GK-Gewehr schießen am eigenen Grundstück?
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Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Re: GK-Gewehr schießen am eigenen Grundstück?
Solang eine Einfriedung keine bauliche Anlage ist, ist sie bewilligungs- und anzeigefrei, auch im Grünland.
Somit ist es jedem freigestellt sein Grundstück mit einem 2m hohen Maschendrahtzaun einzuzäunen.
Somit ist es jedem freigestellt sein Grundstück mit einem 2m hohen Maschendrahtzaun einzuzäunen.
Zuletzt geändert von yoda am Mo 20. Feb 2012, 11:07, insgesamt 2-mal geändert.
Re: GK-Gewehr schießen am eigenen Grundstück?
Das ist ein sehr interessantes Thema. Es wäre super wenn jemand sowas ähnliches wie, "für ein eingefriedetetes Gründstück das zum schießen genutzt werden kann benötigt man Schritt 1, 2, 3...", posten würde.
Benötigt man für den Kugelfang bis z.B. .223 ein Gutachten und gibt es oder muss man eine Firma dafür beauftragen?
Interessant wieviel so ein Grundstück alles in allem ca. kosten würde. (Ist natürlich stark von der Größe und Lage des Grundstücks abhängig)
Benötigt man für den Kugelfang bis z.B. .223 ein Gutachten und gibt es oder muss man eine Firma dafür beauftragen?
Interessant wieviel so ein Grundstück alles in allem ca. kosten würde. (Ist natürlich stark von der Größe und Lage des Grundstücks abhängig)
Zuletzt geändert von Andi1911 am Mo 20. Feb 2012, 11:07, insgesamt 1-mal geändert.
- kemira
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Re: GK-Gewehr schießen am eigenen Grundstück?
Gumbar hat geschrieben:Stell Dir vor der Threadersteller würde sein Grundstück "fest einfrieden" dann würde das bedeuten 1,2 km feste Einfriedung in die Pampa zu stellen.
Was spräche jetzt wirklich dagegen?
Ich kenne zwischen Hermagor und Wolfsberg doch ein oder zwei etwas größere Grundstücke (so im Bereich 1 Hektar, +/-), die rundum mit einbetonierten Säulen und mannshohem Drahtzaun, teils sogar mit massiven Mauern, eingefriedet sind. Warum soll das illegal sein?
illegitimi non carborundum
...the Brotherhood of Blackpowder...
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Re: GK-Gewehr schießen am eigenen Grundstück?
Bei Betonmauern und sowas muss man aufpassen, da gibts die Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes und die Bebauungsvorschriften der jeweiligen Gemeinde die einem das verbieten/beschränken können.
Re: GK-Gewehr schießen am eigenen Grundstück?
II. Abschnitt
Allgemeiner Natur- und Landschaftsschutz
§4 Naturraumerhebung und Schutzziele
§5 Bewilligungspflichtige Vorhaben zum Schutze der freien Natur und Landschaft
Folgende Vorhaben bedürfen auf Flächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Wohn-, Dorf-, Geschäfts-, Industrie- und Betriebsgebiete, gemischte Baugebiete oder als Verkehrsflächen (§§ 14 Abs. 3 lit. a bis f, 15 Burgenländisches Raumplanungsgesetz, LGBl.Nr. 18/1969) ausgewiesen sind, einer Bewilligung:
§6 NATURSCHUTZ- UND LANDSCHAFTSPFLEGEGESETZ
2. Einfriedungen und Abgrenzungen aller Art; ausgenommen jedoch Einfriedungen von Hausgärten sowie Einfriedungen, die dem Schutze land- und forstwirtschaftlicher Kulturen oder der Nutztierhaltung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes dienen, soferne diese dem Charakter des betroffenen Landschaftsraumes (§ 6 Abs. 1 lit. c) angepasst sind und ein sachlicher oder funktioneller Zusammenhang zwischen der Einfriedung und der Nutzung der Fläche für die Dauer des Bestehens der Einfriedung gegeben ist;
. b) die Errichtung und Erweiterung von Anlagen zur Gewinnung von Steinen, Lehm, Sand, Kies, Schotter und Torf sowie die Verfüllung solcher und bereits bestehender Anlagen;
