Re: B&T GHM9 G, GHM45, APC9 G und APC9 Pro G kommen
Verfasst: Sa 15. Feb 2020, 23:10
Danke, irgendwie hab ich das nicht gefunden. Wär ne günstige Alternative für die GHM9.
Das österreichische Waffenforum
https://dev2.pulverdampf.at/
Wenn man die Ghm9 nicht auf einen Altbestandsplatz melden möchte/kann, dann sollte man damit besser verlässlich unter 60 cm bleiben. Oder, wie evtl. mit der 16,5“ version, verlässlich über 60cm. Mit der langen version muss man allerdings mit den 10 schuss magazinen vorlieb nehmen.Prometheus hat geschrieben: Mo 17. Feb 2020, 11:04 Es gibt anscheinend doch einen 16,5" Lauf für die GHM9
https://www.eurooptic.com/pdf/GHM-Acces ... 45013].pdf
Aber nachdem die Waffen vom Seidler alle als Pistolen vertrieben werden wirds das nicht spielen.
eriochromcyanin hat geschrieben: Mo 17. Feb 2020, 12:50Wenn man die Ghm9 nicht auf einen Altbestandsplatz melden möchte/kann, dann sollte man damit besser verlässlich unter 60 cm bleiben. Oder, wie evtl. mit der 16,5“ version, verlässlich über 60cm. Mit der langen version muss man allerdings mit den 10 schuss magazinen vorlieb nehmen.Prometheus hat geschrieben: Mo 17. Feb 2020, 11:04 Es gibt anscheinend doch einen 16,5" Lauf für die GHM9
https://www.eurooptic.com/pdf/GHM-Acces ... 45013].pdf
Aber nachdem die Waffen vom Seidler alle als Pistolen vertrieben werden wirds das nicht spielen.
Wenn man die 60 cm durch klappen/schieben über/unterschreiten kann, gibt es einen Konflikt mit §17 abs1 z11 WaffG. Dem ginge man nur mit einem z7 platz aus dem weg, wenn die waffe ursprünglich unter 60cm ist. Daher macht das mit dem ausschließlichen verkauf als pistole auf jeden fall sinn.
Danke für die Info!Huck_Finn hat geschrieben: Sa 25. Apr 2020, 14:49 Lies den §17, Z11 nochmal genau. Eine Selbstladepistole ist eine halbautomatische Schusswaffe. Und nein, eine Pistole bleibt auch mit einem Schaft eine Pistole und wird nicht zur LW. Verlängern ist nie ein Problem, denn der §11 Z11 zielt darauf ab eine LW unter 60cm zu verkürzen. Kannst auch einen Besenstiel draufschrauben wenn du dir das gefällt.
Stimmt so nicht mehr ganz (war früher so). Durch einen Umbau (§ 2 Abs. 4 WaffG) kann auch eine Faustfeuerwaffe zu einer Verbotenen Waffe werden. In diesem Fall, wenn durch Anbringen eines Klappschaftes die Gesamtlänge der halbautomatischen Schusswaffe über 60 cm ist und durch zusammenklappen auf unter 60 cm verkürzt werden kann. Ausnahme: wenn es bereits eine Verbotene Waffe nach § 17 Abs. 1 Z 7 WaffG ist (also mit > 20 Schuss Magazinen).Huck_Finn hat geschrieben: Sa 25. Apr 2020, 14:49 @ Tenacious
Lies den §17, Z11 nochmal genau. Eine Selbstladepistole ist eine halbautomatische Schusswaffe. Und nein, eine Pistole bleibt auch mit einem Schaft eine Pistole und wird nicht zur LW. Verlängern ist nie ein Problem, denn der §11 Z11 zielt darauf ab eine LW unter 60cm zu verkürzen. Kannst auch einen Besenstiel draufschrauben wenn du dir das gefällt.
Und normal stellt man sich vor wenn man in eine Gesellschaft eintritt.
neinBadeindi hat geschrieben: Sa 25. Apr 2020, 18:43 Wenn ich mich in diese Debatte mit einer Frage einklinken darf; was wird dann aus jeder Pistole, wenn ich diese in einen Umbau Kit ala Roni inkl. Klappschaft (>60cm Gesamtwaffenlänge) gesteckt habe? Deiner Aufzählung nach eine verbotene Waffe, die dann unter Kat. A fällt? Denn das wäre das einzig Logische.
Bedeutet das vereinfacht gesagt, bei allen Waffen die als Kat A gem. § 17 Abs. 1 Z 7 gemeldet sind kann man Klappschäfte, Teleskopschäfte ect. in jeder beliebigen Länge anbringen (mehr als 60cm ausgeklappt/ausgefahren, weniger als 60cm eingeklappt/eingefahren) OHNE dass diese Waffe dadurch eine Z 11 wird..?eriochromcyanin hat geschrieben: Sa 25. Apr 2020, 16:26Stimmt so nicht mehr ganz (war früher so). Durch einen Umbau (§ 2 Abs. 4 WaffG) kann auch eine Faustfeuerwaffe zu einer Verbotenen Waffe werden. In diesem Fall, wenn durch Anbringen eines Klappschaftes die Gesamtlänge der halbautomatischen Schusswaffe über 60 cm ist und durch zusammenklappen auf unter 60 cm verkürzt werden kann. Ausnahme: wenn es bereits eine Verbotene Waffe nach § 17 Abs. 1 Z 7 WaffG ist (also mit > 20 Schuss Magazinen).Huck_Finn hat geschrieben: Sa 25. Apr 2020, 14:49 @ Tenacious
Lies den §17, Z11 nochmal genau. Eine Selbstladepistole ist eine halbautomatische Schusswaffe. Und nein, eine Pistole bleibt auch mit einem Schaft eine Pistole und wird nicht zur LW. Verlängern ist nie ein Problem, denn der §11 Z11 zielt darauf ab eine LW unter 60cm zu verkürzen. Kannst auch einen Besenstiel draufschrauben wenn du dir das gefällt.
Und normal stellt man sich vor wenn man in eine Gesellschaft eintritt.
Dein Beispiel mit dem Besenstiel stimmt teilweise. Wenn du an eine Faustfeuerwaffe (die halbautomatisch ist) diesen Besenstiel montierst (=sie umbaust), dann wird die Gesamtlänge > 60 cm. Sie ist dadurch keine Faustfeuerwaffe mehr, sondern eine Halbautomatische Schusswaffe mit Zentralfeuerzündung. Bleibt weiterhin Kategorie B. Bis du ein Magazin ansteckst, das > 10 Patronen fasst. Dann fällt sie in § 17 Abs. 1 Z 8 WaffG und wird zur verbotenen Waffe.
Bei der GHM9 sieht das dann so aus:
- Auslieferungszustand: Pistole, 19 Schuss Magazin, Kategorie B
- Klappschaft: länger als 60 cm und kann unter 60 cm verkürzt werden. --> § 17 Abs. 1 Z 11 WaffG, sofern sie nicht Z 7 leg.cit. (> 20 Schuss Magazin), Kat. A
- werksmäßiger Schubschaft: gleich wie Klappschaft, Kat. A
- Schubschaft, letzte Rast blockiert: bleibt verlässlich unter 60 cm, Kategorie B (max. 20 Schuss-Magazin)
- Klappschaft, mit Blockierhülse: bleibt dauerhaft über 60 cm, nur mit Funktionseinbuße verkürzbar. Kategorie B (max. 10 Schuss-Magazin)