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Re: Fahrzeugenteignung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung
Verfasst: Do 22. Aug 2024, 22:32
von ebner33
Grerdinger hat geschrieben: Do 22. Aug 2024, 22:23
Aber den Zilasungsschein braucht man, im das Auto Ab- und neu Anzumelden (auf den "neuen Besitzer").
Aber ich würde auch mal vermuten: So ein rückdatierter Kaufvertrag geht vor Gericht schnell mal in die Hosen. Richter sind nicht so dumm, wie manche das glauben...
Ja und?
Der neue Besitzer lässt dich weiterfahren,bis du dein neues Auto hast.
Wie genau soll den dieses Szenario "des in die Hose gehens" in der Praxis aussehen?
Der Richter kann vermuten was er will,was zählt sind doch nur handfeste Beweise,und die liegen durch den Kaufvertrag und der Aussage des "Käufers" eindeutig vor.
Im Zweifel immer für den Angeklagten.
Re: Fahrzeugenteignung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung
Verfasst: Do 22. Aug 2024, 22:51
von Steirer
Der Erlös einer solchen Versteigerung geht zu 30 Prozent an das Land Oberösterreich und 70 Prozent kommen der Verkehrssicherheit zugute.
Zitat aus einem Bericht zum aktuellen Fall in OÖ.
Regelung kommt zu 100% von den Grünen.

Re: Fahrzeugenteignung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung
Verfasst: Fr 23. Aug 2024, 06:26
von Exitus
Grerdinger hat geschrieben: Do 22. Aug 2024, 22:23
Aber den Zilasungsschein braucht man, im das Auto Ab- und neu Anzumelden (auf den "neuen Besitzer").
Aber ich würde auch mal vermuten: So ein rückdatierter Kaufvertrag geht vor Gericht schnell mal in die Hosen. Richter sind nicht so dumm, wie manche das glauben...
Mit dem Zulassungsschein meldet man gar nichts um.
Dafür benötigt man den Typenschein.
Und warum muss der neue Besitzer das Auto auf sich anmelden?
Ich habe schon eines verkauft und es war dann Jahre danach noch auf mich angemeldet.
Grund war ein zum Auto passendes Wunschkennzeichen das aber nicht weitergegeben werden kann, sondern Personengebunden ist.
Wo ist da jetzt das Problem?
Re: Fahrzeugenteignung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung
Verfasst: Fr 23. Aug 2024, 07:19
von glockfun
Das war einfach eine schnelle Aktion einer Regierungspartei die ihr Klientel zufriedenstellt.
Die Allgemeinheit betrifft es nicht.
Rechtlich eben ohne große Änderungen, daher etwas unausgegoren, viele Schlupflöcher und fragwürdiger Sinn. Wie die 140er Teststrecken davor.
Alle die "semi-professionell" Heizen auch nicht weil nie mit Eigentum.
Wennst live gestoppt wirst war und ist Rasen schon immer teuer gewesen.
Wennst per Post gefragt wirst hast einfach die falschen oder fehlenden Freunde wenn selber unterwegs gewesen. Keine Ukrainer oder Syrer in der Verwandschaft?
Und ob man überhaupt gerade Zugriff auf das Fahrzeug hat wenn der Fall eintritt.
Es ist wirklich so einfach. Billig natürlich nicht. Für an alten 3er lohnt es nicht, beim 911 oder 63er wird man schon anders denken
Dss einzige was mir nicht bekannt ist, wäre das Thema ausländische Fahrzeuge. Dürfen EU angemeldete oder non EU auch eingezogen und enteignet werden?
Habe keine Berührungen mut den city roadrunnern. Fahre aber häufig Grenznahe Autobahn und kenne gewisses Klientel aus dem Osten. Wenn da der richtige Falsche Autobahn fährt will er nicht überholt werden bzw. Überholt zurück solange es nötig ist. Ob er bei 150 oder 250 überholt wird. Des ist in deren Köpfe halt drin.
Re: Fahrzeugenteignung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung
Verfasst: Fr 23. Aug 2024, 09:10
von Coolhand1980
Vergiss nicht, dass die meisten Radarkasteln heute von vorne blitzen und der Lenker auf dem Foto zu erkennen ist.