. c) die Errichtung und Erweiterung von Teichen und künstlichen Wasseransammlungen sowie Grabungen und An- schüttungen in stehenden oder vorübergehend nicht wasserführenden Gewässern aller Art; ausgenommen sind Anlagen in Vor-, Haus- und Obstgärten, die in einem Zusammenhang mit Wohngebäuden stehen;
. d) der Aufstau oder die Ausleitung eines Gewässers, die Verfüllung, die Verrohrung, die Auspflasterung oder Ver- legung eines Bachbettes sowie die Umgestaltung eines Uferbereiches, einschließlich von Altarmen; ausgenom- men sind die Instandhaltung und Pflege solcher Uferbereiche;
. e) die Errichtung von Freileitungen mit einer elektrischen Nennspannung von mehr als 30 Kilovolt (KV);
f) die Errichtung von Anlagen für Zwecke des Motocross- und Autocrosssportes oder ähnlicher Sportarten;
. g) die Anlage von Flug-, Modellflug-, Golf- und Minigolfplätzen;
. h) das Verfüllen oder sonstige Verändern von natürlichen Gräben oder Hohlwegen, ausgenommen geringfügige flächenhafte Anschüttungen oder nicht ins Gewicht fallende andere Veränderungen. §6 Voraussetzungen für Bewilligungen
(1) Bewilligungen im Sinne des § 5 sind zu erteilen, wenn durch das Vorhaben oder die Maßnahme einschließlich des Verwendungszweckes nicht
a) das Landschaftsbild nachteilig beeinflußt wird, b) das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum nachteilig beeinträchtigt wird oder dies zu er-
warten ist oder c) der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachteilig beeinträchtigt wird.
(2) Eine nachteilige Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur liegt vor, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben
a) ein wesentlicher Bestand seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten vernichtet wird oder b) der Lebensraum seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder
vernichtet wird oder c) sonst eine wesentliche Störung für das Beziehungs- und Wirkungsgefüge der heimischen Tier- und Pflanzenwelt un-
tereinander und zu ihrer Umwelt in der Biosphäre oder in Teilen davon zu erwarten ist. (3) Eine nachteilige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes ist jedenfalls gegeben,
wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben a) eine Bebauung außerhalb der geschlossenen Ortschaft vorgenommen werden soll, für die keine Notwendigkeit
nach den Voraussetzungen des § 20 Abs. 4 und 5 des Bgld. Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1969, nach- gewiesen werden kann (Zersiedelung) oder Einfriedungen und Abgrenzungen aller Art gemäß § 5 lit. a Z 2 er- richtet werden sollen, für die keine sachlich oder funktionell begründete Notwendigkeit im Zusammenhang mit der widmungsgemäßen Nutzung der Fläche gegeben ist,
§4 Naturraumerhebung und Schutzziele
§5 Bewilligungspflichtige Vorhaben zum Schutze der freien Natur und Landschaft
Folgende Vorhaben bedürfen auf Flächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Wohn-, Dorf-, Geschäfts-, Industrie- und Betriebsgebiete, gemischte Baugebiete oder als Verkehrsflächen (§§ 14 Abs. 3 lit. a bis f, 15 Burgenländisches Raumplanungsgesetz, LGBl.Nr. 18/1969) ausgewiesen sind, einer Bewilligung:
§6 NATURSCHUTZ- UND LANDSCHAFTSPFLEGEGESETZ
2. Einfriedungen und Abgrenzungen aller Art; ausgenommen jedoch Einfriedungen von Hausgärten sowie Einfriedungen, die dem Schutze land- und forstwirtschaftlicher Kulturen oder der Nutztierhaltung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes dienen, soferne diese dem Charakter des betroffenen Landschaftsraumes (§ 6 Abs. 1 lit. c) angepasst sind und ein sachlicher oder funktioneller Zusammenhang zwischen der Einfriedung und der Nutzung der Fläche für die Dauer des Bestehens der Einfriedung gegeben ist;
. b) die Errichtung und Erweiterung von Anlagen zur Gewinnung von Steinen, Lehm, Sand, Kies, Schotter und Torf sowie die Verfüllung solcher und bereits bestehender Anlagen;
