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Re: Schießplatz auf privatem Grundstück

Verfasst: Mi 29. Dez 2021, 13:21
von gewo
Wilhelmshoehe hat geschrieben: Mi 29. Dez 2021, 13:15 Bitte fahrt's auch mit keiner Fuchsfalle oder Marderfalle in der Gegend rum...
wie gesagt ... angeblich darfst mitn (femen jagd-)hund auch ned wandern gehn was man so hoert ....

Re: Schießplatz auf privatem Grundstück

Verfasst: Mi 29. Dez 2021, 13:22
von gewo
Wilhelmshoehe hat geschrieben: Mi 29. Dez 2021, 13:08
gewo hat geschrieben: Mi 29. Dez 2021, 12:54 es wird dabei auf eine "schriftliche bewiligung" abgestellt die gefehlt haben soll.
welche "schriftliche bewiligung" sollte dass denn sein?
es ist keine derartige bewilligung im gesetz vorgesehen.
eine solche schriftliche bewilligung (von wem) waere rechtlich voellig bedeutungslos
Vom Jagdausübungsberechtigten dieses Jagdgebiets.
Kärntner Jagdgesetz § 69 Verhalten im Jagdgebiet
(1) Es ist jedermann verboten, ein Jagdgebiet außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege und solcher Wege, die allgemein als Verbindung zwischen Ortschaften und Gehöften benützt werden, ohne schriftliche Bewilligung des Jagdausübungsberechtigten mit einem Gewehr, mit Gegenständen, die zum Fangen und Töten von Wild jeder Art bestimmt sind oder es erleichtern, sowie mit Frettchen oder mit Beizvögeln zu durchstreifen, es läge denn seine Berechtigung oder Verpflichtung hiezu in seiner amtlichen Stellung oder amtlichen Ermächtigung. Die schriftliche Bewilligung des Jagdausübungsberechtigten ist auch für den Transport von erlegtem oder gefallenem Schalenwild durch ein fremdes Jagdgebiet außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege und außerhalb sonstiger Wege, die allgemein als Verbindung zwischen Ortschaften oder Gehöften benützt werden, erforderlich.
ja das hab ich nachher gelesen und geloescht bei mir im posting
ich war zuerst im falschen landesjagdgesetz ...
in kaernten steht das so drinnen

Re: Schießplatz auf privatem Grundstück

Verfasst: Mi 29. Dez 2021, 13:30
von Wilhelmshoehe
Ich hab ja ned zufällig Langwaffe, öffentliche Wege und Weg zum Haus geschrieben. ;)

Ich konnte es selbst nicht glauben als ich es das erste Mal gehört habe, hab dann viel diskutiert und es leuchtet inzwischen ein warum das so ist und warum die Ausnahmen so sind, wie sie sind. Deshalb bin ich auch der Meinung, dass die Bestimmung längerfristig überleben wird. Wenn dann kommen Ausnahmen dazu, z.B. für Landwirtschaftliche Gatter zur Wildfleischgewinnung.

Re: Schießplatz auf privatem Grundstück

Verfasst: Mi 29. Dez 2021, 13:34
von Wilhelmshoehe
gewo hat geschrieben: Mi 29. Dez 2021, 13:21
Wilhelmshoehe hat geschrieben: Mi 29. Dez 2021, 13:15 Bitte fahrt's auch mit keiner Fuchsfalle oder Marderfalle in der Gegend rum...
wie gesagt ... angeblich darfst mitn (femen jagd-)hund auch ned wandern gehn was man so hoert ....
Hund an der Leine, dann sollte es nie ein Problem geben. Nicht an der Leine ist problematisch.

Beim Hund, is selbst wenn's zu einer Verurteilung kommt ned so wild, weil da gibt's ne Verwaltungsstrafe um die 100 Euro und das war's dann auch. Mit der Waffe ist's blöd weil verfallen und Verlässlichkeit...

