gewo hat geschrieben:emanuel2408 hat geschrieben:Dem Gesetzeswortlaut nach bin ich grdsl auch der Meinung, dass es keine Gründe bedarf.
Da es aber anscheinend entsprechende Jud dazu gibt, würde ich bitten die GZ der entsprechenden Entscheidungen des VwGH zu posten.
Danke!
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dem gsetzeswortlaut nach darfst du auch die schusswaffe zu hause zur selbstverteidigung bereit halten
trotzdem wird man die dir WBK entziehen wenn du die waffe geladen neben dir am schreibtisch liegen hast bei der verwahrungskontrolle und angibst dass du die waffe immer geladen zuhause neben dir liegen hast weil du dich vor einbrechnern schuetzen willst
auch dazu gibts judikatur und hoechstgerichtsurteile
das was in einem gesetz steht hat isoliert gesehen fuer sich betrachtet NIX damit zu tun wie die rechtslage ist
genauso wenig wie geRICHT was mit RECHT bekommen zu tun haben
es wird dort recht gesprochen
von ge-rechtigkeit meist keine spur
Eigentlich ging es mir lediglich um die entsprechenden Geschäftszahlen der Entscheidungen bezüglich des Transports. Mir ist durchaus bewusst, dass Gerichte durch authentische Interpretationen rechtserzeugend tätig werden und dies auch teilweise sehr extensiv (ich denke da an gewisse VfGH Entscheidungen...). Trotzdem darf hier aber nicht verkannt werden, dass Gerichte "lediglich" Gesetze auslegen. Gegenstand dieser Interpretation ist die Norm, als Sinn eines Willensaktes, welcher nicht unmittelbar erkennbar ist und es daher Schwierigkeiten bereitet diesen zu erfassen was wiederum zu extensiver Auslegung führen kann.
Die Rechtsprechung orientiert sich natürlich sehr wohl an den geltenden Rechtsvorschriften, als Beispiel sei die von dir ins Treffen geführte Verwahrung gennant. Der VwGH führt dazu wie folgt aus:
Auf dem Boden der ständigen Rechtsprechung ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass auch ein Alleinbewohner oder eine Alleinbewohnerin eines Hauses oder einer Wohnung, von welcher Person glaubhaft ist, dass diese bei sich zu Hause niemanden empfängt, mitunter Zutritt zu ihren Räumlichkeiten gewähren muss oder - im Fall rechtswidrigen Eindringens - nicht verhindern kann. Hieraus ergeben sich vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass dies auch völlig überraschend geschehen kann, Minimalanforderungen an die Verwahrung einer Waffe auch innerhalb einer stets versperrt gehaltenen Wohneinheit. Die dafür geltenden Maßstände können aber nicht die gleichen sein, die dann anzulegen sind, wenn die Wohneinheit mit Mitbewohnern geteilt oder aus anderen Gründen nicht nur vereinzelt von Dritten betreten wird (vgl etwa VwGH vom 13. Oktober 2013, 2013/03/0075, mwH). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass sich aus § 8 Abs 1 Z 2 WaffG und der 2. WaffV grundsätzlich kein generelles Erfordernis dafür ableiten lässt, im Fall einer alleine ein Haus oder eine Wohnung bewohnenden Person neben dem Versperren des Wohnhauses bzw der Wohnung die Waffe noch durch ein zusätzliches ein- bzw aufbruchsicheres Behältnis zu sichern (vgl VwGH vom 27. Jänner 2011, 2009/03/0099, mwH).
