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Re: WP und "verbotene Magazine"

Verfasst: Di 2. Mär 2021, 22:19
von mastercrash
combatmiles hat geschrieben: Di 2. Mär 2021, 21:37 Jepp... das ist der Knackpunkt...

Und vorher durfte man ja ein 33iger Glock Mag auch mit WP führen da B.
Ja das Gesetz vorher kannte die Definition eines Magazins als solches ja nicht und hat ja gar nicht unterschieden ob groß, klein, grün, blau oder schwarz.

Das Magazin allein durfte jeder führen. Dagegen hätte nicht einmal ein Waffenverbot was sagen können.
Jetzt müssen wir uns halt daran gewöhnen: Magazine sind Waffen.

Re: WP und "verbotene Magazine"

Verfasst: Di 2. Mär 2021, 22:31
von combatmiles
...und deswegen müssen wir auch unser uns zustehende Recht wahrnehmen.
Tun wir das nicht, ist es eine weitere Salamischeibe der Entwaffnung der LWB...

Re: WP und "verbotene Magazine"

Verfasst: Di 2. Mär 2021, 22:34
von MikeD
mastercrash hat geschrieben: Di 2. Mär 2021, 22:19
Ja das Gesetz vorher kannte die Definition eines Magazins als solches ja nicht und hat ja gar nicht unterschieden ob groß, klein, grün, blau oder schwarz.

Das Magazin allein durfte jeder führen. Dagegen hätte nicht einmal ein Waffenverbot was sagen können.
Jetzt müssen wir uns halt daran gewöhnen: Magazine sind Waffen.
Das ist ein interessanter Aspekt, eigentlich müsste jeder der Altbestand großer Magazine meldet, einen Waffenpass für diese (§17/1/9 bzw. §17/1/10 Eintrag) bekommen. Schließlich war man vor dem Stichtag ja berechtigt diese zu führen. Wäre interessant ob´s da bereits Fälle gibt, wo die Magazine in den WP eingetragen wurden...

Re: WP und "verbotene Magazine"

Verfasst: Di 2. Mär 2021, 22:37
von mastercrash
MikeD hat geschrieben: Di 2. Mär 2021, 22:34
mastercrash hat geschrieben: Di 2. Mär 2021, 22:19
Ja das Gesetz vorher kannte die Definition eines Magazins als solches ja nicht und hat ja gar nicht unterschieden ob groß, klein, grün, blau oder schwarz.

Das Magazin allein durfte jeder führen. Dagegen hätte nicht einmal ein Waffenverbot was sagen können.
Jetzt müssen wir uns halt daran gewöhnen: Magazine sind Waffen.
Das ist ein interessanter Aspekt, eigentlich müsste jeder der Altbestand großer Magazine meldet, einen Waffenpass für diese (§17/1/9 bzw. §17/1/10 Eintrag) bekommen. Schließlich war man vor dem Stichtag ja berechtigt diese zu führen. Wäre interessant ob´s da bereits Fälle gibt, wo die Magazine in den WP eingetragen wurden...
War auch mein Gedanke: Eigentlich müsste man die Mags auf Antrag nicht nur in die WBK (oder Mag-Only-WBK) eingetragen bekommen, sondern auf Wunsch stattdessen auch einen Mag-Only-WP ausgestellt kriegen.

Re: WP und "verbotene Magazine"

Verfasst: Di 2. Mär 2021, 22:40
von gewo
mastercrash hat geschrieben: Di 2. Mär 2021, 21:30 Hast keinen WP mit Ausnahmegenehmigung nach § 17, darfst vielleicht laut WBK besitzen (und auch transportieren), aber eine WBK berechtigt nicht zum Führen... Auch nicht von Magazinen nach § 17.
und die definition "fuehren" laut erlass ist u.a. dann jedenfalls der fall wenn die waffe geladen ist

die definition von "geladen" lautet laut erlass:
wenn sich ion der trommel oder einer mitgefuehretn reservertrommel eines revolvers patronen befinden bzw.
wenn sich ein geladenes magazin eingerastet im magazinschacht befindet

daher:
33iger glock magazin nicht eingerastet im magazinschacht - > kein fuehren


das mit der berechtigung fuer die mitnahme ist halt die frage
aber ob das auf magazine (waffen, aber nicht schusswaffen) alleine anwendbar ist ...?

