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Re: Die neue WBK ab dem 14.12.19
Verfasst: Fr 3. Jan 2020, 23:06
von m_a_d
rupi hat geschrieben: Fr 3. Jan 2020, 21:57
m_a_d hat geschrieben: Fr 3. Jan 2020, 21:29
theengineer hat geschrieben: Fr 3. Jan 2020, 14:25
Im Klartext: Wär dadurch ein 9mm Upper (Zubehör) zu meiner Z8-OA15 (jaja nicht gebunden, aber der Platz entsteht ja durch den Z8-Eintrag) auch High-Cap-Zubehör?
kleine Anmerkung - der 9mm Upper ist kein Zubehör sondern waffenrechtlich nicht relevant (im Schuss nicht gasdruckbelastet - ausser bei fire out of battery) - Lauf und Verschluss sind die beiden relevanten Teile!
das erklärst bitte dem Händler wennst ein 9mm Wechselsystem kaufen willst
er meint einen befüllten Upper, also mit Lauf und Verschluss
ein befüllter Upper mit Nr-gleichem Lauf & Verschluss kann ich als 1 Zubehör aus Sicht "Bequemlichkeit" verstehen, aber der Upper alleine ist ja nicht relevant, sondern beheimatet die beiden relevanten Teile - Lauf und Verschluss ... und es ist eben nicht exakt geregelt, wie das eingetragen wird - was machst wenn der Lauf ausgeschossen ist ... den Upper verschrotten, oder doch ev nur einen neuen Lauf kaufen? wie kannst den aber austauschen, wenn Dein Händler Dir nur einen ganzen Upper einträgt?
Re: Die neue WBK ab dem 14.12.19
Verfasst: Fr 3. Jan 2020, 23:10
von TheCursedBaron
Da merkt man einfach wieder, wie gut durchdacht diese Schnellschussaktion von einem Gesetz war

Re: Die neue WBK ab dem 14.12.19
Verfasst: Fr 3. Jan 2020, 23:18
von Simon80
HowlingWolf hat geschrieben: Fr 3. Jan 2020, 15:59
TheCursedBaron hat geschrieben: Fr 3. Jan 2020, 15:54
Aber: Was passiert, wenn ich eines meiner Magazine, die nicht zu einer Waffe gehören, verkaufe? An eine berechtigte Person, die eben diese Waffe hat. Dann verändert sich die Zahl. Muss man das dann nicht auch melden und eine neue Zahl eingetragen bekommen? Hab ich schon wieder einen Denkfehler?
Dann hast du einen freien Z10-Platz.
Was bringt dann ein freier Platz wenn man mangels Waffe ohnehin keinen Neuerwerb machen darf- siehe mein Fall: werde erst dieses Jahr 21 und habe folglich weder eine Kurz- noch eine HA Langwaffe aber natürlich große Magazine für beides gekauft. Wenn mir dann der Altbestand genehmigt wird kann ich diese Magazine zwar an berechtigte verkaufen, den daraus entstandenen "freien Platz" aber nicht mehr auffüllen weil ich zum Erwerb nicht berechtigt bin mit nur Altbestand ohne Waffe. Ich müsste daher eine neue Wbk beantragen, oder?
Wie siehts übrigens aus wenn man Altbestand hat, dann aber "Edelsportschütze" wird und z.B. 10 weitere Magazine erwirbt. Muss man diese 10 dann wieder abgeben wenn man den "Edelstatus" verliert weil man nicht mehr regelmäßig schießt oä.?
Re: Die neue WBK ab dem 14.12.19
Verfasst: Fr 3. Jan 2020, 23:19
von Warnschuss
TheCursedBaron hat geschrieben: Fr 3. Jan 2020, 12:22
Hello Burschen und Mädls,
hab heute meine neue WBK bekommen.
117€ dafür, dass ein Satz mehr drauf steht.
Da ich anscheinend der erste/einer der ersten Österreicher war, der seine Sachen schon gemeldet hat, gabs natürlich noch keine Erfahrungswerte und es war noch immer so viel unklar. Die Damen meinten selbst, es ist ein Chaos sondergleichen. Da steht in der Verordnung vom Innenministerium was anderes als in den Unterlagen der Arbeitsgruppen. So darf das nicht sein, wenn ein neues Gesetz kommt, ist aber wahrscheinlich der österreichische Standard. Früher schulen, gscheit schulen.
Kleiner Tipp von mir: Eine schöne, reinschriftliche Auflistung der Magazine mit Kaliber, Hersteller und Bezeichnung und zu welcher Waffe sie dazugehören. Das macht es den Beamten gleich um einiges leichter. Keines meiner Magazine hat eine Seriennummer, aber das kann von der Behörde umgangen werden, indem sie im System statt der Nummer ein paar Nullen eintragen. Wenn's noch Fragen gibt, immer her damit.