Re: Schießplatz auf privatem Grundstück

Verfasst: Mi 29. Dez 2021, 14:00
von gewo
Wilhelmshoehe hat geschrieben: Mi 29. Dez 2021, 13:30 ....Deshalb bin ich auch der Meinung, dass die Bestimmung längerfristig überleben wird...
die bestimmung wird halt in der oeffentlich ueberhaupt ned wahrgenommen

den schiesstand gibts ja trotzdem
da machen sich quasi taeglich 100te waffenbesitzer strafbar offenbar

ich kenn auch leut mit grossen schottergruben in denen regelmaessig - unter wissen und einschraenkung durch die oertlichen jaeger - "privat" geschossen wird

zufahrt ueber privaten gueterweg
alles illegal quasi

weiss kein mensch

Re: Schießplatz auf privatem Grundstück

Verfasst: Mi 29. Dez 2021, 14:53
von Davomon1979
gewo hat geschrieben: Mi 29. Dez 2021, 14:00
Wilhelmshoehe hat geschrieben: Mi 29. Dez 2021, 13:30 ....Deshalb bin ich auch der Meinung, dass die Bestimmung längerfristig überleben wird...
die bestimmung wird halt in der oeffentlich ueberhaupt ned wahrgenommen

den schiesstand gibts ja trotzdem
da machen sich quasi taeglich 100te waffenbesitzer strafbar offenbar

ich kenn auch leut mit grossen schottergruben in denen regelmaessig - unter wissen und einschraenkung durch die oertlichen jaeger - "privat" geschossen wird

zufahrt ueber privaten gueterweg
alles illegal quasi

weiss kein mensch
Du verstehst "öffentliche Straße" falsch. - Das hat nix damit zu tun wem die Straße gehört oder wer sie warum gebaut hat, sondern nur darum ob du sie benutzen darfst oder eben nicht.

Re: Schießplatz auf privatem Grundstück

Verfasst: Mi 29. Dez 2021, 14:59
von gewo
Davomon1979 hat geschrieben: Mi 29. Dez 2021, 14:53
gewo hat geschrieben: Mi 29. Dez 2021, 14:00
Wilhelmshoehe hat geschrieben: Mi 29. Dez 2021, 13:30 ....Deshalb bin ich auch der Meinung, dass die Bestimmung längerfristig überleben wird...
die bestimmung wird halt in der oeffentlich ueberhaupt ned wahrgenommen

den schiesstand gibts ja trotzdem
da machen sich quasi taeglich 100te waffenbesitzer strafbar offenbar

ich kenn auch leut mit grossen schottergruben in denen regelmaessig - unter wissen und einschraenkung durch die oertlichen jaeger - "privat" geschossen wird

zufahrt ueber privaten gueterweg
alles illegal quasi

weiss kein mensch
Du verstehst "öffentliche Straße" falsch. - Das hat nix damit zu tun wem die Straße gehört oder wer sie warum gebaut hat, sondern nur darum ob du sie benutzen darfst oder eben nicht.
bist sicher?

liest sich sehr anders
und waere auch das gegenteil im effekt

denn wenn der kollege mit seinem privatschiesstand den pfad zum schiesstand benutzen darf dann waere sein "durchstreifen" des gebiets legal - was es wohl nicht ist

die frage ob oeffentlicher weg oder nicht ist deshalb an den besitzverhaeltnissen festgemacht weil oeffentliche wege nicht teil des reviers sind.
nicht oeffentliche wege sind - komplett getrennt von den benuetzungsberechtigungen gesehen - praktisch (fast) immer teil des reviers
daher gelten dort diese bestimmungen