Da könnte es mit der Lenkerauskunft auch Probleme geben.
Das Nichterteilen der Lenkerauskunft wird normal immer in der gleichen Höhe bestraft, wie das Delikt, das ihr zuvor ging. Aber,
es kann nie einen FS Entzug zur Folge haben.
Re: Fahrzeugenteignung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung
Verfasst: Fr 23. Aug 2024, 09:23
von gewo
ebner33 hat geschrieben: Do 22. Aug 2024, 22:32
Der Richter kann vermuten was er will,was zählt sind doch nur handfeste Beweise,und die liegen durch den Kaufvertrag und der Aussage des "Käufers" eindeutig vor. Im Zweifel immer für den Angeklagten.
ich unterstelle dir jetzt mal du bist noch nie vor gericht gestanden.
in oesterreich gilt vor gericht das prinzip der freien beweiswuerdigung.
das gericht entsscheidet welche beweise es brauchbar erachtet.
und wennst schon mal auf google bist dafuer ... der naechste suchbegriff: "antizipierte Beweiswürdigung"
viel vergnuegen
Re: Fahrzeugenteignung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung
Verfasst: Fr 23. Aug 2024, 09:55
von Coolhand1980
Wegen einer Verwaltungsübertretung steht man in unserem Land auch nicht vor Gericht, zumindest nicht in der 1. Instanz.
Die Behörde, die das Verfahren führt, ist gleichzeitig diejenige, die über Schuld und Unschuld befindet. Das nennt sich Inquisitionsprinzip.
Im Strafrecht ist das unmöglich, es dürfte sich wohl in der Vergangenheit nicht bewährt haben...
Re: Fahrzeugenteignung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung
Verfasst: Fr 23. Aug 2024, 10:28
von glockfun
Coolhand1980 hat geschrieben: Fr 23. Aug 2024, 09:10
Vergiss nicht, dass die meisten Radarkasteln heute von vorne blitzen und der Lenker auf dem Foto zu erkennen ist.
Da könnte es mit der Lenkerauskunft auch Probleme geben.
Das Nichterteilen der Lenkerauskunft wird normal immer in der gleichen Höhe bestraft, wie das Delikt, das ihr zuvor ging. Aber,
es kann nie einen FS Entzug zur Folge haben.
Da siehst bei welten nicht viel.
Mütze Brille
Mann mit Bart
Klar die 85jährige Oma kannst schwer angeben
Ich frage bei meinen (wenigen) Mandaten immer bei der jeweiligen BH wegen Bildaten an. Hab mich noch nie selber erkannt. (Edit: übliche 10kmh zu schnell also keine Straftaten)
Re: Fahrzeugenteignung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung
Verfasst: Fr 23. Aug 2024, 10:58
von Grerdinger
Exitus hat geschrieben: Fr 23. Aug 2024, 06:26
Mit dem Zulassungsschein meldet man gar nichts um.
Dafür benötigt man den Typenschein.
Und warum muss der neue Besitzer das Auto auf sich anmelden?
Ich habe schon eines verkauft und es war dann Jahre danach noch auf mich angemeldet.
Grund war ein zum Auto passendes Wunschkennzeichen das aber nicht weitergegeben werden kann, sondern Personengebunden ist.
Wo ist da jetzt das Problem?
Seltsam. Ich musste noch jedes Mal beim An-, Um- oder abmelden den bisherigen Zulassungsschein dabei haben.
Siehe auch
https://www.oesterreich.gv.at/themen/mo ... Unterlagen
Und du
musst es abmelden, sobald es verkauft worden ist - das ist keine Empfehlung.
Ob dir wie gesagt der Richter glaubt, dass das Auto gaaaaanz zuuuuufällig ein paar Tage vorher verkauft wurde, du es aber noch nicht angemeldet hast und trotzdem selber noch mit dem Auto unterwegs bist, halte ich für fraglich. Aber es kann ja jeder selber ausprobieren....
Re: Fahrzeugenteignung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung
Verfasst: Fr 23. Aug 2024, 11:04
von Grerdinger
ebner33 hat geschrieben: Do 22. Aug 2024, 22:32
Ja und?
Der neue Besitzer lässt dich weiterfahren,bis du dein neues Auto hast.