Eines verstehe ich nicht ganz, vielleicht steh' ich ja auch grad auf der Leitung: Auf der WBK steht, dass der Inhaber berechtigt ist, 1 Waffe nach § 17 Abs. 1 Z.7 zu besitzen, aber von Magazinen (pardon: „Waffen“) nach Z.9 steht nichts dabei. Kann man denn eine Pistole als Kat. A-Altbesitz anmelden, ohne ein Pistolenmagazin mit mehr als 20 Schuss (Z.9) zu besitzen und gemeldet zu haben?
Re: Die neue WBK ab dem 14.12.19
Verfasst: Fr 3. Jan 2020, 23:29
von HowlingWolf
Warnschuss hat geschrieben: Fr 3. Jan 2020, 23:19
Eines verstehe ich nicht ganz, vielleicht steh' ich ja auch grad auf der Leitung: Auf der WBK steht, dass der Inhaber berechtigt ist, 1 Waffe nach § 17 Abs. 1 Z.7 zu besitzen, aber von Magazinen (pardon: „Waffen“) nach Z.9 steht nichts dabei. Kann man denn eine Pistole als Kat. A-Altbesitz anmelden, ohne ein Pistolenmagazin mit mehr als 20 Schuss (Z.9) zu besitzen und gemeldet zu haben?
Die Plätze nach Z9 oder Z10 bekommt man für Magazine, für die man zum Stichtag keine passende Waffe hatte.
Die passenden Magazine (die den Z7 bzw. Z8 Altbestand begründen) brauchen keine Plätze und werden als "passendes Magazin" im ZWR registriert. Passende Magazine dürfen auch später jederzeit erworben werden.
Re: Die neue WBK ab dem 14.12.19
Verfasst: Fr 3. Jan 2020, 23:44
von HowlingWolf
Simon80 hat geschrieben: Fr 3. Jan 2020, 23:18
HowlingWolf hat geschrieben: Fr 3. Jan 2020, 15:59
...
Dann hast du einen freien Z10-Platz.
Was bringt dann ein freier Platz wenn man mangels Waffe ohnehin keinen Neuerwerb machen darf- siehe mein Fall: werde erst dieses Jahr 21 und habe folglich weder eine Kurz- noch eine HA Langwaffe aber natürlich große Magazine für beides gekauft. Wenn mir dann der Altbestand genehmigt wird kann ich diese Magazine zwar an berechtigte verkaufen, den daraus entstandenen "freien Platz" aber nicht mehr auffüllen weil ich zum Erwerb nicht berechtigt bin mit nur Altbestand ohne Waffe. Ich müsste daher eine neue Wbk beantragen, oder?
Wie siehts übrigens aus wenn man Altbestand hat, dann aber "Edelsportschütze" wird und z.B. 10 weitere Magazine erwirbt. Muss man diese 10 dann wieder abgeben wenn man den "Edelstatus" verliert weil man nicht mehr regelmäßig schießt oä.?
Lies, was auf der WBK steht: "erwerben, besitzen und einzuführen", ohne die Z10 auszuschließen.
Und ja, ich weiß, dass im Gesetz die Ausnahme vom Verbot zum Erwerb nicht explizit angeführt ist...
Was den Sportschützen nach §11b Abs. 4 (aka Edelsportschütze) angeht: Das wüssten wir alle gerne.
WaffG §17 Abs. 3 hat geschrieben:Die Behörde kann verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und überwiegendes berechtigtes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen nachweisen, Ausnahmen von Verboten der Abs. 1 und 2 bewilligen. Betroffenen, die eine Schusswaffe der Kategorie B rechtmäßig besitzen, ist auf Antrag eines Sportschützen für die Ausübung des Schießsports eine Ausnahme vom Verbot des Erwerbs und Besitzes und, sofern der Betroffene aufgrund eines Waffenpasses zum Führen dieser Schusswaffe berechtigt ist, eine Ausnahme vom Verbot des Führens einer Schusswaffe gemäß Abs. 1 Z 7 und 8 zu erteilen. Die bestehende Waffenbesitzkarte oder der bestehende Waffenpass für den Erwerb, Besitz oder das Führen der Schusswaffe der Kategorie B ist entsprechend einzuschränken. Die Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Die Bewilligung zum Besitz ist durch Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, die Bewilligung zum Führen durch Ausstellung eines Waffenpasses zu erteilen. Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Magazinen gemäß Abs. 1 Z 9 und 10 für Schusswaffen, die aufgrund einer Bewilligung nach Abs. 1 Z 7, 8 oder 11 besessen werden, bedarf keiner gesonderten Bewilligung. Im Übrigen gelten für den Besitz und das Führen von Waffen oder Vorrichtungen im Sinne des Abs. 1 und 2 die §§ 21 Abs. 4, 23 Abs. 3 sowie 25 bis 28. Für den Besitz und das Führen von Waffen gemäß Abs. 1 Z 7 bis 10 gilt § 23 Abs. 2 und 2b.
Kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Muss aber nicht. We will see...
Re: Die neue WBK ab dem 14.12.19
Verfasst: Fr 3. Jan 2020, 23:47
von Warnschuss
HowlingWolf hat geschrieben: Fr 3. Jan 2020, 23:29
Warnschuss hat geschrieben: Fr 3. Jan 2020, 23:19
Eines verstehe ich nicht ganz, vielleicht steh' ich ja auch grad auf der Leitung: Auf der WBK steht, dass der Inhaber berechtigt ist, 1 Waffe nach § 17 Abs. 1 Z.7 zu besitzen, aber von Magazinen (pardon: „Waffen“) nach Z.9 steht nichts dabei. Kann man denn eine Pistole als Kat. A-Altbesitz anmelden, ohne ein Pistolenmagazin mit mehr als 20 Schuss (Z.9) zu besitzen und gemeldet zu haben?
Die Plätze nach Z9 oder Z10 bekommt man für Magazine, für die man zum Stichtag keine passende Waffe hatte.
Die passenden Magazine (die den Z7 bzw. Z8 Altbestand begründen) brauchen keine Plätze und werden als "passendes Magazin" im ZWR registriert. Passende Magazine dürfen auch später jederzeit erworben werden.
Ah, jetzt kenne ich mich aus. Besten Dank für die Erklärung, HowlingWolf!
Dass man passende Magazine für am Stichtag bereits im Besitz befindliche Waffen auch später noch (selbst ohne Edelsportschützenstatus) jederzeit erwerben kann, ist eine echt tolle Sache. Wusste ich auch nicht.
Re: Die neue WBK ab dem 14.12.19
Verfasst: Fr 3. Jan 2020, 23:55
von Simon80
Ahhhh ok hab ich verpeilt das Z10 hier auf der Wbk nicht ausgenommen wurde. Dachte bis jetzt mit Altbestand auf der Wbk darf dir kein Händler mehr welche geben- heißt mit z.B. 50 Ar15 und 10 Ak Mag's auf Altbestand könnte ich 10 Ar verkaufen und dafür 10 weitere für die Ak kaufen..... ist ja gar nicht so schlecht wenn zumindest das möglich ist. Danke für die Aufklärung! Das mit dem Sportschützen wird sich wohl erst klären wenn die ersten eine solche Genehmigung haben.
LG Simon
Re: Die neue WBK ab dem 14.12.19
Verfasst: Sa 4. Jan 2020, 00:12
von m_a_d
woolf hat geschrieben: Fr 3. Jan 2020, 23:54
m_a_d hat geschrieben: Fr 3. Jan 2020, 23:06
ein befüllter Upper mit Nr-gleichem Lauf & Verschluss kann ich als 1 Zubehör aus Sicht "Bequemlichkeit" verstehen, aber der Upper alleine ist ja nicht relevant, sondern beheimatet die beiden relevanten Teile - Lauf und Verschluss ... und es ist eben nicht exakt geregelt, wie das eingetragen wird - was machst wenn der Lauf ausgeschossen ist ... den Upper verschrotten, oder doch ev nur einen neuen Lauf kaufen? wie kannst den aber austauschen, wenn Dein Händler Dir nur einen ganzen Upper einträgt?
Wennst wirklich einen nackerten Upper kaufst, dann wird der eh nicht gemeldet.
Wennst bei deinem WS den Lauf ausgeschossen hast, machst du genau das selbe wie früher oder bei "ganzen" Waffen auch: du gehst zum Büma und lässt dir einen neuen Lauf einbauen. Diesbezüglich ändert sich nichts, bleibt alles so wie es ist.
