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Re: Hausbesitzer schießt auf Einbrecher, wie sieht der Fall juristisch aus ?

Verfasst: Di 19. Feb 2019, 12:11
von Mjoelnir
PrometheusV hat geschrieben: Di 19. Feb 2019, 10:35 Ich wäre dafür jetzt endlich mal die Illegalen Waffen zu verbieten!!!! ;)
Der Schütze hat jetzt ziemlich ein Problem würd ich mal sagen.....
Er hat 2 Verfahren am Hals.
Selbst wenn die SV gerechtfertigt war, bei einem heissen Einbruch wohl ziemlich sicher, bekommt er sicher ein Waffenverbot und die Geldstrafe.

Das wird ihn als illegaler Waffenbesitzer halt wenig jucken, für ihn ändert sich nur der Kontostand.

Re: Hausbesitzer schießt auf Einbrecher, wie sieht der Fall juristisch aus ?

Verfasst: Di 19. Feb 2019, 12:15
von Balistix
Irwin J. Finster hat geschrieben: Di 19. Feb 2019, 12:10 Ich erkenne natürlich unsere Gesetzeslage an und gedenke mich auch tunlichst daran zu halten, jedoch ist auf meinem moralischen Kompass die "Stand your Ground" doctrine die in manchen US Bundesstaaten gilt die richtige. Das Recht hat vor dem Unrecht nicht zu weichen. Und wer in die Räumlichkeiten von anderen einbricht hat sich alles was ihm da passiert selbst zuzuschreiben. Meine Meinung.
Seh ich ähnlich. Handeln würde ich allerdings eben eingeschränkt durch aus unserer konkreten Rechtsordnung erfließende Praktikabilitätsüberlegungen.

Re: Hausbesitzer schießt auf Einbrecher, wie sieht der Fall juristisch aus ?

Verfasst: Di 19. Feb 2019, 12:45
von combatmiles
Irwin J. Finster hat geschrieben: Di 19. Feb 2019, 12:10 Ich erkenne natürlich unsere Gesetzeslage an und gedenke mich auch tunlichst daran zu halten, jedoch ist auf meinem moralischen Kompass die "Stand your Ground" doctrine die in manchen US Bundesstaaten gilt die richtige. Das Recht hat vor dem Unrecht nicht zu weichen. Und wer in die Räumlichkeiten von anderen einbricht hat sich alles was ihm da passiert selbst zuzuschreiben. Meine Meinung.
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Re: Hausbesitzer schießt auf Einbrecher, wie sieht der Fall juristisch aus ?

Verfasst: Di 19. Feb 2019, 12:56
von Revierler_old
haluna hat geschrieben: Di 19. Feb 2019, 09:37 So jz gebe ich nochmal mein Halbwissen dazu. Nach kürzlich abgelegter Strafrechtprüfung auf der Uni.


Interessanter Fakt: Polizisten dürfen nicht auf Flüchtende Diebe/Räuber schießen, sie dürfen lediglich ihre Waffe zum Schutz von Leib und Leben verwenden, nicht aber für den Schutz von Eigentum.
Privatpersonen ist es aber NICHT Verboten auf Flüchtende Diebe/Räuber zu schießen, Solang die Notwehrsituation noch andauert und sonstige Vorraussetzungen stimmen.


Waffengebrauchsgesetz 1969 §7

Der mit Lebensgefährdung verbundene Gebrauch einer Waffe gegen Menschen ist nur zulässig:
1.
im Falle gerechter Notwehr zur Verteidigung eines Menschen;

2.
zur Unterdrückung eines Aufstandes oder Aufruhrs;

3.
zur Erzwingung der Festnahme oder Verhinderung des Entkommens einer Person, die einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, überwiesen oder dringend verdächtig ist, das für sich allein oder in Verbindung mit ihrem Verhalten bei der Festnahme oder Entweichung sie als einen für die Sicherheit des Staates, der Person oder des Eigentums allgemein gefährlichen Menschen kennzeichnet;

Strafdrohung Diebstahl durch Einbruch
3 jahre. Bei Waffe im Spiel 5 jahre

Strafdrohung Raub:
1-10 jahre. Bei minderschweren Fällen 6 Monate - 5 Jahre.

usw.

