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Re: Wichtige Frage bezüglich Magazine
Verfasst: Mi 11. Dez 2019, 10:09
von gewo
Baxter hat geschrieben: Mi 11. Dez 2019, 09:41
Guter Punkt, der mit der Fahrt auf Bewerbe im Ausland. Was brauch ich dann wenn ich zb zu einem Rifle Match nach Cachtice fahre? Eine Ausfuhrgenehmigung? Einen Eintrag für die Magazine im FWP? A Watschn für so depate Fragen?
fällt unter "ungelöst"
es gibt keinen EUFWP fuer waffen kat A
Re: Wichtige Frage bezüglich Magazine
Verfasst: Mi 11. Dez 2019, 10:59
von Steyrer
ZIB Militaria:
Am 26.11. bestellt. Nicht hier. Keine Reaktion mehr auf Mails.
Wenn es heute nicht raus geht werde ich widerrufen und Annahme verweigern
Zum Vergleich: Collector Gunparts
Status Datum
Bestellung ist eingegangen 08.12.2019 22:21
Gesehen 09.12.2019 09:49
Versandfertig 09.12.2019 09:49
Versendet 09.12.2019 09:49
Bezahlt 08.12.2019 22:19
Heute angekommen
Re: Wichtige Frage bezüglich Magazine
Verfasst: Mi 11. Dez 2019, 11:13
von Maddin
Kaufdatum und Rechnung zum Nachweis, dass man vor 14.12 rechtmäßig im Besitz war. haha soweit kommt es noch. Dann muss man wirklich fragen wer sich diesen Käse ausgedacht hat, denn dass man Magazine auch verschenken konnte sollte man vielleicht auch berücksichtigen.

Re: Wichtige Frage bezüglich Magazine
Verfasst: Mi 11. Dez 2019, 11:34
von DOUBLEACTION
Maddin hat geschrieben: Mi 11. Dez 2019, 11:13
Kaufdatum und Rechnung zum Nachweis, dass man vor 14.12 rechtmäßig im Besitz war. haha soweit kommt es noch.
kann kein mensch verlangen ...
Re: Wichtige Frage bezüglich Magazine
Verfasst: Mi 11. Dez 2019, 11:36
von spareribs
So etwas wurde noch nie verlangt....wäre sowieso Zuviel Bürokratieaufwand....die werden sowieso ins Schwimmen kommen.....
Re: Wichtige Frage bezüglich Magazine
Verfasst: Mi 11. Dez 2019, 11:39
von gewo
spareribs hat geschrieben: Mi 11. Dez 2019, 11:36
So etwas wurde noch nie verlangt....wäre sowieso Zuviel Bürokratieaufwand....die werden sowieso ins Schwimmen kommen.....
die haben glaub ich keine Ahnung was da nächste Woche auf sie zurollt an Anträgen
Re: Wichtige Frage bezüglich Magazine
Verfasst: Mi 11. Dez 2019, 11:56
von Rontogosch
Gerade mit meiner BH telefoniert, wir das mit meinen letzte Woche erworbenen 30er Magazine aussieht die in meine neue Glock passen. Ich habe nun 2 Jahre Zeit das zu melden und die WBK wird dementsprechend geändert und neu ausgestellt. Ich brauche keine Rechnung für die Magazine vorlegen. Und ich brauche nich am 15.12 kommen, da wohl ein Schreiben raus gegangen ist das die ganze Chose e ned sonwirklich funktioniert.
Re: Wichtige Frage bezüglich Magazine
Verfasst: Mi 11. Dez 2019, 12:09
von tainnok
Warum sind hier soviele der Meinung dass ihr die Ware/Magazine unbedingt bis zum 13.12. 23:59 in Händen halten müsst?
Meiner Auffassung nach ist dies NICHT der Fall.
Ich vermute hier hängen sich alle auf den Begriff "Besitz" auf.
Ihr müsst im Besitz der Magazine sein, dazu ist es aber (im Falle von Versand) nicht notwendig das ihr sie in Händen haltet!
Siehe z.B. diese Rechtseinschätzung:
Der Besitz kann jedoch auch durch Versendung erworben werden, indem eine zu übergebende Sache vom Veräußerer an den Erwerber übersendet wird. Den Besitz verliert man entweder durch Ende des Sachbesitzes oder durch Beendigung des Rechtsbesitzes. Besitzverlust durch Ende des Sachbesitzes ist gegeben, wenn die Sache vernichtet wird oder verloren geht, ohne dass Hoffnung besteht, sie wiederzufinden, wie z.B. wenn ein Buch verbrannt wird. Besitzverlust durch Beendigung des Rechtsbesitzes ist gegeben, wenn der Besitzer kundtut, dass er das Recht nicht mehr ausüben möchte; der Besitzer gibt also seinen Willen auf, die Sache weiter besitzen zu wollen.
