Seite 3 von 7

Re: Fangschuss nach Unfall?

Verfasst: Mo 29. Aug 2011, 16:17
von Gumbar
pointi2009 hat geschrieben:
Ich sehe es auch so, dass wenn jetzt wie du schreibst, das Jagdgesetz wegen Ruhen auf öffentlichen Strassen nicht zum Tragen kommt, sondern das Tierschutzgesetz, warum muss ich dann das Fallwild dem JAB zur Verfügung halten?



Weil auch Gebiete in denen die Jagd ruht zum jeweiligen Jagdrevier gehören.

Re: Fangschuss nach Unfall?

Verfasst: Mo 29. Aug 2011, 16:19
von pointi2009
und das Jagdgesetz daher Anwendung findet

Re: Fangschuss nach Unfall?

Verfasst: Mo 29. Aug 2011, 16:20
von gipflzipfla
Gumbar hat geschrieben:
pointi2009 hat geschrieben:
Ich sehe es auch so, dass wenn jetzt wie du schreibst, das Jagdgesetz wegen Ruhen auf öffentlichen Strassen nicht zum Tragen kommt, sondern das Tierschutzgesetz, warum muss ich dann das Fallwild dem JAB zur Verfügung halten?



Weil auch Gebiete in denen die Jagd ruht zum jeweiligen Jagdrevier gehören.


..aber genau auch!

Mailanfrage an unsere Jägerschaft ist zwischenzeitlich raus...

So oft wie ich auf den Schießstand fahre, könnt ich ja auch mal in so eine Zwickmühle geraten :whistle:

Re: Fangschuss nach Unfall?

Verfasst: Mo 29. Aug 2011, 16:22
von pointi2009
interessiert mich auch brennend, denn hab öfter die Waffen mit und die Wahrscheinlichkeit ist gross, solch eine Situation zu haben.

Re: Fangschuss nach Unfall?

Verfasst: Mo 29. Aug 2011, 16:33
von gipflzipfla
pointi2009 hat geschrieben:Sportschütze auf dem Weg vom/zum Schiessstand, denn dieser darf definitiv nicht die Schusswaffe verwenden = Führen der Waffe!

Gefahrenabwehr? höherwertige Handlung?
pointi2009 hat geschrieben:Das Ruhen der Jagd heisst aber nicht gleich, dass hier das Jagdgesetz nicht bei jagdbarem Wild anzuwenden ist. Nur bei Gehegen zur Fleischgewinnung, Zucht oder Schaugehegen ist das Tierschutzgesetz anzuwenden (sh. § 3a NÖ JG und §3 TSchG) - heisst daher für mich, Jagdgestz gilt auch wenn Jagd ruht. (sh. zB auch das Töten von Raubwild wie Marder, Fuchs auf eingefriedeten Grundstücken zum Schutz von Haus/Heimtieren)

dies ist auf umfriedeten Bezirken, und nur dort!, aber auch Nichtjägern erlaubt, um Schaden ab zu wenden

Zitat:
" § 15

Ruhen der Jagd

(1) Auf Friedhöfen, in Häusern und Gehöften samt den dazugehörigen, durch Umfriedung vollständig abgeschlossenen Höfen und Hausgärten, in unmittelbarer Nähe von nicht derart abgeschlossenen Gebäuden sowie auf öffentlichen Anlagen und industriellen oder gewerblichen Zwecken dienenden Werksanlagen ruht die Jagd.

(2) Auf Antrag des Eigentümers oder des Jagdausübungsberechtigten hat die Bezirksverwaltungsbehörde das Ruhen der Jagd auf Grundstücken zu verfügen, die durch eine feste Umfriedung dauernd umschlossen sind.

(3) Auf Grundflächen, die durch landesübliche Weidezäune verhagt sind, findet die Bestimmung des Abs 2 keine Anwendung.

(4) Auf den in Abs 1 und 2 bezeichneten Grundstücken dürfen keine Vorrichtungen angebracht oder aufrecht erhalten werden, die einwechselndes Wild hindern, wieder auszuwechseln. Es ist verboten, Wild auf die in Abs.1 und 2 bezeichneten Grundstücke zu locken (anzukirren).

