Jsmith hat geschrieben:AD Gw10:
Zitat:
wenn dich jemand mit einem knüppel angreift und du erschießt ihn, bist du dran.
wenn dich jemand mit knüppel angreift und du schießt ihm eine ladung pfeffer ins gesicht, nicht.Warum tauchen immer solche
"Sicheren Feststellungen" bei Notwehr auf?
Notwehr bedeutet die Abwehr eines unmittelbaren Angriffs auf Leben, Gesundheit und Vermögen - Punkt!Durch einen Knüppel sind schon mehr Leute ums Leben gebracht worden als mit jeder jemals erzeugten Schusswaffe! Und wenn du nur eine Schusswaffe dabei hast, dann solltest du sie auch gebrauchen. Man "muss" den Angreifer ja nicht gleich erschießen, aber wenn es die Situation nicht anders erlaubt, dann ist auch erschiessen gerechtfertigt. Woher kommen immer die Annahmen, dass man erst angeschossen sein muss um zurückschießen zu dürfen, dass man erst 3 Messerstiche haben muss um zurückzuschießen, usw...
1. Wenn möglich sich von der Gefahr entfernen
2. Wenn nicht möglich sich von der Gefahr zu entfernen - agieren bzw. reagieren (und immer mit dem möglichst geringsten Schaden für sich und andere - aber wenns nicht anders geht......)
Generell kann man es theroretisch auch so angehen:
Der Verteidiger hat unzweifelhaft eine Körperverletzung oder schlimmeres begangen und muß beweisen, daß dies durch Vorliegen von Notwehr ausnahmsweise gerechtfertigt war. Nota bene: Der Verteidiger muß beweisen!!!
Dazu ist es notwendig, zu beweisen, daß der Angreifer:
* den
Willen hatte, ein notwehrfähiges Gut zu verletzen (z.B. Vergewaltiger fordert Oper auf, sich zu entkleiden),
* die
Möglichkeit dazu hatte (z.B. der Angreifer ist bewaffnet oder körperlich zumindest ebenbürtig)
* und die
Gelegenheit dazu hatte (z.B. der Angreifer ist auf Einsatzreichweite seiner Waffe heran)
Vorteilhaft ist, wenn der Verteidiger aus seiner Sicht argumentieren kann, daß:
* er davon ausgehen mußte, daß ein Angriff unmittelbar bevorsteht bzw. stattfindet,
* er etwas getan hat, um die Gewaltanwendung zu verhindern
* und daß die Gewaltanwendung letztlich das einzige Mittel war und daß er nur das unbedingt notwendige Maß angewendet hat (Notwehrüberschreitung wäre auch eine Straftat)