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Re: Verwahrungskontrolle nach §41 (große Anzahl)
Verfasst: Fr 20. Nov 2020, 10:43
von Wolf1971
gewo hat geschrieben: Fr 20. Nov 2020, 10:41
Wolf1971 hat geschrieben: Fr 20. Nov 2020, 10:39
Liebe Kollegen,
hat jemand Erfahrung ob Wechselsysteme analog zu Waffen gerechnet werden oder ob dadurch die Anzahl nicht erhöht wird?
Besondere Bestimmungen für die Verwahrung einer großen Anzahl von Schußwaffen
§ 41. (1) Wer - aus welchem Grunde immer - 20 oder mehr Schußwaffen in einem räumlichen Naheverhältnis zueinander oder Munition in großem Umfang verwahrt, hat darüber die für den Verwahrungsort zuständige Behörde in Kenntnis zu setzen und ihr mitzuteilen, durch welche Maßnahmen für eine sichere Verwahrung und für Schutz vor unberechtigtem Zugriff Sorge getragen ist. Eine weitere derartige Meldung ist erforderlich, wenn sich die Anzahl der verwahrten Waffen seit der letzten Mitteilung an die Behörde verdoppelt hat.
schwierig
im prinzip sind - zivile - waffenteile waffen gleichgestellt
das wuerde dafuer sprechen dass man sie dazu zaehlt
der § selber ist dazu da um eine anhaeufung von kampfmitteln zu verhindern und um festzustellen wo wegen der verwahrung genauer hingesehen werden muss
mit einem wechselystem kannst ned schiessen
daher geht das argument ins leere
das wuerde dafuer sprechen dass man sie NICHT dazu zaehlt
such dir was aus
Österreichische Lösung

- und hoffen dass keiner kommt und schimpft
Re: Verwahrungskontrolle nach §41 (große Anzahl)
Verfasst: Fr 20. Nov 2020, 10:57
von gewo
Wolf1971 hat geschrieben: Fr 20. Nov 2020, 10:43
gewo hat geschrieben: Fr 20. Nov 2020, 10:41
Wolf1971 hat geschrieben: Fr 20. Nov 2020, 10:39
Liebe Kollegen,
hat jemand Erfahrung ob Wechselsysteme analog zu Waffen gerechnet werden oder ob dadurch die Anzahl nicht erhöht wird?
Besondere Bestimmungen für die Verwahrung einer großen Anzahl von Schußwaffen
§ 41. (1) Wer - aus welchem Grunde immer - 20 oder mehr Schußwaffen in einem räumlichen Naheverhältnis zueinander oder Munition in großem Umfang verwahrt, hat darüber die für den Verwahrungsort zuständige Behörde in Kenntnis zu setzen und ihr mitzuteilen, durch welche Maßnahmen für eine sichere Verwahrung und für Schutz vor unberechtigtem Zugriff Sorge getragen ist. Eine weitere derartige Meldung ist erforderlich, wenn sich die Anzahl der verwahrten Waffen seit der letzten Mitteilung an die Behörde verdoppelt hat.
schwierig
im prinzip sind - zivile - waffenteile waffen gleichgestellt
das wuerde dafuer sprechen dass man sie dazu zaehlt
der § selber ist dazu da um eine anhaeufung von kampfmitteln zu verhindern und um festzustellen wo wegen der verwahrung genauer hingesehen werden muss
mit einem wechselystem kannst ned schiessen
daher geht das argument ins leere
das wuerde dafuer sprechen dass man sie NICHT dazu zaehlt
such dir was aus
Österreichische Lösung

