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Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020
Verfasst: So 9. Feb 2020, 10:42
von Yukon
Maddin hat geschrieben: So 9. Feb 2020, 10:04
Yukon hat geschrieben: So 9. Feb 2020, 10:01
woolf hat geschrieben: So 9. Feb 2020, 09:52
Hier noch ein paar Infos aus Graz, die sich ggü. früheren Aussagen noch geändert haben oder noch unklare Frage klärten:
HA, Magazine usw. (Z7, Z8, Z9, Z10):
- HiCaps müssen sicher verwahrt werden
....
Haben die Vortragenden zufällig ventiliert was die Rechtsgrundlage für die geforderte sichere Verwahrung wäre oder wurde das lediglich als Behauptung/Forderung in den Raum gestellt?
Kat. A Waffe. Unbefugte dürfen keinen Zugriff darauf haben und das ist nur durch eine sichere Verwahrung gewährleistet.
Ist aber nur meine Interpretation und nichts offizielles.
EDIT: Die Waffenschrankhersteller wird es freuen...
Eine offizielle Stellungnahme wäre jedoch sehr hilfreich, denn
- Schusswaffen und Munition müssen sicher verwahrt werden und eine Waffe =/= Schusswaffe
- Ich finde nichts, wo die Verwahrung von Waffen geregelt wäre, egal ob es sich dabei um +10/+20 Magazine, Degen, Recurvebögen oder Pfefferspray handelt, denn das Argument der Verhinderung des unbefugten Zugriffs auf Waffen durch sichere Verwahrung würde dann auch bei der Kombination "Besucher/Handwerker mit Waffenverbot" und "Pfefferspray" gelten
Daher denke ich, dass eine Ausführung, auf Basis welcher gesetzlichen Grundlage diese besonderen Verwahrungsvorschriften für +10/+20 Magazine gelten sollen, notwendig.
Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020
Verfasst: So 9. Feb 2020, 10:52
von m_a_d
Ist da eventuell auch auf die Frage der Z7 und Z8 und auch der Zubehörteile die auf solchen Zubehörplätzen gemeldet wurden in Bezug auf den EUFWP eingegangen worden? Problemlos wie KatB oder etwas anders?
Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020
Verfasst: So 9. Feb 2020, 10:54
von eriochromcyanin
Yukon hat geschrieben: So 9. Feb 2020, 10:42
Eine offizielle Stellungnahme wäre jedoch sehr hilfreich, denn
- Schusswaffen und Munition müssen sicher verwahrt werden und eine Waffe =/= Schusswaffe
- Ich finde nichts, wo die Verwahrung von Waffen geregelt wäre, egal ob es sich dabei um +10/+20 Magazine, Degen, Recurvebögen oder Pfefferspray handelt, denn das Argument der Verhinderung des unbefugten Zugriffs auf Waffen durch sichere Verwahrung würde dann auch bei der Kombination "Besucher/Handwerker mit Waffenverbot" und "Pfefferspray" gelten
Daher denke ich, dass eine Ausführung, auf Basis welcher gesetzlichen Grundlage diese besonderen Verwahrungsvorschriften für +10/+20 Magazine gelten sollen, notwendig.
Es ist besteht zwar keine Verpflichtung i.S.d. WaffG, allerdings kann das den Verlust deiner Verlässlichkeit nach § 8 Abs. 1 Z 2 WaffG bedeuten.
Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020
Verfasst: So 9. Feb 2020, 11:33
von Yukon
eriochromcyanin hat geschrieben: So 9. Feb 2020, 10:54
Yukon hat geschrieben: So 9. Feb 2020, 10:42
Eine offizielle Stellungnahme wäre jedoch sehr hilfreich, denn
- Schusswaffen und Munition müssen sicher verwahrt werden und eine Waffe =/= Schusswaffe
- Ich finde nichts, wo die Verwahrung von Waffen geregelt wäre, egal ob es sich dabei um +10/+20 Magazine, Degen, Recurvebögen oder Pfefferspray handelt, denn das Argument der Verhinderung des unbefugten Zugriffs auf Waffen durch sichere Verwahrung würde dann auch bei der Kombination "Besucher/Handwerker mit Waffenverbot" und "Pfefferspray" gelten
Daher denke ich, dass eine Ausführung, auf Basis welcher gesetzlichen Grundlage diese besonderen Verwahrungsvorschriften für +10/+20 Magazine gelten sollen, notwendig.
