenn ein WP-besitzer ein waffenverbot bekommen sollte, wenn er zu gericht muss und sie dort entsprechend GOG in Verwahrung gibt.
ich kenne nur die entscheidung betreffend dem WBK inhaber
aus meiner sicht war das ein total korrekter transport der entsprechend der geltenden WaffG 1996 verordnungen und erlaessen erfolgt ist
die ausfolgung der waffe waere in uebereinstimmung des §6 GOG vorzunehmen gewesen - WENN es da eben nicht das grundsaetzliche problem mit der mitnahme gaebe wuerde ....
ich kann natuerlich auch falsch liegen ...
aber ich habe bisher keinen anlass das anzunehmen
Re: WP --> WO darf man NICHT führen ?
Verfasst: Mo 29. Sep 2014, 21:54
von JPS1
Die Entscheidung würd ich aus Interesse wirklich gerne lesen, ist ja tatsächlich nah an meiner Überlegung von der vorherigen Seite.
Ein Verstoß gegen das GOG ist nicht einmal eine Verwaltungsübertretung, die strengste Rechtsfolge nach dem GOG ist ein Verweis aus dem Gebäude, wenn nicht verwahrt wird (§5).
Selbst wenn man da einen Verstoß gegen §1 GOG annehmen wollte, alleine daraus eine Rechtfertigung für ein Waffenverbot, also eine konkrete Gefahr für Leib, Leben, Sachen,... zu konstruieren scheint mir willkürlich; selbst wenn die Behörde deswegen die Verlässlichkeit absprechen wollte hätte ich ernste Zweifel.
Irgenwo könnt das noch nachvollziehen, wenn eben G4S, Polizei und Waffenbehörde davon ausgegangen wären, dass es kein Transport war (die WBK also schon nicht für die Ausfolgung gereicht haben soll). Da wäre das GOG dann aber ohnehin nicht das Hauptproblem gewesen.
Gut, ich seh ein, dass ich das anders sehe, denn das einzige mal, dass ein Grund verlangt wird ist bei den Ausnahmen im §2, wo dann der ganze §1 (inkl. Verwahrung/Übergabe in §1 Abs2) nicht anzuwenden ist.
Würde persönlich allerdings auch nie auf die Idee kommen, eine Schusswaffe zum Gericht zu "transportieren".
Praktisch: wenns nicht absolut unvermeidbar ist, lasst mans auch mit WP zuhause... allein schon deswegen, weil die Kontrollen schon ohne Verwahrung&Ausfolgung ewig dauern...
(mehr am Rande: nach 1530 kann man sich die Ausfolgung auf den meisten Gerichten bis 0730 am nächsten Werktag aufmalen)
Re: WP --> WO darf man NICHT führen ?
Verfasst: Mo 29. Sep 2014, 22:05
von Saltcastle
Ich bin Inhaber eines WP und muss aus beruflichen Gründen sicherlich 2x/Monat vor Gericht. Bei der Eingangskontrolle zeige ich meinen WP und gebe die Waffe bei der Eingangskontrolle ab. Nach der Verhandlung hole ich sie wieder ab. Alles problemlos.
Einziger Haken an der Geschichte: Auch freiwillig abgegebene Schusswaffen kommen in die Statistik, die uns dann jährlich in den Medien präsentiert wird, wieviele Schusswaffen am jeweiligen Landes/Bezirksgericht "abgenommen" wurden. Deshalb oft die medien-/öffentlichwirksame Darstellung, die die Kontrolle dann damit begründet
Re: WP --> WO darf man NICHT führen ?
Verfasst: Mi 1. Okt 2014, 15:51
von Al3x
Ja das passt alles ins Bild was du sagst, es ist in Österreich leider so mit den Statistiken.
Es gibt ja auch böse Zungen die behaupten dass man als Auftraggeber einer Statistik auch gleich das Wunschergebnis bekanntgeben kann.