Quelle:
https://www.minilex.at/a/welche-besitzarten-gibt-es
Bzw. hier auch noch etwas das sich auf diese Thematik bezieht:
Die Versendung, im Kontrast zu den anderen Übergabemodi, stellt ein sehr spezielles Übergabesurrogat dar und sielt eine sehr wichtige Rolle auch beim eigentlichen Eigentumserwerb. Wenn vereinbart wird, dass eine Sache durch Versendung übergeben wird, so erwirbt der Empfänger in der Regel sofort Besitz, sobald die versendete Sache an den Transporteur übergeben wurde. Allerdings gilt das nur, wenn eine ausdrücklich genehmigte oder auch verkehrsübliche Versandart gewählt wurde. Sehr interessant gerade bei der Versendung ist die Frage der Gefahrtragung, wer also das Risiko von Beschädigung oder Verlust beim Transport übernimmt. Dies wird allerdings später detaillierter behandelt.
Quelle:
https://www.minilex.at/a/regelungen-f%C ... sitzerwerb
D.h.: Wenn man gaaaaaanz sicher gehen möchte bittet man den Händler auf der Rechnung zu vermerken dass
mit dem Eigentumsübergang auch zeitgleich der Besitzübergang erfolgt.
Dann ist man auf der sicheren Seite.
Da hat dann weder der Zeitpunkt der Lieferung noch der Zeitpunkt des Versendens eine Rolle.
Re: Wichtige Frage bezüglich Magazine
Verfasst: Mi 11. Dez 2019, 12:21
von gewo
tainnok hat geschrieben: Mi 11. Dez 2019, 12:09
Warum sind hier soviele der Meinung dass ihr die Ware/Magazine unbedingt bis zum 13.12. 23:59 in Händen halten müsst?
weil es im waffenrecht eine lex specialis gibt wodurch die innehaben von waffen dem besitz gleichgesetzt ist
jetzt kannst gerne versuchen zu argumentieren dass zwar die innehabung gesetzlich dem Besitz gleichgestellt ist, der besitz aber nicht der innehaben ... das eis ist aber glaub ich dünn ....
Re: Wichtige Frage bezüglich Magazine
Verfasst: Mi 11. Dez 2019, 12:49
von bergisel5
BlackWolf hat geschrieben: Mi 11. Dez 2019, 08:32
Mir geht es ähnlich. Warte von zib-Militaria noch auf 3 Magazine. Nach Email Anfrage ob mein Paket versendet wurde habe ich nur zurückbekommen das Emails erst ab 16.12 wieder beantwortet werden.
Könnte zwar per Mail stornieren, wird mir aber nichts bringen wenns die Mails erst ab 16. lesen und in der Zwischenzeit das Paket versenden.
Jap kenn ich, hab genau da bestellt. Telefonisch sind sie nicht erreichbar und per Mail stornieren genau das selbe Problem mit wird erst am 16 gelesen.
Re: Wichtige Frage bezüglich Magazine
Verfasst: Mi 11. Dez 2019, 12:51
von Archbishop Gumby
Lieferung von zib vor zwei Tagen, bestellt am 22.11.. Noch dazu hat ein großer (nicht waffenrechtlich relevanter) Artikel gefehlt, also nichts was man einfach so mal übersieht.
Dafür waren 3 Stück AR15 mags anstelle der bestellten 2 Stück drinnen, was ich ihnen auch bereits mitgeteilt habe. Wenn die jetzt nächste Woche antworten, dass ich das überschüssige Magazin zurücksenden soll (nehme zwar nicht an, dass sie es so genau nehmen), wäre mir das rechtlich wohl gar nicht so ohne weiteres möglich

Re: Wichtige Frage bezüglich Magazine
Verfasst: Mi 11. Dez 2019, 13:09
von Maddin
gewo hat geschrieben: Mi 11. Dez 2019, 11:39
spareribs hat geschrieben: Mi 11. Dez 2019, 11:36
So etwas wurde noch nie verlangt....wäre sowieso Zuviel Bürokratieaufwand....die werden sowieso ins Schwimmen kommen.....
die haben glaub ich keine Ahnung was da nächste Woche auf sie zurollt an Anträgen
Weiß man eigentlich schon was man in die Meldung reinschreiben muss ? Ich werd das wahrscheinlich zwar eh erst in ca. 2 Jahren machen trotzdem.