. c) die Errichtung und Erweiterung von Teichen und künstlichen Wasseransammlungen sowie Grabungen und An- schüttungen in stehenden oder vorübergehend nicht wasserführenden Gewässern aller Art; ausgenommen sind Anlagen in Vor-, Haus- und Obstgärten, die in einem Zusammenhang mit Wohngebäuden stehen;
. d) der Aufstau oder die Ausleitung eines Gewässers, die Verfüllung, die Verrohrung, die Auspflasterung oder Ver- legung eines Bachbettes sowie die Umgestaltung eines Uferbereiches, einschließlich von Altarmen; ausgenom- men sind die Instandhaltung und Pflege solcher Uferbereiche;
. e) die Errichtung von Freileitungen mit einer elektrischen Nennspannung von mehr als 30 Kilovolt (KV);
f) die Errichtung von Anlagen für Zwecke des Motocross- und Autocrosssportes oder ähnlicher Sportarten;
. g) die Anlage von Flug-, Modellflug-, Golf- und Minigolfplätzen;
. h) das Verfüllen oder sonstige Verändern von natürlichen Gräben oder Hohlwegen, ausgenommen geringfügige flächenhafte Anschüttungen oder nicht ins Gewicht fallende andere Veränderungen. §6 Voraussetzungen für Bewilligungen
(1) Bewilligungen im Sinne des § 5 sind zu erteilen, wenn durch das Vorhaben oder die Maßnahme einschließlich des Verwendungszweckes nicht
a) das Landschaftsbild nachteilig beeinflußt wird, b) das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum nachteilig beeinträchtigt wird oder dies zu er-
warten ist oder c) der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachteilig beeinträchtigt wird.
(2) Eine nachteilige Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur liegt vor, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben
a) ein wesentlicher Bestand seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten vernichtet wird oder b) der Lebensraum seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder
vernichtet wird oder c) sonst eine wesentliche Störung für das Beziehungs- und Wirkungsgefüge der heimischen Tier- und Pflanzenwelt un-
tereinander und zu ihrer Umwelt in der Biosphäre oder in Teilen davon zu erwarten ist. (3) Eine nachteilige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes ist jedenfalls gegeben,
wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben a) eine Bebauung außerhalb der geschlossenen Ortschaft vorgenommen werden soll, für die keine Notwendigkeit
nach den Voraussetzungen des § 20 Abs. 4 und 5 des Bgld. Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1969, nach- gewiesen werden kann (Zersiedelung) oder Einfriedungen und Abgrenzungen aller Art gemäß § 5 lit. a Z 2 er- richtet werden sollen, für die keine sachlich oder funktionell begründete Notwendigkeit im Zusammenhang mit der widmungsgemäßen Nutzung der Fläche gegeben ist,
- kemira
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Re: GK-Gewehr schießen am eigenen Grundstück?
Ah, darum! Dankesehr!
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Re: GK-Gewehr schießen am eigenen Grundstück?
Gumbar hat geschrieben:II. Abschnitt Allgemeiner Natur- und Landschaftsschutz
§4 Naturraumerhebung und Schutzziele
§5 Bewilligungspflichtige Vorhaben zum Schutze der freien Natur und Landschaft
Folgende Vorhaben bedürfen auf Flächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Wohn-, Dorf-, Geschäfts-, Industrie- und Betriebsgebiete, gemischte Baugebiete oder als Verkehrsflächen (§§ 14 Abs. 3 lit. a bis f, 15 Burgenländisches Raumplanungsgesetz, LGBl.Nr. 18/1969) ausgewiesen sind, einer Bewilligung:
hallo
so ist es
ich vermute aber stark dass ein wohnhaus mit einem grunstueck rundum, und seie es auch 200x400m zweifelsfrei zu einer der genanten widmungen (am ehesten "gemischtes baugebiet" ) gehoert
und dort beduerfen mauern an der grundstuecksgrenze bis zu einer hoehe von 2,5m keinerlei bewilligung oder baumeldung
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in OÖ, Slzb., Tirol und der Stmk. möglich.
