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Re: Hohlspitzmunition

Verfasst: Mi 16. Mär 2016, 13:48
von rupi
sagmal hast du den Thread von 2011 extra ausgegraben um zu stänkern ?

Re: Hohlspitzmunition

Verfasst: Mi 16. Mär 2016, 13:57
von BigBen
no0ne hat geschrieben:PER GESETZ ist die Anzahl mit ZWEI limitiert und fertig.

Glaubt es oder lasst es. Es war meinerseits nur ein gut gemeinter Tipp.
Also rennt meinetwegen mit euren Expansivgeschossen mit WP herum und gut ist's.
Ihr werdet die Justiz von eurer Auslegung der Rechtslage dann auch sicher überzeugen können. ;)


Na dann poste mal eine einzige zuverlässige, aktuelle Rechtsquelle...

Re: Hohlspitzmunition

Verfasst: Mi 16. Mär 2016, 14:07
von no0ne
Sucht sie euch meinetwegen selbst raus, mir wird das Ganze jetzt zu naiv.
Hier wird nur gelästert und eurerseits zum Teil auf Links verwiesen die gar nicht mehr existieren.
Schönen Tag noch.

Re: Hohlspitzmunition

Verfasst: Mi 16. Mär 2016, 14:12
von BigBen
Lol, typische Täter-Opfer Umkehr...wir haben unsere Behauptungen mit Rechtsquellen unterlegt, DU bist der der laufend etwas behauptet und dafür KEINE belastbare Quelle genannt hat. Ist aber OK, wir kommen hier sicher auch gut ohne dich zurecht.

Re: Hohlspitzmunition

Verfasst: Mi 16. Mär 2016, 14:13
von Martin P
no0ne hat geschrieben:PER GESETZ ist die Anzahl mit ZWEI limitiert und fertig.


Wenn das so wäre würdest du auch keine Erweiterung der WBK bekommen können. Was du meinst, aber nicht in der Lage bist auszudrücken, ist, dass die Waffenbehörden in der Regel nicht mehr als zwei Waffen auf den WP bewilligen, mit der Begründung, dies reiche für die SV aus. Ein gesetzliches Verbot existiert aber nicht.

Re: Hohlspitzmunition

Verfasst: Mi 16. Mär 2016, 14:18
von cas81
Welche Links funktionier'en denn nicht? Meinst du meinen? Dazu habe ich Stellung bezogen, aber ich versuch's nochmal, diesmal sogar mit Erlass aus 2015:
http://iwoe.at/wp-content/uploads/2013/ ... i_2015.pdf

Seite 90

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Re: Hohlspitzmunition

Verfasst: Mi 16. Mär 2016, 14:19
von no0ne
Martin P hat geschrieben:
no0ne hat geschrieben:PER GESETZ ist die Anzahl mit ZWEI limitiert und fertig.


Wenn das so wäre würdest du auch keine Erweiterung der WBK bekommen können. Was du meinst, aber nicht in der Lage bist auszudrücken, ist, dass die Waffenbehörden in der Regel nicht mehr als zwei Waffen auf den WP bewilligen, mit der Begründung, dies reiche für die SV aus. Ein gesetzliches Verbot existiert aber nicht.


IRRTUM - "per Gesetz - korr.: per Verordnung untersagt" sollte eigentlich unmissverständlich wahrgenommen werden können.
Das hat nichts mit Ermessen oder Sonstigem zu tun!

Einige können, wollen oder dürfen es einfach nicht glauben.

"WBK ist nicht gleich WP" was die zu genehmigenden Stückzahlen betrifft!

Re: Hohlspitzmunition

Verfasst: Mi 16. Mär 2016, 14:27
von BigBen
no0ne hat geschrieben:
Martin P hat geschrieben:
no0ne hat geschrieben:PER GESETZ ist die Anzahl mit ZWEI limitiert und fertig.


Wenn das so wäre würdest du auch keine Erweiterung der WBK bekommen können. Was du meinst, aber nicht in der Lage bist auszudrücken, ist, dass die Waffenbehörden in der Regel nicht mehr als zwei Waffen auf den WP bewilligen, mit der Begründung, dies reiche für die SV aus. Ein gesetzliches Verbot existiert aber nicht.


IRRTUM - "per Gesetz - korr.: per Verordnung untersagt" sollte eigentlich unmissverständlich wahrgenommen werden können.
Das hat nichts mit Ermessen oder Sonstigem zu tun!