Re: Schießplatz auf privatem Grundstück

Verfasst: Mi 29. Dez 2021, 15:34
von Davomon1979
gewo hat geschrieben: Mi 29. Dez 2021, 14:59
Davomon1979 hat geschrieben: Mi 29. Dez 2021, 14:53
gewo hat geschrieben: Mi 29. Dez 2021, 14:00
Wilhelmshoehe hat geschrieben: Mi 29. Dez 2021, 13:30 ....Deshalb bin ich auch der Meinung, dass die Bestimmung längerfristig überleben wird...
die bestimmung wird halt in der oeffentlich ueberhaupt ned wahrgenommen

den schiesstand gibts ja trotzdem
da machen sich quasi taeglich 100te waffenbesitzer strafbar offenbar

ich kenn auch leut mit grossen schottergruben in denen regelmaessig - unter wissen und einschraenkung durch die oertlichen jaeger - "privat" geschossen wird

zufahrt ueber privaten gueterweg
alles illegal quasi

weiss kein mensch
Du verstehst "öffentliche Straße" falsch. - Das hat nix damit zu tun wem die Straße gehört oder wer sie warum gebaut hat, sondern nur darum ob du sie benutzen darfst oder eben nicht.
bist sicher?

liest sich sehr anders
und waere auch das gegenteil im effekt

denn wenn der kollege mit seinem privatschiesstand den pfad zum schiesstand benutzen darf dann waere sein "durchstreifen" des gebiets legal - was es wohl nicht ist

die frage ob oeffentlicher weg oder nicht ist deshalb an den besitzverhaeltnissen festgemacht weil oeffentliche wege nicht teil des reviers sind.
nicht oeffentliche wege sind - komplett getrennt von den benuetzungsberechtigungen gesehen - praktisch (fast) immer teil des reviers
daher gelten dort diese bestimmungen
Die Regel gibt aber nur so wirklich Sinn, ohne Verkehrszeichen (Fahrverbot Privatstraße/Forststraße) kannst regelmäßig nicht feststellen ob eine asphaltierte Straße öffentlich oder nicht ist. (Mit Benützen meine ich mitn Auto fahren. - Löst das Schießstand/Schottergrubenproblem).

Re: Schießplatz auf privatem Grundstück

Verfasst: Mi 29. Dez 2021, 15:55
von gewo
Davomon1979 hat geschrieben: Mi 29. Dez 2021, 15:34 Die Regel gibt aber nur so wirklich Sinn, ohne Verkehrszeichen (Fahrverbot Privatstraße/Forststraße) kannst regelmäßig nicht feststellen ob eine asphaltierte Straße öffentlich oder nicht ist. (Mit Benützen meine ich mitn Auto fahren. - Löst das Schießstand/Schottergrubenproblem).
sag ich doch dass das a sinnlose alte judikatur ist die halt so lange weitergeschrieben wird bis es wen prominenten aufstellt damit und der das ersturteil aus 1971 kippt

es ist unangemessen
und es ist fuer den normalen buerger nicht abschetzbar ob er eine uebertretung begeht oder nicht
ich such ma doch ned jede nebenstrasse aus dem grudnbuch raus auf der ich grad fahr

Re: Schießplatz auf privatem Grundstück

Verfasst: Mi 29. Dez 2021, 17:11
von Wilhelmshoehe
In welchem Bundesland ist der Stand denn?

In NÖ sind z.B. auch Wege zu einzelstehenden Baulichkeiten ausgenommen. Da fällt meines Erachtens so ziemlich alles darunter was eine Baugenehmigung bräuchte. Wie gesagt, es kommt sehr aufs Bundesland an!

Zu dem was ein öffentlicher Weg ist, gibt es auch Judikatur. Er muss entweder als solcher gewidmet oder die Benutzung durch die Öffentlichkeit geduldet werden. Das hat genau null Komma nix mit Eigentum oder Servituten zu tun.

Eine Privatstraße oder Forststraße die als solche beschildert ist, ist definitiv kein öffentlicher Weg. Eine abgeschrankte Straße ist definitiv kein öffentlicher Weg. Aber ein markierter Wanderweg ist ein öffentlicher Weg!
Da kommt’s immer aufs Detail an. Auf hoher See und vor Gericht.

Bitte, um zurück zum Thema zu kommen: Wir haben vom Schießen auf einem Privatgrundstück gesprochen, und da greift der Paragraph (sofern es sich um Langwaffen haltet) sehr wohl, sofern man ned von nem Weg schießt, (der entweder öffentlich ist, oder ne allgemein benutzte Verbindung zwischen Ortschaften, Gehöften (schließt Wohnhäuser mit ein) und je nach Bundesland anderen Bauten ist), woraus sich dann aber andere Probleme ergeben!