(5) Dem Jagdausübungsberechtigten steht die Befugnis zu, sich das Wild, das sich auf den in Abs 1 und 2 bezeichneten Grundstücken gefangen hat oder dort verendet ist, sowie etwa dort aufgefundene Abwurfstangen und Eier des Federwildes anzueignen. Dies gilt nicht für Wild in einem Gehege zur Gewinnung von Fleisch (§ 8 Abs 1), das derselben Art angehört wie das im Gehege gehaltene Wild.

(6) Die Eigentümer der in Abs 1 und 2 genannten Grundstücke oder die von ihnen beauftragten Personen dürfen auf diesen, wenn dies zur Verhütung ernster Schäden in der Tierhaltung, insbesondere zum Schutz der Haustiere, unbedingt erforderlich ist, Füchse, Dachse, Edel- und Steinmarder und Iltisse fangen und töten. Der fang und die Tötung von Iltissen und Edelmardern ist überdies nur so lange zulässig, als diese ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen; liegen diese Voraussetzungen nicht mehr vor, hat die Landesregierung den Fang und die Tötung von Iltissen und Edelmardern durch Verordnung zu verbieten. Das gefangene oder getötete Raubwild ist dem Jagdausübungsberechtigten, der zu verständigen ist, auf sein Verlangen zur Verfügung zu stellen."
Zitat Ende

pointi2009 hat geschrieben:Ich sehe es auch so, dass wenn jetzt wie du schreibst, das Jagdgesetz wegen Ruhen auf öffentlichen Strassen nicht zum Tragen kommt, sondern das Tierschutzgesetz, warum muss ich dann das Fallwild dem JAB zur Verfügung halten?

weil man als nicht JAB auch auf eigenem, zur Jagd ruhenden, Grundstücken kein Aneignungsrecht an (herrenlosem) Wild hat....
Ich könnte es dem JAB zwar verbieten, meinen Grund zu betreten.. muss aber auf Verlangen dort verendetes Wild (wie auch immer dort hin gelangt) auf sein Verlangen hin aus händigen (siehe §15 Abs.6)
Wenn ich mich dem widersetze, müsste ich mit einer Klage auf Herausgabe rechnen (aber welcher JAB will schon monatelang vor sich hin faulendes Wildpret haben ;-) ), die Gesetzeslage ist aber klar....

pointi2009 hat geschrieben:Das mit dem Waffe + Muni durch mein Revier auf öffentlichen Strassen hab ich auch genauso gemeint, wie du anführst @gipflzipfla. Wenn das Jagdgesetz nicht gelten würde auf öffentlichen Strassen, warum ist das dann explizit im Jagdgesetz angeführt? Denn NUR bei Gehegen steht explizit im Gesetz, dass hier das Jagdgesetz nicht, sondern nur das TSchG anzuwenden ist.


ich habe diesbezüglich eine Mail abgschickt.. wenn Antwort kommt, stelle ich sie ein!

Re: Fangschuss nach Unfall?

Verfasst: Mo 29. Aug 2011, 16:36
von Gumbar
@gipflzipfer

In Bezug auf Strassenfallwild/Fangschüsse/Abfangen unterscheidet sich unsere Kärntner Rechtslage in weiten Teilen von der anderer Bundeländer.

Das Töten von Strassenfallwild ist jedem (Kärntner-??) Jagdkarteninhaber gestattet, egal ob er in dem jeweiligen Revier Jagdausübungsberechtigt ist oder nicht.
Ausdrücklich ausgenommen davon sind Autobahnen auf denen ausschliesslich die Polizei zuständig ist.

Wichtig und allgemein gültig ist dass man nach der Erstversorgung auf das Eintreffen der Polizei wartet die auch den Jagdausübungsberechtigten verständigt (auf dessen Eintreffen man aber nicht warten muss).

Re: Fangschuss nach Unfall?

Verfasst: Mo 29. Aug 2011, 17:21
von gipflzipfla
Gumbar hat geschrieben:@gipflzipfer

In Bezug auf Strassenfallwild/Fangschüsse/Abfangen unterscheidet sich unsere Kärntner Rechtslage in weiten Teilen von der anderer Bundeländer.


Das Töten von Strassenfallwild ist jedem (Kärntner-??) Jagdkarteninhaber gestattet, egal ob er in dem jeweiligen Revier Jagdausübungsberechtigt ist oder nicht.
Ausdrücklich ausgenommen davon sind Autobahnen auf denen ausschliesslich die Polizei zuständig ist.

