Wie schon im Kommentar angeführt, können mit
Flinten auch Rundkugelgeschosse abgefeuert werden. Selbst wenn – wie im
gegenständlichen Fall – die Waffe für die Abfeuerung von einem einzigen Schuss
eines Rundkugelgeschosses zur Tigerabwehr konstruiert wurde, ändert dies nichts
an daran, dass die Waffe als Flinte im Sinne des Waffengesetzes anzusehen ist.
Dies ergibt sich auch daraus, dass § 31 als Schusswaffen der Kategorie D alle
Schusswaffen definiert, die nicht in die Kategorien A, B oder C fallen. In Abgrenzung
zu den Schusswaffen der Kategorie C (Büchsen) zeichnen sich die sonstigen
Schusswaffen durch einen glatten Lauf aus (Flinten); sie haben also keine Felder
bzw. Züge. Darunter fallen also neben alten Kugelgewehren vor allem die für den
Jagdbetrieb verwendeten Schrotgewehre. Für die Abgrenzung ist also nicht
entscheidend, dass mit sonstigen Schusswaffen nicht auch (lebensgefährliche)
Einzelprojektile (Flintenlaufgeschosse) verschossen werden können, sondern dass
die Geschosse mangels Zügen und Feldern nicht über weite Distanzen präzise
verschossen werden können
quelle VwgH:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvw ... 018_00.pdf