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Re: Führen von PAK bzw. Luftdruck erlaubt oder nicht?

Verfasst: So 14. Apr 2019, 19:47
von RcL
Revierler hat geschrieben: So 14. Apr 2019, 10:25 Schreckschusswaffen sind keine Feuerwaffen. Daher nicht relevant.
Schreckschusswaffen, die am oder nach dem 14. September 2018 in
der Europäischen Union hergestellt oder in diese eingeführt werden und
nicht dem Durchführungsrechtsakt der Europäischen Union gemäß Art.
10a Abs. 3 der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des
Erwerbs und des Besitzes von Waffen, ABl. Nr. L 179 vom 8.7.2008 S. 5,
entsprechen, gelten als Schusswaffe der entsprechenden Kategorie.
Hm?

Re: Führen von PAK bzw. Luftdruck erlaubt oder nicht?

Verfasst: So 14. Apr 2019, 21:46
von Revierler_old
Ja, Wahnsinn. Das stellt den Begriff Schusswaffe ja komplett auf den Kopf.
Dabei geht es aber nur um rückgebaute scharfe Waffen, IIRC - Filmwaffen?

(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um technische Spezifikationen für Schreckschuss- und Signalwaffen festzulegen, die am oder nach dem 14. September 2018 in der Union hergestellt oder in die Union eingeführt werden, damit sichergestellt ist, dass diese nicht so umgebaut werden können, dass damit Schrot, Kugeln oder Geschosse mittels einer Treibladung abgefeuert werden können. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 13b Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Kommission erlässt den ersten dieser Durchführungsrechtsakte bis zum 14. September 2018.

Normale Schreckschusswaffen fallen da nicht drunter (Zinkdruckguss etc.), nur solche, die "scharf gemacht werden können".
Insofern war meine Aussage nicht falsch.

Re: Führen von PAK bzw. Luftdruck erlaubt oder nicht?

Verfasst: So 14. Apr 2019, 22:19
von RcL
Wo hast du den Text gefunden? Wie gesagt, ich hab mir das Dokument angesehen (zumindest denke ich, dass es das ist - vorhin verlinkt) und nichtmal einen Artikel 10a gefunden.... :think:

Re: Führen von PAK bzw. Luftdruck erlaubt oder nicht?

Verfasst: So 14. Apr 2019, 22:57
von SSG308
RICHTLINIE (EU) 2017/853 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 17. Mai 2017
zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen
https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/Le ... 53:DE:HTML

Re: Führen von PAK bzw. Luftdruck erlaubt oder nicht?

Verfasst: So 14. Apr 2019, 23:27
von gewo
Revierler hat geschrieben: So 14. Apr 2019, 21:46 Ja, Wahnsinn. Das stellt den Begriff Schusswaffe ja komplett auf den Kopf.
auch schon egal, oder

nachdem ja seit der novelle auch „magazine“ ploetzlich schusswaffen sind
und auch „schalldaempfer“

Re: Führen von PAK bzw. Luftdruck erlaubt oder nicht?

Verfasst: Mo 15. Apr 2019, 09:00
von Revierler_old
Naja Schalldämpfer waren immer erfasst.
Magazine.... Dank an die Brüsseler Junta!

Re: Führen von PAK bzw. Luftdruck erlaubt oder nicht?

Verfasst: Mo 15. Apr 2019, 10:13
von gewo
Revierler hat geschrieben: Mo 15. Apr 2019, 09:00 Naja Schalldämpfer waren immer erfasst.
Magazine.... Dank an die Brüsseler Junta!
nein
Schalldämpfer waren bisher "verbotene vorrichtungen" und nicht "verbotene schusswaffen was ja komplett bloedsinnig ist

Re: Führen von PAK bzw. Luftdruck erlaubt oder nicht?

Verfasst: Mo 15. Apr 2019, 10:43
von Revierler_old
Stimmt, Gewo. Aber sie waren schon verboten und damit ändert sich nicht viel, außer dem terminus technicus

Re: Führen von PAK bzw. Luftdruck erlaubt oder nicht?