Wichtig und allgemein gültig ist dass man nach der Erstversorgung auf das Eintreffen der Polizei wartet die auch den Jagdausübungsberechtigten verständigt (auf dessen Eintreffen man aber nicht warten muss).
Karntn is lei ans..... is a Landle, a klan´s ;-)

@Gumbar,
danke schön für´s Klarstellen :-)

Für Jagdscheininhaber, das hatte ich ja anfangs geschrieben, ist es mir in Kärnten schon klar.
Bei uns zählt demnach klar das Tierschutzgesetz, hier rasches beenden von unsinnigem Leiden.... finde diese Regelung auch ganz gut!

Ich habe in meiner Anfrage die Situation eines Sportschützen (nicht JAB oder Jagdausübender) auf dem Weg zur Schießstätte heraus gestellt und bin gespannt, wie sich die Sachlage verhält.

Re: Fangschuss nach Unfall?

Verfasst: Mo 29. Aug 2011, 18:14
von Gumbar
gipflzipfla hat geschrieben:Ich habe in meiner Anfrage die Situation eines Sportschützen (nicht JAB oder Jagdausübender) auf dem Weg zur Schießstätte heraus gestellt und bin gespannt, wie sich die Sachlage verhält.


Von einem Jagdkarteninhaber werden die Kenntisse die nötig sind um Wild fachmännisch sauber von hier ins Jenseits zu befördern erwartet. Von einem Sportschützen wohl eher nicht. Wenn ich mich recht erinnere gab es vor einigen Jahren auch einen entsprechenden Lehrgang für die Polizei der mit Interesse angenommen wurde.

Re: Fangschuss nach Unfall?

Verfasst: Mo 29. Aug 2011, 18:15
von Coolhand
In Wien gibts eine Dienstanweisung für die Polizei, wonach Fangschüsse prinzipiell zu unterlassen sind. Man müsste den zuständigen Jäger verständigen und es diesen erledigen lassen. Was ich mir aber nie erklären konnte, ist wer soll das im Stadtgebiet sein, wo es weit und breit kein Revier gibt? Ja Wildtiere leben auch an solchen Orten. Und manchmal sterben sie leider auch dort...

Was mich jetzt juristisch gesehen weiter interessieren würde ist, ob man sich nicht nach den STGB "Tierquälerei" schuldig macht, wenn man es unterlässt, dem Tier unnötige Qualen zu ersparen. (Begehung durch Unterlassung?)

DVC+WH
Coolhand

Re: Fangschuss nach Unfall?

Verfasst: Mo 29. Aug 2011, 18:25
von Gumbar
Coolhand hat geschrieben:In Wien gibts eine Dienstanweisung für die Polizei, wonach Fangschüsse prinzipiell zu unterlassen sind. Man müsste den zuständigen Jäger verständigen und es diesen erledigen lassen. Was ich mir aber nie erklären konnte, ist wer soll das im Stadtgebiet sein, wo es weit und breit kein Revier gibt? Ja Wildtiere leben auch an solchen Orten. Und manchmal sterben sie leider auch dort...



Klugschiss aus Kärnten: http://www.jagd-wien.at/Jagen-in-Wien.598.0.html

Dort ruft die Polizei an und lässt den Jäger kommen.

Wien ist in Jagdreviere aufgeteilt. Zu den Revierteilen in denen die Jagd ruht wurde eh schon alles gesagt.

Re: Fangschuss nach Unfall?

Verfasst: Mo 29. Aug 2011, 18:30
von sandman
Leute, Ihr sitzt einem gewaltigen Irrtum auf:

Nur weil die Jagd ruht, heißt das nicht, dass das Jagdgesetz nicht gilt!

Das Jagdgesetz gilt immer, nur einzelne Paragraphen werden an bestimmten Orten/Situationen ausgesetzt.

Auch dass das JG nicht in Fleischgattern gilt ist falsch, ganz im Gegenteil! zB NÖ-LJG §3a

Das heißt, dass alle Gesetze immer gelten, außer die Paragraphen, die eben für diese Situation, oder für diesen Ort außer Kraft gesetzt wurden.

Grüße

Sandman

Re: Fangschuss nach Unfall?

