Dauerhaft begrenzte AR Mags nach WaffG 2019

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Re: Dauerhaft begrenzte AR Mags nach WaffG 2019

Beitrag von gewo » Di 30. Okt 2018, 15:53

JPS1 hat geschrieben:die Gesetzesstelle führt "Schusswaffen mit SD/Scheinwerfer" an - daher zusammengeschraubt wohl kein Problem am Stand


ja, im NEUEN gesetz dann, oder ...?
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Re: Dauerhaft begrenzte AR Mags nach WaffG 2019

Beitrag von JPS1 » Di 30. Okt 2018, 18:22

gewo hat geschrieben:ja, im NEUEN gesetz dann, oder ...?


Auch jetzt schon, da wird nur das scharfe gegen ein doppel s getauscht und die scheinwerfer entfallen

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Re: Dauerhaft begrenzte AR Mags nach WaffG 2019

Beitrag von Burgenlandy » Di 30. Okt 2018, 18:25

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Re: Dauerhaft begrenzte AR Mags nach WaffG 2019

Beitrag von Yukon » Di 30. Okt 2018, 18:51

woolf hat geschrieben:Dass die Magazine selbst als verbotene Waffen definiert werden sollen, ist natürlich blöd.
Wenn es hart auf hart geht könnte das im Endeffekt vlt. wirklich bedeuten, dass das Schießstättenprivileg nicht für die Magazine gilt.

Stimmt schon, die ganze Magazingeschichte ist ein gesetzgewordener Blödsinn und ein gesetzgewordener Ausdruck politischer Ideenlosigkeit.

Lassen wir ein Kriegsmaterial außen vor:

    Dass die großen Magazine zu den "verbotenen Waffen" nach §17/1 hinzugefügt wurden (obwohl sie ebensowenig die Definition einer "Waffe" des §1 erfüllen wie ein Schalldämpfer oder ein Gewehrscheinwerfer heute), ist unangenehm.
    Die großen Magazine werden aber, so wie ich das Ganze lese, auch zu "Schusswaffen" hinzugefügt, und zwar über die Hintertür des §2, obwohl auch hier das Magazin ebensowenig die Definition einer Schusswaffe erfüllt, wie der Schalldämpfer oder heute der Gewehrscheinwerfer. Der §2 referenziert nämlich unter anderem auf den §17 und normiert dadurch alle "Gegenstände", die im §17 genannt werden, zu "Schusswaffen". Daraus ergibt sich für mich, dass ein 30-er Magazin/Schalldämpfer/Gewehrscheinwerfer gemäß unserem Hausverstand ein "Gegenstand" ist, aber iSd WaffenG gleichzeitig auch eine "Waffe" und auch gleichzeitig eine "Schusswaffe".
    Der §14 setzt auf behördlich genehmigten Schießstätten alle Vorschriften bezüglich Überlassen, Besitz und Führen von Schusswaffen außer Kraft. Hier gibt es keine Einschränkungen auf irgendwelche Kategorien, sondern es sind alle Kategorien (A, B und C) erfasst. Da ein 30-er Magazin zu den "Waffen"/"Schusswaffen" der Kategorie A dazugezählt wird, gilt daher das Schießstättenprivileg, genauso wie für Schalldämpfer.
Die gefährlichste Waffe sind die Menschen kleinen Kalibers.

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Re: Dauerhaft begrenzte AR Mags nach WaffG 2019

Beitrag von Burgenlandy » Di 30. Okt 2018, 20:47

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