Verfasst: Mo 29. Apr 2019, 21:14
von FlorianW
gewo hat geschrieben: Do 11. Apr 2019, 11:18
cas81 hat geschrieben: Do 11. Apr 2019, 11:17 Ich bin gerade etwas schockiert wegen der LuPi im Garten, ehrlich gesagt. So hab ich mir das gar nicht überlegt. So richtig kann ich aber nicht daran glauben. Ich glaube und hoffe, wir übersehen da etwas. Bzw Schießen auf dem eigenen Grunstück unter der Prämisse, dass das Geschoss das Grundstück nicht verlassen kann, Kugelfang, etc vielleicht? Wo steht denn das nun wieder, finde es nicht :think:
Wald!
nicht garten

in der eingefriedeten Liegenschaft (garten) ist es kein führen wenn Zustimmung durch den grundstueckseigentuemer

wenn aber kein zaun da ist ....
Also da Zaun macht glaub ich keinen Unterschied, wenn mir ein großes leeres Grundstück gehört, dann wird es wohl möglich sein, dass ich eine kleine Mauer als Zielscheibe aufstell und dort mit der 7,5Jer schieß, oder nicht?

Re: Führen von PAK bzw. Luftdruck erlaubt oder nicht?

Verfasst: Mo 29. Apr 2019, 21:16
von FlorianW
gewo hat geschrieben: Mo 15. Apr 2019, 10:13
Revierler hat geschrieben: Mo 15. Apr 2019, 09:00 Naja Schalldämpfer waren immer erfasst.
Magazine.... Dank an die Brüsseler Junta!
nein
Schalldämpfer waren bisher "verbotene vorrichtungen" und nicht "verbotene schusswaffen was ja komplett bloedsinnig ist
Was ist der Unterschied zwischen einem Deko-Schalldämpfer und einem richtigen, also durch welches feature ist erkennbar, dass er ein Deko Schalli is?

Re: Führen von PAK bzw. Luftdruck erlaubt oder nicht?

Verfasst: Mo 29. Apr 2019, 21:28
von gewo
FlorianW hat geschrieben: Mo 29. Apr 2019, 21:16
gewo hat geschrieben: Mo 15. Apr 2019, 10:13
Revierler hat geschrieben: Mo 15. Apr 2019, 09:00 Naja Schalldämpfer waren immer erfasst.
Magazine.... Dank an die Brüsseler Junta!
nein
Schalldämpfer waren bisher "verbotene vorrichtungen" und nicht "verbotene schusswaffen was ja komplett bloedsinnig ist
Was ist der Unterschied zwischen einem Deko-Schalldämpfer und einem richtigen, also durch welches feature ist erkennbar, dass er ein Deko Schalli is?
jeder gegenstand der den muendungsknall zu mindern imstande ist gilt als verbotene vorrichtung

und bitte kommts ma jetzt ned mit oelfiltern und PET flaschen

Re: Führen von PAK bzw. Luftdruck erlaubt oder nicht?

Verfasst: Mo 29. Apr 2019, 21:31
von Balistix
FlorianW hat geschrieben: Mo 29. Apr 2019, 21:14
gewo hat geschrieben: Do 11. Apr 2019, 11:18
cas81 hat geschrieben: Do 11. Apr 2019, 11:17 Ich bin gerade etwas schockiert wegen der LuPi im Garten, ehrlich gesagt. So hab ich mir das gar nicht überlegt. So richtig kann ich aber nicht daran glauben. Ich glaube und hoffe, wir übersehen da etwas. Bzw Schießen auf dem eigenen Grunstück unter der Prämisse, dass das Geschoss das Grundstück nicht verlassen kann, Kugelfang, etc vielleicht? Wo steht denn das nun wieder, finde es nicht :think:
Wald!
nicht garten

in der eingefriedeten Liegenschaft (garten) ist es kein führen wenn Zustimmung durch den grundstueckseigentuemer

wenn aber kein zaun da ist ....
Also da Zaun macht glaub ich keinen Unterschied, wenn mir ein großes leeres Grundstück gehört, dann wird es wohl möglich sein, dass ich eine kleine Mauer als Zielscheibe aufstell und dort mit der 7,5Jer schieß, oder nicht?
Das Wörtchen "eingefriedet" hätte gern ein Wörtchen mitzureden... und das ist auch nachvollziehbar.

Eine Einfriedung ist ua ein Betretungshindernis für Unbefugte, die sich ansonsten auf dein Grundstück verirren könnten, wo du schießt. Und damit ist sie gleichzeitig eine (im WaffG vorgesehene) Sicherungsmaßnahme.

Re: Führen von PAK bzw. Luftdruck erlaubt oder nicht?