Einige können, wollen oder dürfen es einfach nicht glauben.

"WBK ist nicht gleich WP" was die zu genehmigenden Stückzahlen betrifft!


Ein letztes Mal: QUELLE?!?

Re: Hohlspitzmunition

Verfasst: Mi 16. Mär 2016, 14:31
von BigBen
P.S. Interessant ist ja, dass es dann in der Gebührenverordnung folgendes gibt


Code: Alles auswählen

(2) Waffenpass
1. Ausstellung eines Waffenpasses (§ 21 Abs. 2 WaffG) ........................... 118,40 Euro
a) sofern der Besitz von mehr als zwei Schusswaffen erlaubt wird (§ 23 Abs. 2 WaffG),
zusätzlich ................................................................................................... 87 Euro


http://iwoe.at/wp-content/uploads/2013/ ... i_2015.pdf Seite 26

Re: Hohlspitzmunition

Verfasst: Mi 16. Mär 2016, 14:35
von Martin P
no0ne hat geschrieben:IRRTUM - "per Gesetz - korr.: per Verordnung untersagt" sollte eigentlich unmissverständlich wahrgenommen werden können.
Das hat nichts mit Ermessen oder Sonstigem zu tun!

Einige können, wollen oder dürfen es einfach nicht glauben.

"WBK ist nicht gleich WP" was die zu genehmigenden Stückzahlen betrifft!


Ich vermute, du weißt nicht was ein Gesetz, was eine Verordnung und was ein Erlass ist. Wenn du schreiben würdest, dass das mit maximal zwei Waffen auf den WP im Erlass 2014 auf Seite 30 im ersten Absatz steht, würde ich dir sogar zustimmen. Im Gesetz steht das aber nie und nimmer ...

Re: Hohlspitzmunition

Verfasst: Mi 16. Mär 2016, 14:40
von Al3x
Bannt ihn. Bannt alle.... :lol:

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Re: Hohlspitzmunition

Verfasst: Mi 16. Mär 2016, 15:27
von no0ne
Martin P hat geschrieben:
no0ne hat geschrieben:IRRTUM - "per Gesetz - korr.: per Verordnung untersagt" sollte eigentlich unmissverständlich wahrgenommen werden können.
Das hat nichts mit Ermessen oder Sonstigem zu tun!

Einige können, wollen oder dürfen es einfach nicht glauben.

"WBK ist nicht gleich WP" was die zu genehmigenden Stückzahlen betrifft!


Ich vermute, du weißt nicht was ein Gesetz, was eine Verordnung und was ein Erlass ist. Wenn du schreiben würdest, dass das mit maximal zwei Waffen auf den WP im Erlass 2014 auf Seite 30 im ersten Absatz steht, würde ich dir sogar zustimmen. Im Gesetz steht das aber nie und nimmer ...


Damit hätten wir ja dann schon mal den Fehler ;)
In Summe würde ich sagen: Thema verfehlt, ihr hakt euch wo fest, was mit dem Titel nichts mehr zu tun hat. :(
Leider fehlt immer noch der entsprechende Link nach welchem die Erlaubnis zum Führen von Waffen mit geladener Expansivmunition herauszulesen ist!
Darum und NUR DARUM ging es in meinem Anfangsbeitrag.

(und kommt jetzt bitte nicht wieder mit Jagdrevier und Schiessstand)

Re: Hohlspitzmunition

Verfasst: Mi 16. Mär 2016, 15:32
von BigBen
Erlaubt ist, was nicht verboten ist...und nicht andersrum. Ich mach hier jetzt zu, du bist unbelehrbar und hast immer noch keinerlei Quellen angegeben und zumindest dafür gibts eine Verwarnung.

Fakt ist, das Sportschützen und Jäger TMHS Muni erwerben und besitzen dürfen. Jäger mit WP dürfen eine geladene Waffe mit TMHS für Fangschuss etc. führen. Ein reiner WP-Inhaber darf TMHS weder erwerben noch führen.

Ob TMHS zur SV geführt werden darf konnte durch keine Quellen belegt oder widerlegt werden, also muss das jeder für sich selber entscheiden bzw. sich selbst bei den zuständigen Behörden informieren.

Abgesehen davon sind hier alle Rechtsdiskussionen als absolut unverbindlich anzusehen...die wenigstens hier sind Anwälte.