Es kommen hier zB keine politisch motivierten Verbrechen in die Statistiken (zB alles was so bei Demos passiert), weswegen ich immer wütend werde wenn man von "Amerikanischen Verhältnissen" redet und dabei so ignorant ist und nicht weiss dass in den USA die gesamte Gangkriminalität mit in die Statistik fliesst und ohne der die USA sogar weniger Verbrechen haben als Europa.
Re: WP --> WO darf man NICHT führen ?
Verfasst: Mi 23. Dez 2015, 22:15
von totalfreak
[emoji107]
Re: WP --> WO darf man NICHT führen ?
Verfasst: Do 24. Dez 2015, 08:39
von Dave_64
Re: WP --> WO darf man NICHT führen ?
Verfasst: Do 24. Dez 2015, 09:07
von Thule
Ja privatrechtliche Benutzungsbestimmungen. Wurde bereits geklärt. Die können sich wünschen was sie wollen und gegegebenenfalls klagen.
Das wäre das richtige Dokument zur ÖBB Frage:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bgb ... I_219.html§ 6 Abs 4 zl 5
Strafbestimmungen: § 7 iVm § 162 Abs 1 EisbG
Jetzt kann man natürlich anfangen zu hinterfragen was unter "mitzunehmen" zu verstehen ist. Ist ein Führen nach den gesetzlichen Bestimmungen ein "mitnehmen" oder wäre "mitnehmen" eher ein Transport. Das der geladen ohnehin schon nach dem WaffG verboten ist, muß ja für Verordnungsschreiber vom Verkehrsministerium nichts bedeuten.
Re: WP --> WO darf man NICHT führen ?
Verfasst: Do 24. Dez 2015, 13:08
von hasgunz
Thule hat geschrieben:Ja privatrechtliche Benutzungsbestimmungen. Wurde bereits geklärt. Die können sich wünschen was sie wollen und gegegebenenfalls klagen.
Das wäre das richtige Dokument zur ÖBB Frage:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bgb ... I_219.html§ 6 Abs 4 zl 5
Strafbestimmungen: § 7 iVm § 162 Abs 1 EisbG
Jetzt kann man natürlich anfangen zu hinterfragen was unter "mitzunehmen" zu verstehen ist. Ist ein Führen nach den gesetzlichen Bestimmungen ein "mitnehmen" oder wäre "mitnehmen" eher ein Transport. Das der geladen ohnehin schon nach dem WaffG verboten ist, muß ja für Verordnungsschreiber vom Verkehrsministerium nichts bedeuten.
Sehr interessant, da wird nur von SCHUSSwaffen gesprochen.
Wie schaut das auf der Uni aus, hat da jemand ein entsprechendes Dokument?
LG
Re: WP --> WO darf man NICHT führen ?
Verfasst: Do 24. Dez 2015, 13:26
von Plinkster
Auf den Unis ist das meines Wissens nach nur in den Hausordnungen o.Ä. geregelt. Hab mal ein paar aufgelistet wo ich weiß, dass es drinnen steht.
Uni Wien:
http://satzung.univie.ac.at/hausordnung/zu unterlassen ist: "11. das Führen von Schusswaffen, ausgenommen Organe der öffentlichen Sicherheit und vom Rektorat ermächtigte Personen (z.B. externe Security-Dienste, Nachtwächter,);"
TU Wien:
http://www.tuwien.ac.at/fileadmin/t/uka ... U_Wien.pdfzu unterlassen ist: "c) das Führen von Schuss- oder sonstigen Waffen; davon ausgenommen sind die Organe
der öffentlichen Sicherheit oder durch das Rektorat oder die Rektorin / den Rektor dazu
ermächtigte Firmen oder Personen (z.B. Sicherheitsdienst),"
BOKU:
http://www.boku.ac.at/fileadmin/data/H0 ... U_2010.pdfzu unterlassen ist: "c) die Lagerung und das Führen von Waffen, die Lagerung von Munition und Sprengmitteln; ausgenommen für Zwecke der Forschung und Lehre;"
Angewandte Wien:
http://bibserver.uni-ak.ac.at/hbaw/fram ... rdnung.pdfhier höchstens über Umwege: zu unterlassen ist "d) die Mitnahme von Gegenständen, die eine Gefährdung von Personen, des Inventars oder der Bestände darstellen oder den Benützungsbetrieb behindern"
TU Graz:
http://portal.tugraz.at/portal/page/por ... 122008.pdf(6) Der Zutritt zu den Gebäuden der Technischen Universität Graz mit Waffen (Faustfeuerwaffen usw.) ist strengstens verboten. Das unerlaubte Tragen bzw. Führen von Waffen im Universitätsgelände be- rechtigt die Rektorin oder den Rektor zur Verhängung eines Hausverbotes und sonstiger Maßnahmen (wie z.B. Entlassung, Ausschluss vom Studium usw.).