Verfasst: Mo 29. Apr 2019, 21:34
von gewo
Balistix hat geschrieben: Mo 29. Apr 2019, 21:31
FlorianW hat geschrieben: Mo 29. Apr 2019, 21:14
gewo hat geschrieben: Do 11. Apr 2019, 11:18

Wald!
nicht garten

in der eingefriedeten Liegenschaft (garten) ist es kein führen wenn Zustimmung durch den grundstueckseigentuemer

wenn aber kein zaun da ist ....
Also da Zaun macht glaub ich keinen Unterschied, wenn mir ein großes leeres Grundstück gehört, dann wird es wohl möglich sein, dass ich eine kleine Mauer als Zielscheibe aufstell und dort mit der 7,5Jer schieß, oder nicht?
Das Wörtchen "eingefriedet" hätte gern ein Wörtchen mitzureden... und das ist auch nachvollziehbar.

Eine Einfriedung ist ua ein Betretungshindernis für Unbefugte, die sich ansonsten auf dein Grundstück verirren könnten, wo du schießt. Und damit ist sie gleichzeitig eine im WaffG vorgesehene Sicherungsmaßnahme.
einspruch euer ehren

es geht simpel darum dass fuer den unbeeinflusster beobachter deutlich erkennbar ist dass es sich nicht um ein schiessen in der oeffentlichkeit sondern im privaten bereich handelt

es geht um die erkennbarkeit der NICHTöffentlichkeit des ortes

Re: Führen von PAK bzw. Luftdruck erlaubt oder nicht?

Verfasst: Mo 29. Apr 2019, 21:54
von FlorianW
gewo hat geschrieben: Mo 29. Apr 2019, 21:34
Balistix hat geschrieben: Mo 29. Apr 2019, 21:31
FlorianW hat geschrieben: Mo 29. Apr 2019, 21:14
Also da Zaun macht glaub ich keinen Unterschied, wenn mir ein großes leeres Grundstück gehört, dann wird es wohl möglich sein, dass ich eine kleine Mauer als Zielscheibe aufstell und dort mit der 7,5Jer schieß, oder nicht?
Das Wörtchen "eingefriedet" hätte gern ein Wörtchen mitzureden... und das ist auch nachvollziehbar.

Eine Einfriedung ist ua ein Betretungshindernis für Unbefugte, die sich ansonsten auf dein Grundstück verirren könnten, wo du schießt. Und damit ist sie gleichzeitig eine im WaffG vorgesehene Sicherungsmaßnahme.
einspruch euer ehren

es geht simpel darum dass fuer den unbeeinflusster beobachter deutlich erkennbar ist dass es sich nicht um ein schiessen in der oeffentlichkeit sondern im privaten bereich handelt

es geht um die erkennbarkeit der NICHTöffentlichkeit des ortes
Als kann ich um das Grundstück herum theoretisch Schilder aufstellen auf denen "Sie betreten privaten Grund" und die Sache hat sich erledigt?

Re: Führen von PAK bzw. Luftdruck erlaubt oder nicht?

Verfasst: Mo 29. Apr 2019, 22:00
von gewo
FlorianW hat geschrieben: Mo 29. Apr 2019, 21:54
gewo hat geschrieben: Mo 29. Apr 2019, 21:34
Balistix hat geschrieben: Mo 29. Apr 2019, 21:31

Das Wörtchen "eingefriedet" hätte gern ein Wörtchen mitzureden... und das ist auch nachvollziehbar.

Eine Einfriedung ist ua ein Betretungshindernis für Unbefugte, die sich ansonsten auf dein Grundstück verirren könnten, wo du schießt. Und damit ist sie gleichzeitig eine im WaffG vorgesehene Sicherungsmaßnahme.
einspruch euer ehren

es geht simpel darum dass fuer den unbeeinflusster beobachter deutlich erkennbar ist dass es sich nicht um ein schiessen in der oeffentlichkeit sondern im privaten bereich handelt

es geht um die erkennbarkeit der NICHTöffentlichkeit des ortes
Als kann ich um das Grundstück herum theoretisch Schilder aufstellen auf denen "Sie betreten privaten Grund" und die Sache hat sich erledigt?
vermutlich nein
aber die einfriedung muss zb nicht vollstaendig sein
da gibt es ja eh urteile dazu

fakt ist jedenfalls
ohne einfriedung laeuft nix