Wie genau soll den dieses Szenario "des in die Hose gehens" in der Praxis aussehen?
Der Richter kann vermuten was er will,was zählt sind doch nur handfeste Beweise,und die liegen durch den Kaufvertrag und der Aussage des "Käufers" eindeutig vor.
Im Zweifel immer für den Angeklagten.
Zur Beweiswürdigung hat ja gewo schon alles wichtige gesagt. Und da spielt die Frage, warum denn das Auto nicht wie vorgeschrieben umgemeldet wurde, ganz sicher eine Rolle.
Re: Fahrzeugenteignung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung
Verfasst: Fr 23. Aug 2024, 11:07
von gewo
Coolhand1980 hat geschrieben: Fr 23. Aug 2024, 09:55
Wegen einer Verwaltungsübertretung steht man in unserem Land auch nicht vor Gericht, zumindest nicht in der 1. Instanz.
Wir reden hier über eine falsche Zeugenaussage
das ist definitiv eine gerichtlich strafbare Handlungen ...
Re: Fahrzeugenteignung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung
Verfasst: Fr 23. Aug 2024, 12:21
von Exitus
Grerdinger hat geschrieben: Fr 23. Aug 2024, 10:58
Und du
musst es abmelden, sobald es verkauft worden ist - das ist keine Empfehlung.
Wo hast du den den Blödsinn her?
Der Halter muss nicht der Besitzer des Fahrzeugs sein!
Ich kann zB jederzeit ein Auto kaufen, meiner Frau zur Verfügung stellen und sie meldet es an.
Sie ist dann die Fahrzeughalterin aber ich bleibe der Besitzer!
Re: Fahrzeugenteignung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung
Verfasst: Fr 23. Aug 2024, 12:29
von gewo
Exitus hat geschrieben: Fr 23. Aug 2024, 12:21
Grerdinger hat geschrieben: Fr 23. Aug 2024, 10:58
Und du
musst es abmelden, sobald es verkauft worden ist - das ist keine Empfehlung.
Wo hast du den den Blödsinn her?
Der Halter muss nicht der Besitzer des Fahrzeugs sein!
ich wuerde mal im KFG nachsehen im §42:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... r=10011384
(1)Der Zulassungsbesitzer hat der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, binnen einer Woche jede Änderung von Umständen anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden, .......
Re: Fahrzeugenteignung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung
Verfasst: Fr 23. Aug 2024, 12:50
von madmaxxx
Exitus hat geschrieben: Fr 23. Aug 2024, 06:26
Und warum muss der neue Besitzer das Auto auf sich anmelden?
Ich habe schon eines verkauft und es war dann Jahre danach noch auf mich angemeldet.
Grund war ein zum Auto passendes Wunschkennzeichen das aber nicht weitergegeben werden kann, sondern Personengebunden ist.
Wo ist da jetzt das Problem?
Mutig... Als Zulassungsbesitzer bist bei Verstösse genauso haftbar (und sei es nur ein fehlendes Verbandszeug). Siehe dazu §103 KFG
Ich persönlich würde das wenn nur innerhalb der Famile machen
Re: Fahrzeugenteignung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung
Verfasst: Fr 23. Aug 2024, 13:42
von Exitus
gewo hat geschrieben: Fr 23. Aug 2024, 12:29
Exitus hat geschrieben: Fr 23. Aug 2024, 12:21
Grerdinger hat geschrieben: Fr 23. Aug 2024, 10:58
Und du
musst es abmelden, sobald es verkauft worden ist - das ist keine Empfehlung.
Wo hast du den den Blödsinn her?
Der Halter muss nicht der Besitzer des Fahrzeugs sein!
ich wuerde mal im KFG nachsehen im §42:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... r=10011384
(1)Der Zulassungsbesitzer hat der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, binnen einer Woche jede Änderung von Umständen anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden, .......
Ja, aber der Zulassungsschein ist kein Besitznachweis und es nur der Fahrzeughalter, nicht der Besitzer eingetragen.
Ich kann das Fahrzeug verkaufen und kann trotzdem der Halter bleiben.
Man kann ein Fahrzeug auch auf mehrere Personen zulassen.
Das nennt sich dann Zulassungsbesitzergemeinschaft.