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- Irwin J. Finster
- Supporter .500 S&W
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Re: GK-Gewehr schießen am eigenen Grundstück?
Gumbar hat geschrieben:evo86 hat geschrieben:So wie ich das verstehe ist ein Viehzaun sehrwohl eine Einfriedung
Nicht verstanden !
Wenn hinter jedem Stacheldrahtzaun die Jagd ruhen würde dann würden in unserer Gemeindejagd an die 1.500 ha wegfallen und die Bauern würden keine Jagdpacht mehr erhalten.
Ein eingefriedetes Grundstück BEI einem Wohnhaus das nicht landwirtschaftlich genutzt wird. Bei meinem Haus z.B. habe ich ca. 2500m² Garten mit einem Stacheldrahtzaun eingefriedet, und ich kann Dir garantieren dass hier die Jagd ruht....
▲
▲ ▲ And Samedi rides with you, gunman. He is the wind you hold in your hands, but he is fickle, the Lord of Graveyards, no matter that you have served him well . . . - Count Zero

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Re: GK-Gewehr schießen am eigenen Grundstück?
Irwin J. Finster hat geschrieben:Ein eingefriedetes Grundstück BEI einem Wohnhaus das nicht landwirtschaftlich genutzt wird. Bei meinem Haus z.B. habe ich ca. 2500m² Garten mit einem Stacheldrahtzaun eingefriedet, und ich kann Dir garantieren dass hier die Jagd ruht....
Na DAS ist ja wohl klar. Eine 08/15 Siedlungsparzelle mit 2500qm habe ich auch aber das hat ja nichts mit der Eingangsfrage und einem 8ha Grundstück zu tun.
Re: GK-Gewehr schießen am eigenen Grundstück?
gewo hat geschrieben:
ich vermute aber stark dass ein Wohnhaus mit einem Grunstueck rundum, und seie es auch 200x400m zweifelsfrei zu einer der genanten Widmungen (am ehesten "gemischtes Baugebiet" ) gehoert
Ich wiederum vermute dass es sich bei diesen 80.000 qm NICHT um gewidmetes Bauland handelt aber der Fragesteller wird uns das sicher beantworten können.
- pointi2009
- .50 BMG
- Beiträge: 5545
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Re: GK-Gewehr schießen am eigenen Grundstück?
so einfach ist das nicht, Widmungsplan ansehen, gibt auch Bauland mit Grünlandanteil. Gehe auch davon aus, dass das Grundstück nicht Bauland ist, daher ist eine Einfriedung nicht gestattet. Ausser halt mit den entsprechenden Auflagen.
Nach wie vor sag ich, mach den Jagdschein, danach klär das mit dem Jäger und gut ists.
Nach wie vor sag ich, mach den Jagdschein, danach klär das mit dem Jäger und gut ists.
Serenity Prayer from Niebuhr: "God, grant me the serenity to accept the things I cannot change,
courage to change the things I can,
and wisdom to know the difference."
courage to change the things I can,
and wisdom to know the difference."
Re: GK-Gewehr schießen am eigenen Grundstück?
BigBen hat geschrieben:Es geht glaub ich auch darum, ob die Jagd auf den angrenzenden Grundstücken ruht...denn wenn da jemand auf dem eingefriedeten Grundstück regelmäßig schiesst, wird dass das Wild in einem größeren Umkreis vergrämen und ein Jäger in den Revieren um Umkreis hätten wohl keine große Freude damit.
Das wär ja positiv, dann wären die Tiere vor dem Jäger gewarnt der nach ihrem Leben trachtet...
-
- .50 BMG
- Beiträge: 609
- Registriert: Mo 28. Mär 2011, 16:17
Re: GK-Gewehr schießen am eigenen Grundstück?
also, ich verrsteh ja nicht, warum hier so herumgeraten wird und nicht einfach im jeweiligen Jagdrecht nachgelesen wird.