E-Mail, eingeschriebener Brief etc. ?
Re: Wichtige Frage bezüglich Magazine
Verfasst: Mi 11. Dez 2019, 13:09
von GreaseMonkey
BlackWolf hat geschrieben: Mi 11. Dez 2019, 09:32
GreaseMonkey hat geschrieben: Mi 11. Dez 2019, 09:31
BlackWolf hat geschrieben: Mi 11. Dez 2019, 09:06
Hab am 5. Bestellt und mit einer Woche gerechnet.
Mmhhh..
War der Status bei der Bestellung bei euch immer aktuell?
Hätte scho öfters den Fall bei Onlineshops "Bestellung wird bearbeitet" steht, aber das Paket schon längst da ist.
Nein.
Zib Schreibt nicht viel, die arbeiten und schicken aber fleißig.
Meine Magazine sind auch rechtzeitig angekommen, obwohl der Bestellstatus auf der Homepage "gesehen" oder so ist...
Hast du einen Nummer für die Sendungsverfolgung bekommen?
Nein, plötzlich war das Packerl da.
Re: Wichtige Frage bezüglich Magazine
Verfasst: Mi 11. Dez 2019, 13:12
von tainnok
gewo hat geschrieben: Mi 11. Dez 2019, 12:21
weil es im waffenrecht eine lex specialis gibt wodurch die innehaben von waffen dem besitz gleichgesetzt ist
Ich vermute zu beziehst dich auf §6 WaffG -
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bun ... 19222.html ?
Nur darf dabei nicht auf den §46 Abs. 2 WaffG vergessen werden.
Meine Auffassung dazu:
Ja, für jemanden der unter das WaffG fällt bedeutet das "Innehabung" = "Besitz".
Nur das gilt NICHT für die Dauer des Versandes (Siehe §46 Abs. 2 WaffG -
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bun ... 11507.html).
D.h. Ab dem Zeitpunkt wenn der Händler das Packerl an den Transportunternehmer übergibt greift das was ich oben geschrieben habe, d.h. wenn ich es gekauft habe bin ich auch im Besitz der Ware/Magazine. Und sobald der Verkäufer das Paket an das Transportunternehmen übergeben hat gilt auch $6 WaffG nicht.
Wobei du hast recht, da gibt es dann ein Problem noch dabei: Sobald der Transportunternehmer sein Packerl abliefert fällt es nicht mehr unter den oben genannten §46 Abs. 2 WaffG.
Wenn also das Paket nach dem 14.12. der Eigentümer selbst (oder zumindest jemand mit einer WBK?) entgegennimmt gibt es kein Problem.
Aber wenn es jemand anderes Entgegennimmt dann greift sofort wieder §6 WaffG (Innehabung = Besitz)!
D.h. Händler müsste das Paket vor dem 14.12. an das Transportunternehmen übergeben und man muss sicherstellen das man das Paket nur persönlich vom Transportunternehmen übernimmt (d.h. keine Abstellgenehmigung und Personen die es evt. übernehmen könnten für den fraglichen Zeitraum anweisen KEINE Pakete anzunehmen).
Damit sollte es dann kein Problem sein. Kann man selbst das Paket nicht annehmen soll es eben hinterlegt werden und man holt es selbst ab (ist dann ja nochimmer beim Transportunternehmen und somit fällt es nochimmer unter §46 Abs. 2 WaffG).
So in etwa wäre da meine Meinung dazu.
Re: Wichtige Frage bezüglich Magazine
Verfasst: Mi 11. Dez 2019, 14:03
von cas81
tainnok hat geschrieben: Mi 11. Dez 2019, 13:12
gewo hat geschrieben: Mi 11. Dez 2019, 12:21
weil es im waffenrecht eine lex specialis gibt wodurch die innehaben von waffen dem besitz gleichgesetzt ist
Ich vermute zu beziehst dich auf §6 WaffG -
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bun ... 19222.html ?
Nur darf dabei nicht auf den §46 Abs. 2 WaffG vergessen werden.
Meine Auffassung dazu:
Ja, für jemanden der unter das WaffG fällt bedeutet das "Innehabung" = "Besitz".
Nur das gilt NICHT für die Dauer des Versandes (Siehe §46 Abs. 2 WaffG -
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bun ... 11507.html).
