ceno hat geschrieben:hmg382 hat geschrieben:Aus dem WaffG
Schießstätten
§ 14. Für die Benützung von Schußwaffen auf behördlich genehmigten Schießstätten sind die Bestimmungen über das Überlassen, den Besitz und das Führen von Schußwaffen sowie die Bestimmungen über das Überlassen und den Erwerb von Munition für Faustfeuerwaffen nicht anzuwenden. Waffenverbote (§§ 12 und 13) gelten auf solchen Schießstätten jedoch.
Geht es beim Waffenverbot nicht "nur" um den
Besitz von Waffe und Munition?
Ich bin erst frischer WBK-Besitzer ... meine Expertise ist vielleicht nicht die beste, da gibt's sicher andere im Forum mit massiv mehr Erfahrung. Für mich ist die Sache relativ klar.
Und da du schreibst, ob es da eigentlich "nur" um den
Besitz von Waffen geht, dazu ein anderer Auszug aus dem Gesetz:
Besitz
§ 6. (1) Als Besitz von Waffen und Munition gilt auch deren Innehabung.
Ich würde also sagen: "Wenn ein Waffenverbot besteht, greift §14 WaffG nicht"
Korrigiert mich bitte, wenn ich falsch liege ...