Hallo,
Ich war Heute auf meiner Bezirkshauptmannschaft um meinen Gebraucht gekauften

Revolver zu melden, da dachte ich mir ich nutze die Gelegenheit um mich einmal wegen der Erweiterungs Problematik zu informieren.
( mehr als 5 B Waffen innerhalb von 5 Jahren )
§ 23. WaffG Anzahl der erlaubten Waffen
Gesetzestext (Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. August 2013)
(1) Im Waffenpaß und in der Waffenbesitzkarte ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, festzusetzen.
(2) Die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist grundsätzlich mit nicht mehr als zwei festzusetzen.
Eine größere Anzahl darf - außer in den Fällen des Abs. 3 - nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gilt insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports. Das Sammeln von Schusswaffen der Kategorie B kommt nur insoweit als Rechtfertigung in Betracht, als sich der Antragsteller mit dem Gegenstand der Sammlung und dem Umgang mit solchen Waffen vertraut erweist, und außerdem nachweist, daß er für die sichere Verwahrung der Schußwaffen vorgesorgt hat.
(2a) Schusswaffen der Kategorie B, deren Modell vor 1871 entwickelt wurde, sind in die von der Behörde festgelegte Anzahl nicht einzurechnen.
(2b) Beantragt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte mehr Schusswaffen der Kategorie B besitzen zu dürfen, als ihm bislang erlaubt war und liegt kein Grund vor, bereits gemäß Abs. 2 eine größere Anzahl zu bewilligen, so ist ihm für die Ausübung des Schießsports eine um höchstens zwei größere aber insgesamt fünf nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen, wenn
1. seit der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind,
2. keine Übertretungen des Waffengesetzes vorliegen,
3. glaubhaft gemacht werden kann, dass für die sichere Verwahrung der größeren Anzahl an Schusswaffen Vorsorge getroffen wurde.
(3) Für den Besitz von Teilen von Schusswaffen der Kategorie B, wie Trommel, Verschluß oder Lauf, muß keine gesonderte Rechtfertigung glaubhaft gemacht werden, wenn sie Zubehör einer solchen Waffe des Betroffenen sind. Eine dafür erteilte zusätzliche Bewilligung ist durch einen Vermerk im waffenrechtlichen Dokument zu kennzeichnen. Diese erlischt, sobald der Teil kein Zubehör einer Schusswaffe der Kategorie B des Betroffenen mehr ist.
(Genau den Selben Gesetzes Text hatte die Beamtin auch.)
Die Beamtin meinte sie habe sich so mit ihrer Kollegin und einer anderen Behörde abgesprochen den Absatz 2b bei Sportschützen zu nehmen.
Mein Standpunkt ist wenn Absatz 2 anwendbar ist müsste ich auch mehr als 5 Kat B Waffen innerhalb von 5 Jahren bekommen, deren Standpunkt ist Absatz 2b. Wobei ja in 2b ja nichts von glaubhaft machung steht.
Da ich meine WBK erst seit ca.4 Monaten habe meinte sie das eine Erweiterung nicht möglich ist ( §23 Abs. 2b) da ich mich aber auf §23 Abs.2 berufen will meinte sie ich soll so viele nachweise sammeln wie möglich und dann einen Antrag stellen aber versprechen könne sie mir nichts
Mir wurde von der Beamtin geraten:
1) So viele Ergebnislisten sammel als möglich ( verschiedene Kaliber)
2)Persönliche formloses Schreiben über Rechtfertigung, ...
(Wobei ich noch den Gesetzestext hinzufügen werde
3) Mitgliedsausweis und schreiben des Vereins.
4) ...
Die Behörde will auf der sicheren Seite de Gesetztes stehen und ich will auf der Richtigen stehen.
Und deswegen glaube ich haben sie den Gesetzestext noch nicht richtig verstanden.
Jetzt beginnt bei mir die Daten Sammlung und ich werde euch gerne auf dem laufenden halten.
mfg
howa308