es geht mir eher darum, dass man bei AR-Systemen auch ohne BüMa den Lauf tauschen kann und wenn das als 2 einzelne WS eingetragen ist, einfach das eine durch ein anderes ersetzt - bis zur doppelten Anzahl kein Problem mit dem Platz, sonst den ausgeschossenen (oder wegen Draufschuß aufgebauchten) Lauf zur Verschrottung bei der Behörde abgeben - man braucht ja keinen BüMa dafür wenn es einzelne WS sind - war mir anfänglich auch nicht bewusst - mein erstes AR-WS war auch eine Kombo, die weiteren jeweils einzeln Lauf & Verschluss
ps: wird ev auch für andere Systeme gelten, da ist aber ev aufgrund der Bauart / Bettung / Präzision / whatever ein guter BüMa sowieso notwendig
Re: Die neue WBK ab dem 14.12.19
Verfasst: So 5. Jan 2020, 07:34
von Der Stefan
HowlingWolf hat geschrieben: Fr 3. Jan 2020, 17:52
Der Stefan hat geschrieben: Fr 3. Jan 2020, 17:43
Dachte das mit dem .22lr WS ist kein Problem, da ja auch eine Z8 AR-15 beim anstecken eines 10er Magazin wieder zu Kat B wird. Und vor allem auf einem behördlich genehmigten Schießstand ist es ja sowieso (fast) egal was man macht...?
Oder denke ich falsch?
Ich denke das Problem liegt darin, dass das .22lr WS nie Kat. A sein kann. Daher kann es vermutlich auch nicht auf einem Kat. A Zubehörplatz sein.
Ein ähnliches Problem gibt es nach derzeitigem Stand mit den Z7-Plätzen: Da ein Revolver kein Magazin hat, kann er nie die Bedingungen nach Z7 erfüllen und daher auch nicht auf einen Z7-Platz gelegt werden.
Aber die Zubehörplätze sind ja bis zur doppelten Anzahl der gesamten WBK-Plätze nicht zugeordnet. Darum ist es ja egal, oder?
Re: Die neue WBK ab dem 14.12.19
Verfasst: So 5. Jan 2020, 10:44
von HowlingWolf
Der Stefan hat geschrieben: So 5. Jan 2020, 07:34
Aber die Zubehörplätze sind ja bis zur doppelten Anzahl der gesamten WBK-Plätze nicht zugeordnet. Darum ist es ja egal, oder?
Nein. Es gibt tatsächlich pro B-Platz zwei B-Zubehöre und pro A-Platz zwei A-Zubehöre.
Wenn du also aus zwei B-Plätzen durch Altbestandsmeldung zwei A-Plätze machst, hast du nurmehr freies A-Zubehör (4 Stk., nicht zugeordnet) aber kein freies B-Zubehör.
Re: Die neue WBK ab dem 14.12.19
Verfasst: So 5. Jan 2020, 10:57
von Jiggler
Wenn du nach deiner §17 Meldung weiterhin Kat B Plätze haben wirst, dann ist es, wie du richtig sagst quasi egal. Allerdings wenn du danach vorerst keine B Plätze hast, kannst du auch kein B Zubehör kaufen und .22lr kann niemals §17 sein, auch wenn das Magazin 100 Schuss groß ist.
Daher am besten schauen, dass man mit der §17 Meldung gleichzeitig erweitert, dann hat man keine Einschränkungen.
Re: Die neue WBK ab dem 14.12.19
Verfasst: So 5. Jan 2020, 11:26
von madmike1312
So mittlerweile Blick ich auch nicht mehr durch
(wenn meine Frage in einem neuen Thread sinnvoller ist bitte ich das zu entschuldigen).
Hab aktuell 5 Kat B Plätze, eines davon mein OA15 welches dann zu Kat A wird wegen großen Mags.
Dazu habe ich einen .22lr Upper (mit Lauf und Verschluss logischerweise).
Den kann ich jetzt NICHT als Zubehör zu meinem KatA OA15 melden oder wie?
Ich hab ja kein zweites AR wo es als Zubehör passen würd, nur eben .22lr kann ja nicht von der Mag verordnung betroffen sein...
Danke schonmal an euer bemühen meine rechtliche unwissenheit zu beseitigen.
Re: Die neue WBK ab dem 14.12.19
Verfasst: So 5. Jan 2020, 11:27
von Baxter
Also irgendwie kann ich mir nicht vorstellen, daß ich mir fuer meinen Z8 HA in Zukunft kein 22er WS kaufen kann nur weil er §17 ist und ich sonst keinen B Platz habe, noch dazu wo es zum Zubehör keine Basiswaffe mehr geben muss. Gibt es dazu Literatur?
Meiner Ansicht nach macht das ZWR aus keiner Waffe eine Kat A oder B (es hat keine konstituierende Wirkung), sondern das angesteckte Magazin. Mit einer §17 Bewilligung kann die Waffe oder das Zubehoer zu A werden, muss aber nicht. Im Umkehrschluss dürfte ich an den HA kein 10Schuss Magazin mehr anstecken wenn ich keinen freien B Platz habe?
Ich lasse mich gerne eines Besseren belehren...