Re: Hausbesitzer schießt auf Einbrecher, wie sieht der Fall juristisch aus ?

Verfasst: Di 19. Feb 2019, 12:59
von Maddin
haluna hat geschrieben: Di 19. Feb 2019, 09:37



Interessanter Fakt: Polizisten dürfen nicht auf Flüchtende Diebe/Räuber schießen, sie dürfen lediglich ihre Waffe zum Schutz von Leib und Leben verwenden, nicht aber für den Schutz von Eigentum.
Privatpersonen ist es aber NICHT Verboten auf Flüchtende Diebe/Räuber zu schießen, Solang die Notwehrsituation noch andauert und sonstige Vorraussetzungen stimmen.

Wo hast denn das gehört ?
§ 2. Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei und der Gemeindewachkörper sowie Angehörige des rechtskundigen Dienstes und sonstige Angehörige der Landespolizeidirektionen und des Bundesministeriums für Inneres, die zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind, dürfen in Ausübung des Dienstes nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von Dienstwaffen Gebrauch machen:

1.


im Falle gerechter Notwehr;

2.


zur Überwindung eines auf die Vereitlung einer rechtmäßigen Amtshandlung gerichteten Widerstandes;

3.


zur Erzwingung einer rechtmäßigen Festnahme;

4.


zur Verhinderung des Entkommens einer rechtmäßig festgehaltenen Person;

5.


zur Abwehr einer von einer Sache drohenden Gefahr.


§ 7. Der mit Lebensgefährdung verbundene Gebrauch einer Waffe gegen Menschen ist nur zulässig:


1.


im Falle gerechter Notwehr zur Verteidigung eines Menschen;

2.


zur Unterdrückung eines Aufstandes oder Aufruhrs;

3.


zur Erzwingung der Festnahme oder Verhinderung des Entkommens einer Person, die einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, überwiesen oder dringend verdächtig ist, das für sich allein oder in Verbindung mit ihrem Verhalten bei der Festnahme oder Entweichung sie als einen für die Sicherheit des Staates, der Person oder des Eigentums allgemein gefährlichen Menschen kennzeichnet;

4.


zur Erzwingung der Festnahme oder Verhinderung des Entkommens eines Geisteskranken, der für die Sicherheit der Person oder des Eigentums allgemein gefährlich ist.

§ 8. (1) Der lebensgefährdende Waffengebrauch gegen Menschen ist ausdrücklich, zeitlich unmittelbar vorangehend und deutlich wahrnehmbar anzudrohen. Gegenüber einer Menschenmenge ist die Androhung zu wiederholen. Als Androhung des Schußwaffengebrauches gilt auch die Abgabe eines Warnschusses.

(2) Der lebensgefährdende Waffengebrauch ist nur dann zulässig, wenn dadurch Unbeteiligte voraussichtlich nicht gefährdet werden, es sei denn, daß er unvermeidbar scheint, um eine Menschenmenge von Gewalttaten abzuhalten, durch die die Sicherheit von Personen mittelbar oder unmittelbar gefährdet wird.

(3) Im Falle gerechter Notwehr finden die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 keine Anwendung.

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... r=10005345

Re: Hausbesitzer schießt auf Einbrecher, wie sieht der Fall juristisch aus ?

Verfasst: Di 19. Feb 2019, 13:02
von Maddin
Revierler hat geschrieben: Di 19. Feb 2019, 12:56
haluna hat geschrieben: Di 19. Feb 2019, 09:37 So jz gebe ich nochmal mein Halbwissen dazu. Nach kürzlich abgelegter Strafrechtprüfung auf der Uni.


Interessanter Fakt: Polizisten dürfen nicht auf Flüchtende Diebe/Räuber schießen, sie dürfen lediglich ihre Waffe zum Schutz von Leib und Leben verwenden, nicht aber für den Schutz von Eigentum.
Privatpersonen ist es aber NICHT Verboten auf Flüchtende Diebe/Räuber zu schießen, Solang die Notwehrsituation noch andauert und sonstige Vorraussetzungen stimmen.