D.h. Ab dem Zeitpunkt wenn der Händler das Packerl an den Transportunternehmer übergibt greift das was ich oben geschrieben habe, d.h. wenn ich es gekauft habe bin ich auch im Besitz der Ware/Magazine. Und sobald der Verkäufer das Paket an das Transportunternehmen übergeben hat gilt auch $6 WaffG nicht.
Wobei du hast recht, da gibt es dann ein Problem noch dabei: Sobald der Transportunternehmer sein Packerl abliefert fällt es nicht mehr unter den oben genannten §46 Abs. 2 WaffG.
Wenn also das Paket nach dem 14.12. der Eigentümer selbst (oder zumindest jemand mit einer WBK?) entgegennimmt gibt es kein Problem.
Aber wenn es jemand anderes Entgegennimmt dann greift sofort wieder §6 WaffG (Innehabung = Besitz)!
D.h. Händler müsste das Paket vor dem 14.12. an das Transportunternehmen übergeben und man muss sicherstellen das man das Paket nur persönlich vom Transportunternehmen übernimmt (d.h. keine Abstellgenehmigung und Personen die es evt. übernehmen könnten für den fraglichen Zeitraum anweisen KEINE Pakete anzunehmen).
Damit sollte es dann kein Problem sein. Kann man selbst das Paket nicht annehmen soll es eben hinterlegt werden und man holt es selbst ab (ist dann ja nochimmer beim Transportunternehmen und somit fällt es nochimmer unter §46 Abs. 2 WaffG).
So in etwa wäre da meine Meinung dazu.
Aber nicht im
Verbrauchergeschäft, sofern ich jetzt nicht komplett verschwurbelt bin (?). Besitz (und Eigentum) orientiert sich am Gefahrübergang, deshalb ist es ja überhaupt erst ein Thema. Also ist amS das KSchG einschlägig:
§ 7b KSchG hat geschrieben:Wenn der Unternehmer die Ware übersendet, geht die Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung der Ware erst auf den Verbraucher über, sobald die Ware an den Verbraucher oder an einen von diesem bestimmten, vom Beförderer verschiedenen Dritten abgeliefert wird. Hat aber der Verbraucher selbst den Beförderungsvertrag geschlossen, ohne dabei eine vom Unternehmer vorgeschlagene Auswahlmöglichkeit zu nützen, so geht die Gefahr bereits mit der Aushändigung der Ware an den Beförderer über. Mangels anderer Vereinbarung erwirbt der Verbraucher zugleich mit dem Gefahrenübergang das Eigentum an der Ware.
Der letzte Satz bezieht sich amS auf einen Eigentumsvorbehalt... Ob nur darauf, weiß ich nicht.
Und wenn EWR- International, ohne Rechtswahl Absatz 1 und mit Rechtswahl Absatz 2:
ROM I Art 6 hat geschrieben:Verbraucherverträge:
(1) Unbeschadet der Artikel 5 und 7 unterliegt ein Vertrag, den eine natürliche Person zu einem Zweck, der nicht ihrer
beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann („Verbraucher“), mit einer anderen Person geschlossen hat, die in Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt („Unternehmer“), dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer
a) seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat ausübt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
b) eine solche Tätigkeit auf irgend einer Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet
und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können die Parteien das auf einen Vertrag, der die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt, anzuwendende Recht nach Artikel 3 wählen. Die Rechtswahl darf jedoch nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das nach Absatz 1 mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf.
Führt zum KSchG [Ich kann mich nicht erinnern, dass das FAGG etwas zum Gefahrübergang sagt (?)]. Absatz 2 ist damit relativ zwingend. Da geht's jetzt nur um den Vertrag, demnach aber auch um Nebenabreden, welche die Besitzfassung regeln wollen.
Erwerb dringlicher Rechte international allgemein:
§ 31. (1) IPRG hat geschrieben:Der Erwerb und der Verlust dinglicher Rechte an körperlichen Sachen einschließlich des Besitzes sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sich die Sachen bei Vollendung des dem Erwerb oder Verlust zugrunde liegenden Sachverhalts befinden.
(2) Die rechtliche Gattung der Sachen und der Inhalt der im Abs. 1 genannten Rechte sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sich die Sachen befinden.
Und jetzt kommt es darauf an, in welchem Land bestellt wurde und was dieses Statut über die Vollendung des Erwerbes dazu sagt.
Es ist also amS schon wichtig, wann die körperliche Besitzerfassung stattfindet. Ein theoretisch wichtiges Thema, aber in diesem Fall amS praktisch völlig irrelevant.
Nicht?
Edit, weil vorher zu chaotisch.