GZ: VwGH Ra 2014/03/00382.2. Auf dem Boden der ständigen Rechtsprechung ist für einen solchen Fall nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass auch ein Alleinbewohner eines Hauses oder einer Wohnung, von dem glaubhaft ist, dass er bei sich zu Hause niemanden empfängt, mitunter Zutritt zu seinen Räumlichkeiten gewähren muss oder - im Falle rechtswidrigen Eindringens - nicht verhindern kann. Hieraus ergeben sich vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass dies auch völlig überraschend geschehen kann, Minimalanforderungen an die Verwahrung einer Waffe auch innerhalb einer stets versperrt gehaltenen Wohneinheit. Die dafür geltenden Maßstäbe können aber nicht die gleichen sein, die dann anzulegen sind, wenn die Wohneinheit mit Mitbewohnern geteilt oder aus anderen Gründen nicht nur ganz vereinzelt von Dritten betreten wird (vgl VwGH vom 21. Oktober 1999, 99/20/0321, VwSlg 15.263 A/1999, VwGH vom 6. September 2005, 2005/03/0017 und VwGH vom 27. Jänner 2011, 2009/03/0099).
In dem auch vom Beschwerdeführer zitierten Erkenntnis vom 21. Oktober 1999 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass sich für eine ein Haus völlig allein bewohnende Person, die "auch sonst niemanden" empfange, aus § 8 Abs 1 Z 2 WaffG und der
2. WaffV kein generelles Erfordernis ableiten lässt, neben dem Versperren des Wohnhauses die Waffe noch durch ein zusätzliches ein- bzw aufbruchsicheres Behältnis zu sichern. Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof in jenem Erkenntnis dem im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Einwand des dortigen Beschwerdeführers, er bewohne sein Haus allein und empfange auch sonst niemand, weshalb die "in seinem Schrank unter Wäschestücken versteckt aufbewahrte Waffe einer fremden Person nicht zugänglich sei", Relevanz zuerkannt. Mit diesem Erkenntnis wurde ein Bescheid aufgehoben, in dem die damals belangte Behörde davon ausging, dass das Absperren des Wohnhauses allein für eine sorgfältige Aufbewahrung einer Schusswaffe nicht ausreichend sei und eine Schusswaffe ungeachtet der Versperrbarkeit des Wohnhauses nur dann sorgfältig im Sinn des WaffG aufbewahrt werde, wenn zumindest eine weitere Sicherungsmaßnahme (zB ein versperrter Kasten) hinzutrete.
2.3. Im Fall des Beschwerdeführers wurde festgestellt, dass die Waffe bei einer nicht angekündigten Überprüfung in einer offenen Schreibtischschublade im Wohnzimmer verwahrt angetroffen wurde. Warum in diesem Fall - ohne weitere erkennbare Anhaltspunkte - anzunehmen wäre, eine fremde Person (etwa ein zufällig ins Haus gelangter Dritter) könnte mangels Aufsicht durch den Beschwerdeführer in dessen Haus nach entsprechender Durchsuchung der Räume die in der Schreibtischschublade liegende Waffe vorfinden, lässt sich der Begründung des bekämpften Bescheides nicht entnehmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber (wie erwähnt) schon ausgesprochen, dass eine solche - ohne konkrete, dahingehende Ermittlungsergebnisse - zu unterstellende Annahme letztlich bedeuten würde, dass von einer im genannten Sinn allein lebenden Person generell ein zusätzliches einbzw aufbruchsicheres Behältnis für die Waffe zu fordern wäre, dass sich aber ein solches Erfordernis aus dem WaffG und der dazu ergangenen Verordnung nicht ableiten lässt (vgl VwSlg 15.263 A/1999). Feststellungen zu derartigen Anhaltspunkten können durch den Hinweis auf eine fehlende Fenstervergitterung und eine Umzäunung bloß mit einem Maschenzaun nicht ersetzt werden, zumal mit der eben zitierten Entscheidung (wie erwähnt) ein Bescheid behoben wurde, in dem neben dem Absperren des Wohnhauses für eine sorgfältige Aufbewahrung noch zumindest eine weitere Sicherungsmaßnahme (zB ein versperrter Kasten) gefordert wurde.
GZ: VwGH 2013/03/0075P.S. Wenn es dementsprechende Entscheidungen (von denen du häufig schreibst) gibt, würde ich dich bitten diese auch anzuführen...