Waffengebrauchsgesetz 1969 §7

Der mit Lebensgefährdung verbundene Gebrauch einer Waffe gegen Menschen ist nur zulässig:
1.
im Falle gerechter Notwehr zur Verteidigung eines Menschen;

2.
zur Unterdrückung eines Aufstandes oder Aufruhrs;

3.
zur Erzwingung der Festnahme oder Verhinderung des Entkommens einer Person, die einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, überwiesen oder dringend verdächtig ist, das für sich allein oder in Verbindung mit ihrem Verhalten bei der Festnahme oder Entweichung sie als einen für die Sicherheit des Staates, der Person oder des Eigentums allgemein gefährlichen Menschen kennzeichnet;

Strafdrohung Diebstahl durch Einbruch
3 jahre. Bei Waffe im Spiel 5 jahre


Strafdrohung Raub:
1-10 jahre. Bei minderschweren Fällen 6 Monate - 5 Jahre.

usw.
Sind seit der letzten Strafrechtsreform bei einem Einbruch in eine Wohnung schon 5 Jahre.

Wobei mir bei dem aktuellen Fall jetzt noch nicht klar ist ob sie schon in der "Wohnstätte" waren oder nicht.

Re: Hausbesitzer schießt auf Einbrecher, wie sieht der Fall juristisch aus ?

Verfasst: Di 19. Feb 2019, 13:14
von Revierler_old
Ist aktuell aus dem jusline.
Jedenfalls mehr als 1 Jahr

Re: Hausbesitzer schießt auf Einbrecher, wie sieht der Fall juristisch aus ?

Verfasst: Di 19. Feb 2019, 15:03
von Lindenwirt
Kapselpracker hat geschrieben: Di 19. Feb 2019, 04:40 Letztendlich wird dem Hausbesitzer gar nichts passieren.
Wie schon beim ersten Posting gesagt, so lange man nichts weiß sind solche Aussagen recht mutig.
Aktuell scheint es als war die Waffe illegal und er den Einbrechern durchs Fenster nach draussen nachgeschossen hat. Diese waren wohl schon auf der Flucht nachdem sie bemerkt haben dass der Hausbesitzer nach Hause kommt. Im Text steht einmal durchs Fenster und einmal auf die Wiese.
->
https://noe.orf.at/news/stories/2965453/
Wie die Sache dann tatsächlich ausgeht wird sich zeigen (oder auch nicht, man hört ja selten was dabei rauskommt).

Re: Hausbesitzer schießt auf Einbrecher, wie sieht der Fall juristisch aus ?

Verfasst: Di 19. Feb 2019, 15:21
von silverstar
Hmm scheint jetzt nicht der "Klugste " zu sein !
Einerseits gebührt es diesen Figuren und wird andere "Eindippler" vielleicht zum Nachdenken anregen ob sich das Risiko eines Haus/Wohnungseinbruchs lohnt ! Adererseits hat der "Gute Mann mM nach schon einige grundlegende Fehler begangen die Ihn mit grosser Wahrscheinlichkeit vor den Kadi bringen werden!
Ich warte schon auf die Täter / Opferumkehr von NGO"s
zb Weisser Ring und Konsorten!
Hoffentlich hat er einen guten Rechtsbeistand !

Re: Hausbesitzer schießt auf Einbrecher, wie sieht der Fall juristisch aus ?

Verfasst: Di 19. Feb 2019, 15:23
von haluna
Maddin hat geschrieben: Di 19. Feb 2019, 12:59
haluna hat geschrieben: Di 19. Feb 2019, 09:37



Interessanter Fakt: Polizisten dürfen nicht auf Flüchtende Diebe/Räuber schießen, sie dürfen lediglich ihre Waffe zum Schutz von Leib und Leben verwenden, nicht aber für den Schutz von Eigentum.
Privatpersonen ist es aber NICHT Verboten auf Flüchtende Diebe/Räuber zu schießen, Solang die Notwehrsituation noch andauert und sonstige Vorraussetzungen stimmen.

Wo hast denn das gehört ?