Re: WP und "verbotene Magazine"

Verfasst: Di 2. Mär 2021, 22:44
von combatmiles
Ich werde im August oder September das so beantragen...
1A Platz A und 1 Platz B

Re: WP und "verbotene Magazine"

Verfasst: Di 2. Mär 2021, 22:58
von MikeD
gewo hat geschrieben: Di 2. Mär 2021, 22:40 und die definition "fuehren" laut erlass ist u.a. dann jedenfalls der fall wenn die waffe geladen ist

die definition von "geladen" lautet laut erlass:
wenn sich ion der trommel oder einer mitgefuehretn reservertrommel eines revolvers patronen befinden bzw.
wenn sich ein geladenes magazin eingerastet im magazinschacht befindet

daher:
33iger glock magazin nicht eingerastet im magazinschacht - > kein fuehren


das mit der berechtigung fuer die mitnahme ist halt die frage
aber ob das auf magazine (waffen, aber nicht schusswaffen) alleine anwendbar ist ...?
§7 (1) Eine Waffe führt, wer sie bei sich hat.
(2) ...
(3) Eine Waffe führt weiters nicht, wer sie - in den Fällen einer Schußwaffe ungeladen - in einem geschlossenen Behältnis und lediglich zu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen, bei sich hat (Transport).
Nach dem Gesetz sind große Magazine Waffen (§17/1/9 bzw. /10), das "geladen" gilt nur für Schusswaffen. Einen Schlagring (§17/1/6) dürfte man auch nicht führen, wenn man nur eine WBK dafür hat.

Re: WP und "verbotene Magazine"

Verfasst: Di 2. Mär 2021, 23:00
von mastercrash
gewo hat geschrieben: Di 2. Mär 2021, 22:40 und die definition "fuehren" laut erlass ist u.a. dann jedenfalls der fall wenn die waffe geladen ist

die definition von "geladen" lautet laut erlass:
wenn sich ion der trommel oder einer mitgefuehretn reservertrommel eines revolvers patronen befinden bzw.
wenn sich ein geladenes magazin eingerastet im magazinschacht befindet

daher:
33iger glock magazin nicht eingerastet im magazinschacht - > kein fuehren


das mit der berechtigung fuer die mitnahme ist halt die frage
aber ob das auf magazine (waffen, aber nicht schusswaffen) alleine anwendbar ist ...?
Ich glaube du bringst da ein paar Sachen durcheinander...

Führen (§ 7 WaffG):
(1) Eine Waffe führt, wer sie bei sich hat.
Nichts geladen und dergleichen ist erforderlich. Das wäre ja auch Unsinn... Nur Schusswaffen kann man laden. Führen kann man aber auch Schlagringe, Kampfmesser und ähnliches... oder eben auch Magazine.

Du schreibst es eh selbst: Das Führen ist jedenfalls der Fall, wenn die Waffe geladen ist.
Sprich: Auch wenn man die Waffe zB eigentlich im Behältnis transportiert (§ 7 Abs 3), sie aber geladen ist, führt man sie dennoch.

Man führt aber eine Waffe und ein verbotenes Magazin auch dann, wenn man es einfach in der Öffentlichkeit bei sich hat, ohne den Zweck sie lediglich von einem Ort zu einem anderen zu bringen.

lol :D Zweimal fast die selbe Antwort :D Du warst schneller

Re: WP und "verbotene Magazine"

Verfasst: Di 2. Mär 2021, 23:05
von KGR84
combatmiles hat geschrieben: Di 2. Mär 2021, 22:44 Ich werde im August oder September das so beantragen...
1A Platz A und 1 Platz B
Den A Platz nach z7 oder z8? Oder doch besser je einen? :D

Re: WP und "verbotene Magazine"

Verfasst: Di 2. Mär 2021, 23:17
von combatmiles
KGR84 hat geschrieben: Di 2. Mär 2021, 23:05
combatmiles hat geschrieben: Di 2. Mär 2021, 22:44 Ich werde im August oder September das so beantragen...
1A Platz A und 1 Platz B
Den A Platz nach z7 oder z8? Oder doch besser je einen? :D
Das muss i mit noch im Detail überlegen...
Die Wahrscheinlichkeit dass i a Aug Magazin wo vergess in einem Rucksack ist höher als bei einem 33iger Glock.

Wenn mit normalem Mag auch als B gewertet dann wars ja easy...