Re: Schießplatz auf privatem Grundstück

Verfasst: Mi 29. Dez 2021, 18:00
von Davomon1979
Wilhelmshoehe hat geschrieben: Mi 29. Dez 2021, 17:11 In welchem Bundesland ist der Stand denn?

In NÖ sind z.B. auch Wege zu einzelstehenden Baulichkeiten ausgenommen. Da fällt meines Erachtens so ziemlich alles darunter was eine Baugenehmigung bräuchte. Wie gesagt, es kommt sehr aufs Bundesland an!

Zu dem was ein öffentlicher Weg ist, gibt es auch Judikatur. Er muss entweder als solcher gewidmet oder die Benutzung durch die Öffentlichkeit geduldet werden. Das hat genau null Komma nix mit Eigentum oder Servituten zu tun.

Eine Privatstraße oder Forststraße die als solche beschildert ist, ist definitiv kein öffentlicher Weg. Eine abgeschrankte Straße ist definitiv kein öffentlicher Weg. Aber ein markierter Wanderweg ist ein öffentlicher Weg!
Da kommt’s immer aufs Detail an. Auf hoher See und vor Gericht.

Bitte, um zurück zum Thema zu kommen: Wir haben vom Schießen auf einem Privatgrundstück gesprochen, und da greift der Paragraph (sofern es sich um Langwaffen haltet) sehr wohl, sofern man ned von nem Weg schießt, (der entweder öffentlich ist, oder ne allgemein benutzte Verbindung zwischen Ortschaften, Gehöften (schließt Wohnhäuser mit ein) und je nach Bundesland anderen Bauten ist), woraus sich dann aber andere Probleme ergeben!
Ich denke das Ding ist gegessen. - Mit Langwaffe ist man nach dem Jagdgesetz die Waffe los sobald man den öffentlichen (oder sonst ausgenommenen) Weg verlässt. - Schießt man vom Weg aus, ist man die Waffe nach dem Waffengesetz los da nicht eingefriedet.

Re: Schießplatz auf privatem Grundstück

Verfasst: Mi 29. Dez 2021, 18:04
von gewo
Davomon1979 hat geschrieben: Mi 29. Dez 2021, 18:00 Ich denke das Ding ist gegessen. - Mit Langwaffe ist man nach dem Jagdgesetz die Waffe los sobald man den öffentlichen (oder sonst ausgenommenen) Weg verlässt. - Schießt man vom Weg aus, ist man die Waffe nach dem Waffengesetz los da nicht eingefriedet.
warum ist dann das schiessen auf dem eigenen privatgrundstueck dann nicht sowieso aus jagdlicher sicht verboten?
herrscht innerhalb der einfriedung eines bereichs im revier jagdruhe?
nein, oder?
aendert die einfriedung was daran dass das revier ist

Re: Schießplatz auf privatem Grundstück

Verfasst: Mi 29. Dez 2021, 21:14
von Davomon1979
gewo hat geschrieben: Mi 29. Dez 2021, 18:04
Davomon1979 hat geschrieben: Mi 29. Dez 2021, 18:00 Ich denke das Ding ist gegessen. - Mit Langwaffe ist man nach dem Jagdgesetz die Waffe los sobald man den öffentlichen (oder sonst ausgenommenen) Weg verlässt. - Schießt man vom Weg aus, ist man die Waffe nach dem Waffengesetz los da nicht eingefriedet.
warum ist dann das schiessen auf dem eigenen privatgrundstueck dann nicht sowieso aus jagdlicher sicht verboten?
herrscht innerhalb der einfriedung eines bereichs im revier jagdruhe?
nein, oder?
aendert die einfriedung was daran dass das revier ist
Die Jagd ruht in Häuern und Gehöften samt dem eingefriedeten Garten (zumindest in NÖ).