Hat der Prof. auf der Uni gesagt, beim Vortragen. Ob das Stimmt kann ich nicht beurteilen, nehme es aber an.

Re: Hausbesitzer schießt auf Einbrecher, wie sieht der Fall juristisch aus ?

Verfasst: Di 19. Feb 2019, 15:26
von Aardvark
Lindenwirt hat geschrieben: Di 19. Feb 2019, 15:03
Kapselpracker hat geschrieben: Di 19. Feb 2019, 04:40 Letztendlich wird dem Hausbesitzer gar nichts passieren.
Wie schon beim ersten Posting gesagt, so lange man nichts weiß sind solche Aussagen recht mutig.
Aktuell scheint es als war die Waffe illegal und er den Einbrechern durchs Fenster nach draussen nachgeschossen hat. Diese waren wohl schon auf der Flucht nachdem sie bemerkt haben dass der Hausbesitzer nach Hause kommt. Im Text steht einmal durchs Fenster und einmal auf die Wiese.
->
https://noe.orf.at/news/stories/2965453/
Wie die Sache dann tatsächlich ausgeht wird sich zeigen (oder auch nicht, man hört ja selten was dabei rauskommt).
Dass man da diesmal was hören wird, davon kannst ausgehen, Standard&Co werden schion ihr Clientel versorgen, da bin ich mir sicher

Re: Hausbesitzer schießt auf Einbrecher, wie sieht der Fall juristisch aus ?

Verfasst: Di 19. Feb 2019, 15:48
von Lindenwirt
Wie auch immer, bis alle Details bekannt sind bleibts bei der Spekulation.
Ich lese jedenfalls lieber von einem durch eine Schusswaffe verletzten Einbrecher in der Zeitung als durch einen von 2 Einbrechern halb totgeprügelten Hausbesitzer. Dass die zu zweit anrücken macht die Sache in jedem Fall noch mal um einiges gefährlicher. Völlig unbewaffnet möchte ich mich 2 Einbrechern ungern in den Weg stellen, da helfen mir meine 1,90 und 95kg dann auch nicht mehr. Ich denke auch der Fluchtreflex ist bei den 2 Einbrechern geringer als bei einem, zu zweit ist man schnell recht mutig.

Re: Hausbesitzer schießt auf Einbrecher, wie sieht der Fall juristisch aus ?

Verfasst: Di 19. Feb 2019, 15:59
von fast12
Der Herr hat ganz offensichtlich keinerlei Rechtsbeistand, sonst würde er keine Interviews geben. Er wird sich wohl um Kopf und Kragen reden....

Re: Hausbesitzer schießt auf Einbrecher, wie sieht der Fall juristisch aus ?

Verfasst: Di 19. Feb 2019, 16:02
von Lindenwirt
Hab ich mir auch gedacht, gleich mal Interviews geben ist jetzt nicht so die intelligenteste Variante.

Re: Hausbesitzer schießt auf Einbrecher, wie sieht der Fall juristisch aus ?

Verfasst: Di 19. Feb 2019, 18:58
von Alex87
Paddy91 hat geschrieben: Di 19. Feb 2019, 11:41
Balistix hat geschrieben: Di 19. Feb 2019, 10:57 Andere Versicherungen (Wüstenrot, Ergo, Roland, usw) sind nicht zu empfehlen, weil?
Wenn ichs bei der Wüstenrot beim KfZ oÄ dabei habe (oder auch der Unfallgegner) und dann mit der Wüstenrot wegen einem KFZ Thema streiten will, schau ich durch die Finger.

Deshalb bleiben nur die reinen Rechtsschutzversicherungen: DAS, Roland, ARAG. Hinsichtlich dem Zahlungsverhalten von Roland gibts einen gewissen Ruf der gerüchtweise den ein oder anderen Rechtsvertreter von einer Geschäftskooperation abhält.
Kostet bei DAS halt nicht 8€ wie beim Öamtc sondern 25 oder so aber da spar ich nicht.
Also mein Rechtsschutz bei der Generali geht auch gegen die Generali vor Gericht. Daher kann ich Generali nur empfehlen.