Re: WP und "verbotene Magazine"

Verfasst: Mi 3. Mär 2021, 10:15
von MikeD
mastercrash hat geschrieben: Di 2. Mär 2021, 19:58 ...
Noch skurriler wirds in so einem Fall: Jemand mit Kat B WP und dem entsprechenden Kat A Mag Platz auf der WBK hat seine geladene Glock mit kleinem Mag am Holster, machst sich aber dadurch strafbar, dass er ein großes Mag ungeladen in seinem Rucksack hat ohne auf dem Weg von A nach B zu sein.
Wenn er einen §17/1/7 Platz (für die Glock) auf der WBK hat ist´s kein Problem (er darf gemäß §17/3 Magazine für diese Waffen erwerben, besitzen UND führen), er darf es nur nicht an die Glock anstecken. Mit einem §17/1/9 Eintrag in der WBK ist es aber ein Problem !

Re: WP und "verbotene Magazine"

Verfasst: Mi 3. Mär 2021, 10:27
von gewo
MikeD hat geschrieben: Mi 3. Mär 2021, 10:15 Wenn er einen §17/1/7 Platz (für die Glock) auf der WBK hat ist´s kein Problem (er darf gemäß §17/3 Magazine für diese Waffen erwerben, besitzen UND führen), er darf es nur nicht an die Glock anstecken.
naja warum
da haben wir wieder das thema des berechtigten transportes
darf er das magzin HiCap einfach ohne grund so rumtransportieren

die frage ist irgendwie hirnrissig
aber wenn man sich das gesetz im detail ansieht ....

Re: WP und "verbotene Magazine"

Verfasst: Mi 3. Mär 2021, 10:43
von MikeD
gewo hat geschrieben: Mi 3. Mär 2021, 10:27
MikeD hat geschrieben: Mi 3. Mär 2021, 10:15 Wenn er einen §17/1/7 Platz (für die Glock) auf der WBK hat ist´s kein Problem (er darf gemäß §17/3 Magazine für diese Waffen erwerben, besitzen UND führen), er darf es nur nicht an die Glock anstecken.
naja warum
da haben wir wieder das thema des berechtigten transportes
darf er das magzin HiCap einfach ohne grund so rumtransportieren

die frage ist irgendwie hirnrissig
aber wenn man sich das gesetz im detail ansieht ....
Wenn man einen §17/1/7 bzw. §17/1/8 Platz auf der WBK hat, darf man damit auch die entsprechenden Magazine führen, die Frage des berechtigten Transports erübrigt sich damit.
§17 Abs. 3 WaffG hat geschrieben:
Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Magazinen gemäß Abs. 1 Z 9 und 10 für Schusswaffen, die aufgrund einer Bewilligung nach Abs. 1 Z 7, 8 oder 11 besessen werden, bedarf keiner gesonderten Bewilligung.
...

Re: WP und "verbotene Magazine"

Verfasst: Mi 3. Mär 2021, 10:55
von gewo
MikeD hat geschrieben: Mi 3. Mär 2021, 10:43 Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Magazinen gemäß Abs. 1 Z 9 und 10 für Schusswaffen, die aufgrund einer Bewilligung nach Abs. 1 Z 7, 8 oder 11 besessen werden, bedarf keiner gesonderten Bewilligung.
...
ok
dann ist eh alles klar
vorgeladenes 30iger im rucksack kann kein problem werden wenn WBK 17er dafuer vorhanden

Re: WP und "verbotene Magazine"

Verfasst: Mi 3. Mär 2021, 11:13
von mastercrash
gewo hat geschrieben: Mi 3. Mär 2021, 10:55
MikeD hat geschrieben: Mi 3. Mär 2021, 10:43 Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Magazinen gemäß Abs. 1 Z 9 und 10 für Schusswaffen, die aufgrund einer Bewilligung nach Abs. 1 Z 7, 8 oder 11 besessen werden, bedarf keiner gesonderten Bewilligung.
...
ok
dann ist eh alles klar
vorgeladenes 30iger im rucksack kann kein problem werden wenn WBK 17er dafuer vorhanden
Fast richtig... Dann kein Problem, wenn WBK 17er Ziffer 7, 8 oder 11 vorhanden.
NICHT wenn nur WBK 17er Z 9 oder 10 vorhanden. Dann gilt diese Ausnahme nicht.

Noch ein Grund mehr, die Magazine passend zur Waffe ja mit der Waffe zusammen als Z 7 oder 8 und nicht wie manche vorhaben "nur" als Z 9 oder Z 10 eintragen zu lassen.