Verfasst: Mo 29. Aug 2011, 18:33
von gipflzipfla
Coolhand hat geschrieben:In Wien gibts eine Dienstanweisung für die Polizei, wonach Fangschüsse prinzipiell zu unterlassen sind. Man müsste den zuständigen Jäger verständigen und es diesen erledigen lassen. Was ich mir aber nie erklären konnte, ist wer soll das im Stadtgebiet sein, wo es weit und breit kein Revier gibt? Ja Wildtiere leben auch an solchen Orten. Und manchmal sterben sie leider auch dort...
Waidmanns heil @Coolhand,
jo genau.. und nicht zu wenig. Ich habe da unlängst eine Reportage von Universum gesehen.. was da alles kreucht und fleucht, man glaubt es kaum
Coolhand hat geschrieben:Was mich jetzt juristisch gesehen weiter interessieren würde ist, ob man sich nicht nach den STGB "Tierquälerei" schuldig macht, wenn man es unterlässt, dem Tier unnötige Qualen zu ersparen. (Begehung durch Unterlassung?)hm.. wo kein Kläger, da kein Richter und zwingen kann man auch niemanden.

DVC+WH
Coolhand

Re: Fangschuss nach Unfall?

Verfasst: Mo 29. Aug 2011, 18:37
von BigBen
Natürlich gibts da auch in Wien eine zuständige Einrichtung

http://www.wien.gv.at/umwelt/wald/forstamt/

Re: Fangschuss nach Unfall?

Verfasst: Mo 29. Aug 2011, 18:50
von gipflzipfla
sandman hat geschrieben:Leute, Ihr sitzt einem gewaltigen Irrtum auf:

Nur weil die Jagd ruht, heißt das nicht, dass das Jagdgesetz nicht gilt!

Das Jagdgesetz gilt immer, nur einzelne Paragraphen werden an bestimmten Orten/Situationen ausgesetzt.

Auch dass das JG nicht in Fleischgattern gilt ist falsch, ganz im Gegenteil! zB NÖ-LJG §3a

Das heißt, dass alle Gesetze immer gelten, außer die Paragraphen, die eben für diese Situation, oder für diesen Ort außer Kraft gesetzt wurden.

Grüße

Sandman


@sandman,
ich habe ja im Grunde genommen nichts anderes behauptet.. lies mal meine Postings.
Nach meinem Rechtsverständnis gilt: wo die Jagd ruht, wird nicht gejagd.. folglich auf diesem Areal kein Jagdrecht, sondern Tierschutzgesetz

§3a des NÖ Landes Jagdgesetzes solltest Du Dir einfach mal durchlesen und dann einmal, generell, die Definition von "Jagd" und "Jagdgebieten" dagegen stellen.
"Jagdlich geeignet ist eine Fläche dann, wenn Sie eine der vom Gesetz geforderten, zusammenhängenden, Mindestgröße entspricht und mindestens einer Schalenwilart Äsung und Einstand bietet (so in Kärnten, frei interpretiert...), wobei Wasserflächen abgezogen werden".

Es wird §3a des NÖ Landes Jagdgesetzes explizit auf die "für das Tierschutzgesetz verantwortliche Behörde" hin gewiesen.

In §3a des NÖ Landes Jagdgesetzes wird sogar deutlich heraus gestellt, dass man alles andere als Jagdwaffen im Sinne des Gesetzes zur Tötung von (Fleisch)Tieren verwenden darf, sofern diese Gerätschaften mit dem Tierschutzgesetz konform gehen.

Ausdrücklich ist das Bejagen von (Fleisch)Tieren dort untersagt, und es dürfen dort auch keinerelei Abschüsse "vergeben" werden.... !

Der ganze Text könnte auch in einem anderen Gesetzblatt drin stehen...

Oder wir reden irgendwie aneinander vorbei?

Re: Fangschuss nach Unfall?

Verfasst: Mo 29. Aug 2011, 18:52
von gipflzipfla
BigBen hat geschrieben:Natürlich gibts da auch in Wien eine zuständige Einrichtung

http://www.wien.gv.at/umwelt/wald/forstamt/

@BigBen, irgendwo habe ich heute gelesen, dass die Stadt Wien keine reviere verpachtet, sondern "nur" die Abschüsse vergibt (an Abschussnehmer verkauft).

Ist letztlich aber egal.. denn die Stadt übt einfach das Jagdrecht der Gemeindebürger in deren Sinne aus.