Z.B im oÖ. Jaggesetz:
und zum immer wieder zitierten "Kugel das Grundstück nicht verlassen" sei gesagt, daß das zwar sinnvoll ist, aber wörtlich nirgends im Gesetz festgeschrieben ist.
Das ganze Schießen ist generell nirgends im Gesetz behandelt, nur die Ausnahmen vom Führen auf eingefriedetem Privatgrund.
Wenn man also auf eigenem Grund schießen will und die Jagd ruht, dann gelten nur (und das sind eh genug) alle einschlägigen Regelungen des ABGB, die auch für alle anderen Tätigkeiten gelten, wie z.B. Gefährdung, Haftung, Lärmerregung, Erregung öffentlichen Ärgernisses, etc. ... aber auch das Recht zur Wahrnehmung Deiner Interessen mit und auf Deinem Privatbesitz.
Es ist also ganz Dir überlassen, welche Maßnahmen Du ergreifst, um mit all diesen Regelungen nicht in Konflikt zu kommen, Dich mit Deinen Nachbarn zu einigen oder auch nicht zu einigen und im Konfliktfall die Zumutbarkeit feststellen zu lassen.
Das ganze würde Dich auch genauso betreffen, wenn Du auf Deinem Grundstück Motorcross fährst oder mit einem ferngesteuertem Flugmodell herumfliegst.
Bedenklich für Dich wird es erst, wenn Du KEINE oder unzureichende Sicherheitsvorkehrungen triffst, weil dann leicht Deine Verlässlichkeit in Frage gestellt werden kann.
Ob etwas genügend ist oder unzureichend, das darfst DU Dir im Streitfall dann vor Gericht aushandeln.
GS
Z.B im oÖ. Jaggesetz:
Flächen, auf denen die Jagd ruht, sind:
a) Friedhöfe;
b) die der Erholung dienenden öffentlichen Anlagen (Parks);
c) Gebäude;
d) industriellen oder gewerblichen Zwecken dienende Werksanlagen;
e) Höfe und Hausgärten, die durch eine Umfriedung abgeschlossen sind;
f) nicht forstlich genutzte Grundflächen, in die das Eindringen des Haarwildes durch natürliche oder künstliche Umfriedungen verhindert wird; landesübliche Weidezäune gelten nicht als Umfriedungen in diesem Sinne;
g) Einrichtungen und Betriebe, in denen jagdbare Tiere nicht im Zustand der natürlichen Freiheit gehalten werden (wie z.B. Pelztierzuchtanstalten und Fasanerien);
h) Wildgehege (§ 6a) und Tiergärten
und zum immer wieder zitierten "Kugel das Grundstück nicht verlassen" sei gesagt, daß das zwar sinnvoll ist, aber wörtlich nirgends im Gesetz festgeschrieben ist.
Das ganze Schießen ist generell nirgends im Gesetz behandelt, nur die Ausnahmen vom Führen auf eingefriedetem Privatgrund.
Wenn man also auf eigenem Grund schießen will und die Jagd ruht, dann gelten nur (und das sind eh genug) alle einschlägigen Regelungen des ABGB, die auch für alle anderen Tätigkeiten gelten, wie z.B. Gefährdung, Haftung, Lärmerregung, Erregung öffentlichen Ärgernisses, etc. ... aber auch das Recht zur Wahrnehmung Deiner Interessen mit und auf Deinem Privatbesitz.
Es ist also ganz Dir überlassen, welche Maßnahmen Du ergreifst, um mit all diesen Regelungen nicht in Konflikt zu kommen, Dich mit Deinen Nachbarn zu einigen oder auch nicht zu einigen und im Konfliktfall die Zumutbarkeit feststellen zu lassen.
Das ganze würde Dich auch genauso betreffen, wenn Du auf Deinem Grundstück Motorcross fährst oder mit einem ferngesteuertem Flugmodell herumfliegst.
Bedenklich für Dich wird es erst, wenn Du KEINE oder unzureichende Sicherheitsvorkehrungen triffst, weil dann leicht Deine Verlässlichkeit in Frage gestellt werden kann.
Ob etwas genügend ist oder unzureichend, das darfst DU Dir im Streitfall dann vor Gericht aushandeln.
GS