Yukon hat geschrieben: Mi 29. Jan 2020, 20:40
DLK hat geschrieben: Mi 29. Jan 2020, 17:16
@redstorm: "
Stand da nicht mal im Raum das ein Magazinverlust lediglich eine Verwaltungsübertretung darstellt und nicht den Verlust der Verlässlichkeit nach sich zieht?"
@Yukon: "[für]
Abgabe/Sicherstellung von Kat A keine Rechtsgrundlage, sollte die Verlässlichkeit nicht mehr gegeben sein"
§ 25
Abs 3 WaffG: "
Ergibt sich, daß der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen."
Dass in
den folgenden Absätzen nur die Kat B geregelt ist, bedeutet nicht, dass die Behörde bei Kat A nichts machen darf.
Verlässlichkeit ist immer eine Einzelfallfrage. Bei Verlust einer Waffe ist immer auf den konkreten Grund abzustellen, die Gefährlichkeit der verlorenen Waffe etc.
Auch falls Magazine nicht "sicher" im Sinne des §16b WaffG verwahrt werden müssen, und auch wenn die Behörde das selbst bei Verdacht nicht überprüfen darf: Wenn ein Magazin verloren geht, kann dennoch die waffenrechtliche Zuverlässigkeit leiden. Denn die kann auch bei Verhalten leiden, das weder verboten noch sonst im WaffG erwähnt ist.
Nur weil eine Handlung/Unterlassung nicht strafbar ist, heißt das nicht, dass man dadurch seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit behält.
Die Verpflichtung zur Abgabe, bzw., die Ermächtigung zur Sicherstellung erstreckt sich ausschließlich auf Kategorie B Schusswaffen, dass dies auch auf Kat A oder Kat C erstrecken würde, kann ich dem Paragraph 25 nicht entnehmen.
Natürlich bliebe noch das Waffenverbot nach Paragraph 12, jedoch darf eine "unsichere Verwahrung von Z9/Z10 Magazinen als ausreichende Begründung bezweifelt werden, da sich dies einerseits weder gegen Leben, Freiheit, Eigentum, etc. richtet, andererseits der Gesetzgeber verabsäumt hat zu definieren, welche Gegenstände er sicher verwahrt wissen will.
Kann es sein das du den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr siehst?
Kenn ich von mir auch hin und wieder ... ich versuche einen anderen Erklärungsversuch aus meiner Sicht.
DLK hat dir extra schon den Abs. 3 unterstrichen und hierher kopiert.
Ich hab dich schon auf Seite 1 dieses Threads darauf hingewiesen:
tainnok hat geschrieben: Mo 27. Jan 2020, 23:14
Yukon hat geschrieben: Mo 27. Jan 2020, 21:35
Damit verbleibt alles, das von Kat A erfasst ist, bei dir.
WaffG §25/3
Glaubst wirklich dass du deine Kat A Waffen dann noch lange haben wirst wenn'st kein Papierl mehr hast wo drauf steht das du sie doch haben dürftest?
Gut, ich hab's da recht umgangssprachlich formuliert.
Aber du sagst immer nur dass du aus §25 nur rauslesen kannst dass es nur eine Ermächtigung für KatB gibt.
Du lässt aber immer den Abs. 3 aussen vor.
Die Behörde hat dir die waffenrechtlichen Dokumente zu entziehen bei Verlust der Verlässlichkeit! Da steht auch kein "kann" sondern ein "hat". D.h. die Behörde kann da gar nicht anders, die MUSS dir die waffenrechtlichen Dokumente entziehen!
Und Magazine um die es hier geht sind verbotene Waffen!
D.h. die sind verboten, aber warum/wann darf man sie trotzdem besitzen? Na klar, wenn man ein waffenrechtliches Dokument hat welches es einem erlaubt.
Aber lt. Abs 3 wie oben erwähnt MUSS dir die Behörde genau diese entziehen.
Also was bleibt: Dir werden die waffenrechtlichen Dokumente entzogen und augenblicklich bist du im Besitz von verbotenen Waffen für die du keine Berechtigung hast diese zu besitzen!
Genau dass war mit meinem kurzen Statement auf Seite 1 gemeint.
So, dann hast du diese verbotenen Waffen also, und die Behörde hat davon ja Kenntniss (weil ja gemeldet). Also was passiert mit solchen verbotenen Waffen die man nicht besitzen darf? Und das hat jetzt genau gar nix mehr mit §25 zu tun!
Und wenn'st verbotene Waffen besitzt ohne das zu dürfen, dann wirst eben auch sicher ein Waffenverbot kassieren.
So, das ist natürlich eine äusserst blöde Situation, aber die Behörde kann da gar nicht anders.
Das würde dann natürlich auch bei einer Kat.B Waffe genau ganz gleich ablaufen, d.h. wenn einem die waffenrechtlichen Dokumente entzogen werden hätte das automatisch ein Waffenverbot zur Folge.
So, dass dies eine suboptimale Situation ist, ist allen klar, auch dem Gesetzgeber.
Darum gibts §25 Abs. 4 welcher definiert wie das weitere Vorgehen ist wenn §25 Abs. 3 in Kraft tritt. Das man nämlich NICHT unverzüglich im Besitz von Waffen ist die man nicht haben dürfte, sondern dass man 2 Wochen Zeit hat diese abzugeben oder einem berechtigten zu übergeben.
So, wenn du jetzt darauf beharrst dass der §25 Abs. 4 für dich nicht gilt wenn es um Magazine geht weil da bei der Überarbeitung des Gesetzes darauf vergessen wurde (in Bezug auf Magazine), okay. D.h. §25 Abs. 4 gilt dann für dich eben nicht. Aber Abs. 3 gilt natürlich weiterhin.
D.h. der Absatz der dazu gedacht ist dem Bürger vor weiteren Folgen nach Eintritt von Abs. 3 zu beschützen willst einfach dass der für dich nicht gilt.
Okay, werden sich dann alle Bedanken die dann mal in die Situation kommen welche Magazine die unter verbotene Waffen fallen besitzen und bei denen leider mal Abs. 3 zur Anwendung kommt.
Und das ganze hat jetzt NICHTS mit der Frage zu tun wie nun die Verwahrung von Magazinen zu erfolgen hat, das ist wieder eine andere Geschichte, sondern "nur" damit wenn mal ein die Verlässlichkeit lt. Behörde nicht mehr gegeben ist (warum auch immer).