Uni Innsbruck:
http://www.uibk.ac.at/public-relations/ ... nung/#par5Ohne Genehmigung zu unterlassen ist: "die Mitnahme von Waffen im Sinne des Waffengesetzes, sofern dies nicht im Rahmen eines ausdrücklichen gesetzlichen Auftrages gestattet ist."
Ist also mehr oder weniger rigoros (Teilweise nur Führen, teilweise nur Schusswaffen, teilweise jegliche mitgebrachte Waffen betroffen), interessanterweise finden sich an einigen Unis keinerlei Bestimmungen.
Re: WP --> WO darf man NICHT führen ?
Verfasst: Do 24. Dez 2015, 21:30
von Al3x
Bei IKEA ists auch verboten...

Re: WP --> WO darf man NICHT führen ?
Verfasst: Fr 25. Dez 2015, 07:42
von rhodium
Man erinnere sich am den "illegalen" Schießstand an der Uni Innsbruck *g*
Re: WP --> WO darf man NICHT führen ?
Verfasst: Fr 25. Dez 2015, 07:48
von Thule
Al3x hat geschrieben:Bei IKEA ists auch verboten...

Da werden die Einheimischen auch korrekt abgestochen und nicht einfach erschossen.

Re: WP --> WO darf man NICHT führen ?
Verfasst: Fr 25. Dez 2015, 10:44
von flo_rian
Österreich!
mit WP darf man eine Waffe in der öffentlichkeit führen
ausgenommen:
-öffentliche Gebäude
-öffentliche veranstaltungen
-große gebäude / nach willkür
-private gebäude / nach willkür
-öffentliche verkehrsmittel
-private verkehrsmittel / nach willkür
*hmmm* bleibt ned viel was man darf!
das mit veranstaltungen find ich toll! da wo das risiko groß ist angegriffen zu werden, darfst die waffe nicht führen! tip top!
und das beste ist die restriktive vergabe von WP, bei mir bestand definitiv ein Grund - Selbstständig / Bargeld idH von mehreren hunderttausend im Auto - ansage von der LPD - jo es gibt Überweisungen, müssens ja ned so machen ihre Geschäfte! Und Geldboten gibts auch - na is klar - is ja auch gratis sowas! Firmensitz in Grenzlage zu Ungarn, ect,..
"Da muss schonmal was passiert sein" sonst geht das nicht,..
Re: WP --> WO darf man NICHT führen ?
Verfasst: Fr 25. Dez 2015, 11:15
von Al3x
Und wenn dir fuenfmal was passiert und du dreimal im Krankenhaus aufwachst, werdens dir immer noch dasselbe sagen.
Es muss jeder selbst ueber seine Sicherheit entscheiden.
Re: WP --> WO darf man NICHT führen ?
Verfasst: Fr 25. Dez 2015, 11:15
von kingharald
Jagdrevier hast vergessen!
Wenn dich da Jagdpächter oder ein Jagdschutzorgan damit aufgreift, seinen Anweisungen die Waffe ablegen sofort folge leisten.
In einer Menschenmasse ist Feuerwaffe ziemlich sinnlos, wennst in Feitl ins Kreuz kriegst.
Unbeteiligte erwischts da sicher, ausserdem kann sie dir auch entwendet werden.