- und hoffen dass keiner kommt und schimpft
mjusst eh du wissen
aber im zweifel wuerde ich vom schlechteren fuer den buerger ausgehen
ich wuerde schon bei meiner behoerde anfragen osb eine meldung von mir wollen dazu oder ned ehrlich gesagt
Re: Verwahrungskontrolle nach §41 (große Anzahl)
Verfasst: Fr 20. Nov 2020, 12:41
von TrkA
Wolf1971 hat geschrieben: Fr 20. Nov 2020, 10:43
gewo hat geschrieben: Fr 20. Nov 2020, 10:41
Wolf1971 hat geschrieben: Fr 20. Nov 2020, 10:39
Liebe Kollegen,
hat jemand Erfahrung ob Wechselsysteme analog zu Waffen gerechnet werden oder ob dadurch die Anzahl nicht erhöht wird?
Besondere Bestimmungen für die Verwahrung einer großen Anzahl von Schußwaffen
§ 41. (1) Wer - aus welchem Grunde immer - 20 oder mehr Schußwaffen in einem räumlichen Naheverhältnis zueinander oder Munition in großem Umfang verwahrt, hat darüber die für den Verwahrungsort zuständige Behörde in Kenntnis zu setzen und ihr mitzuteilen, durch welche Maßnahmen für eine sichere Verwahrung und für Schutz vor unberechtigtem Zugriff Sorge getragen ist. Eine weitere derartige Meldung ist erforderlich, wenn sich die Anzahl der verwahrten Waffen seit der letzten Mitteilung an die Behörde verdoppelt hat.
Mir wurde damals mitgeteilt (Anfang 2020), dass die wesentlichen Bestandteile miteinzurechnen sind (Wien) - habe daher eine Meldung ersattet mit Bildern der Verwahrung (War ausreichend und es wurde keine neue Verwahrungskontrolle durchgeführt).
Re: Verwahrungskontrolle nach §41 (große Anzahl)
Verfasst: Fr 20. Nov 2020, 12:52
von Wolf1971
TrkA hat geschrieben: Fr 20. Nov 2020, 12:41
Wolf1971 hat geschrieben: Fr 20. Nov 2020, 10:43
gewo hat geschrieben: Fr 20. Nov 2020, 10:41
Wolf1971 hat geschrieben: Fr 20. Nov 2020, 10:39
Liebe Kollegen,
hat jemand Erfahrung ob Wechselsysteme analog zu Waffen gerechnet werden oder ob dadurch die Anzahl nicht erhöht wird?
Besondere Bestimmungen für die Verwahrung einer großen Anzahl von Schußwaffen
§ 41. (1) Wer - aus welchem Grunde immer - 20 oder mehr Schußwaffen in einem räumlichen Naheverhältnis zueinander oder Munition in großem Umfang verwahrt, hat darüber die für den Verwahrungsort zuständige Behörde in Kenntnis zu setzen und ihr mitzuteilen, durch welche Maßnahmen für eine sichere Verwahrung und für Schutz vor unberechtigtem Zugriff Sorge getragen ist. Eine weitere derartige Meldung ist erforderlich, wenn sich die Anzahl der verwahrten Waffen seit der letzten Mitteilung an die Behörde verdoppelt hat.
Mir wurde damals mitgeteilt (Anfang 2020), dass die wesentlichen Bestandteile miteinzurechnen sind (Wien) - habe daher eine Meldung ersattet mit Bildern der Verwahrung (War ausreichend und es wurde keine neue Verwahrungskontrolle durchgeführt).
Danke für die Info - ich hab eh schon eine Meldung über 20 abgegeben - aber inzwischen bin ich mit Zubehör und Co fast auf 40 Teile - da bin ich grad am Überlegen...
Re: Verwahrungskontrolle nach §41 (große Anzahl)
Verfasst: Sa 21. Nov 2020, 18:51
von Promo
Ich würde es im Zweifelsfall empfehlen. Es entsteht dadurch kein Nachteil.
Re: Verwahrungskontrolle nach §41 (große Anzahl)
Verfasst: Mo 23. Nov 2020, 06:31
von Bergsteirer
Servus Pulverdampfler
Aus meiner Sicht alles was im ZWR eingetragen ist, z.B 1 Meldung 2004, 21Stück B/C/D Kategorie, 2 Meldung 2020 42Stück A/B/C und incl. jeweiliges Zubehör das im ZWR eingetragen ist. So habs ich erledigt, ohne Probleme abgelaufen.
Glück Auf vom Bergsteirer

Re: Verwahrungskontrolle nach §41 (große Anzahl)
Verfasst: Mo 23. Nov 2020, 09:26
von gewo
Bergsteirer hat geschrieben: Mo 23. Nov 2020, 06:31
Servus Pulverdampfler
Aus meiner Sicht alles was im ZWR eingetragen ist, z.B 1 Meldung 2004, 21Stück B/C/D Kategorie, 2 Meldung 2020 42Stück A/B/C und incl. jeweiliges Zubehör das im ZWR eingetragen ist. So habs ich erledigt, ohne Probleme abgelaufen.
Glück Auf vom Bergsteirer
auch jedes einzelne magazin HiCap ist im ZWR eingetragen
die erstdefinition im 41iger lautet aber auf SCHUSSwaffen
daher denke ich dass die magazine nicht gemeint sind bei der verwahrungskontrolle
auch dann nicht wenn sie nachher im §41 immer nur mehr abgeküerzt als "waffe" bezeichnet werden
Re: Verwahrungskontrolle nach §41 (große Anzahl)
Verfasst: Mo 23. Nov 2020, 16:36
von Promo
gewo hat geschrieben: Mo 23. Nov 2020, 09:26
auch jedes einzelne magazin HiCap ist im ZWR eingetragen
die erstdefinition im 41iger lautet aber auf SCHUSSwaffen
daher denke ich dass die magazine nicht gemeint sind bei der verwahrungskontrolle
auch dann nicht wenn sie nachher im §41 immer nur mehr abgeküerzt als "waffe" bezeichnet werden
Selbst wenn, eine Waffe ist im WaffG wie folgt definiert:
§ 1. Waffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind,
1. die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen oder
2. bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden.
Beides trifft m.E. nicht auf Magazine zu, da diese ihrem Wesen nach nicht dazu bestimmt sind, um [plakativ] jemanden zu schlagen, noch man damit alleine schießen kann.
Re: Verwahrungskontrolle nach §41 (große Anzahl)
Verfasst: Mo 23. Nov 2020, 18:27
von Simon80
Promo hat geschrieben: Mo 23. Nov 2020, 16:36
Beides trifft m.E. nicht auf Magazine zu, da diese ihrem Wesen nach nicht dazu bestimmt sind, um [plakativ] jemanden zu schlagen, noch man damit alleine schießen kann.
Würde ich auch so sehen und die Definition von SCHUSSwaffen trifft noch weniger zu.
Ich werde dehalb auch keine Meldung erstatten trotz der vielen Magazine.
Re: Verwahrungskontrolle nach §41 (große Anzahl)
Verfasst: Di 24. Nov 2020, 08:01
von Lexman1
Ich würde die Magazine definitiv nicht zu der Meldemenge hinzuzählen, doch werden die Magazine laut Info meiner BH sehrwohl im Rahmen der 5 jährigen Überprüfung auf Verwahrung und Vollständigkeit kontrolliert, also muss auch hier ein zumindest versperrtes Behältnis verwendet werden. Nicht dass zwar die Waffen ordentlich versperrt werden, doch durch die mangelnde Verwahrung der Magazine auf der anderen Seite ein Problem entsteht!