Es ist besteht zwar keine Verpflichtung i.S.d. WaffG, allerdings kann das den Verlust deiner Verlässlichkeit nach § 8 Abs. 1 Z 2 WaffG bedeuten.
Warum sollte die Verlässlichkeit wegen Nichteinhaltung nicht vorhandener Verwahrungsvorschriften verloren gehen?
Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020
Verfasst: So 9. Feb 2020, 12:00
von eriochromcyanin
Yukon hat geschrieben: So 9. Feb 2020, 11:33
eriochromcyanin hat geschrieben: So 9. Feb 2020, 10:54
Yukon hat geschrieben: So 9. Feb 2020, 10:42
Eine offizielle Stellungnahme wäre jedoch sehr hilfreich, denn
- Schusswaffen und Munition müssen sicher verwahrt werden und eine Waffe =/= Schusswaffe
- Ich finde nichts, wo die Verwahrung von Waffen geregelt wäre, egal ob es sich dabei um +10/+20 Magazine, Degen, Recurvebögen oder Pfefferspray handelt, denn das Argument der Verhinderung des unbefugten Zugriffs auf Waffen durch sichere Verwahrung würde dann auch bei der Kombination "Besucher/Handwerker mit Waffenverbot" und "Pfefferspray" gelten
Daher denke ich, dass eine Ausführung, auf Basis welcher gesetzlichen Grundlage diese besonderen Verwahrungsvorschriften für +10/+20 Magazine gelten sollen, notwendig.
Es ist besteht zwar keine Verpflichtung i.S.d. WaffG, allerdings kann das den Verlust deiner Verlässlichkeit nach § 8 Abs. 1 Z 2 WaffG bedeuten.
Warum sollte die Verlässlichkeit wegen Nichteinhaltung nicht vorhandener Verwahrungsvorschriften verloren gehen?
Habe hier den Inhalt vom Praxiskommentar (Kepplinger, prolibris Verlag, 7. Auflage) zu §16b WaffG entsprechend wiedergegeben.
Selbes Spiel könnte man mit dem §41a WaffG treiben... Verlust oder Diebstahl von großen Magazinen. Dem Wortlaut nach, müsste man nur den Verlust von Schusswaffen melden - große Magazine wären nicht umfasst.
Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020
Verfasst: So 9. Feb 2020, 12:09
von Yukon
eriochromcyanin hat geschrieben: So 9. Feb 2020, 12:00
Yukon hat geschrieben: So 9. Feb 2020, 11:33
eriochromcyanin hat geschrieben: So 9. Feb 2020, 10:54
Es ist besteht zwar keine Verpflichtung i.S.d. WaffG, allerdings kann das den Verlust deiner Verlässlichkeit nach § 8 Abs. 1 Z 2 WaffG bedeuten.
Warum sollte die Verlässlichkeit wegen Nichteinhaltung nicht vorhandener Verwahrungsvorschriften verloren gehen?
Habe hier den Inhalt vom Praxiskommentar (Kepplinger, prolibris Verlag, 7. Auflage) zu §16b WaffG entsprechend wiedergegeben.
Selbes Spiel könnte man mit dem §41a WaffG treiben... Verlust oder Diebstahl von großen Magazinen. Dem Wortlaut nach, müsste man nur den Verlust von Schusswaffen melden - große Magazine wären nicht umfasst.
Es geht mir nicht um einen eventuellen Verlust, sondern es geht mir um die angeblichen Verwahrungsvorschriften für +10/+20 Magazine.
Und was den 41a angeht, ja, der Verlust von Schusswaffen ist zu melden, eine Verpflichtung, dass der Verlust von Waffen (welche auch immer) zu melden wäre, besteht nach 41a nicht, oder hat schon jemand den Verlust eines Pfeffersprays gemeldet?
Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020
Verfasst: So 9. Feb 2020, 13:14
von Emil
Yukon hat geschrieben: So 9. Feb 2020, 12:09
eriochromcyanin hat geschrieben: So 9. Feb 2020, 12:00
Yukon hat geschrieben: So 9. Feb 2020, 11:33
Warum sollte die Verlässlichkeit wegen Nichteinhaltung nicht vorhandener Verwahrungsvorschriften verloren gehen?
Habe hier den Inhalt vom Praxiskommentar (Kepplinger, prolibris Verlag, 7. Auflage) zu §16b WaffG entsprechend wiedergegeben.
Selbes Spiel könnte man mit dem §41a WaffG treiben... Verlust oder Diebstahl von großen Magazinen. Dem Wortlaut nach, müsste man nur den Verlust von Schusswaffen melden - große Magazine wären nicht umfasst.
Es geht mir nicht um einen eventuellen Verlust, sondern es geht mir um die angeblichen Verwahrungsvorschriften für +10/+20 Magazine.
Und was den 41a angeht, ja, der Verlust von Schusswaffen ist zu melden, eine Verpflichtung, dass der Verlust von Waffen (welche auch immer) zu melden wäre, besteht nach 41a nicht, oder hat schon jemand den Verlust eines Pfeffersprays gemeldet?
Das lässt sich deshalb nicht vergleichen weil der Pfefferspray eine vollkommen frei verkäufliche (Abwehr-) Waffe ist, keiner Bewilligung welcher Art auch immer Bedarf und auch nicht im ZWR gemeldet werden kann - die Magazine sind aber verbotene Waffen gem. 17 WaffG und dürfen nur mit Sondergenehmigungen besessen werden
Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020
Verfasst: So 9. Feb 2020, 13:35
von Yukon
Emil hat geschrieben: So 9. Feb 2020, 13:14
Yukon hat geschrieben: So 9. Feb 2020, 12:09
eriochromcyanin hat geschrieben: So 9. Feb 2020, 12:00
Habe hier den Inhalt vom Praxiskommentar (Kepplinger, prolibris Verlag, 7. Auflage) zu §16b WaffG entsprechend wiedergegeben.
Selbes Spiel könnte man mit dem §41a WaffG treiben... Verlust oder Diebstahl von großen Magazinen. Dem Wortlaut nach, müsste man nur den Verlust von Schusswaffen melden - große Magazine wären nicht umfasst.
Es geht mir nicht um einen eventuellen Verlust, sondern es geht mir um die angeblichen Verwahrungsvorschriften für +10/+20 Magazine.
Und was den 41a angeht, ja, der Verlust von Schusswaffen ist zu melden, eine Verpflichtung, dass der Verlust von Waffen (welche auch immer) zu melden wäre, besteht nach 41a nicht, oder hat schon jemand den Verlust eines Pfeffersprays gemeldet?
Das lässt sich deshalb nicht vergleichen weil der Pfefferspray eine vollkommen frei verkäufliche (Abwehr-) Waffe ist, keiner Bewilligung welcher Art auch immer Bedarf und auch nicht im ZWR gemeldet werden kann - die Magazine sind aber verbotene Waffen gem. 17 WaffG und dürfen nur mit Sondergenehmigungen besessen werden
Beides, der Pfefferspray und das +10/+20 Magazin, sind Waffen iSd WaffG.
Ob die betreffende Waffe im ZWR erfasst ist oder nicht, ob es sich dabei um eine verbotene Waffe handelt oder nicht, ob es sich um eine Abwehrwaffe handelt oder nicht, spielt bei der Bewertung, ob es für Waffen iSd WaffG, die jedoch keine Schusswaffen sind, besondere Verwahrungsvorschriften gibt, keine Rolle.
Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020
Verfasst: So 9. Feb 2020, 13:50
von AUG-andy
Yukon hat geschrieben: So 9. Feb 2020, 13:35
Emil hat geschrieben: So 9. Feb 2020, 13:14
Yukon hat geschrieben: So 9. Feb 2020, 12:09
Es geht mir nicht um einen eventuellen Verlust, sondern es geht mir um die angeblichen Verwahrungsvorschriften für +10/+20 Magazine.
Und was den 41a angeht, ja, der Verlust von Schusswaffen ist zu melden, eine Verpflichtung, dass der Verlust von Waffen (welche auch immer) zu melden wäre, besteht nach 41a nicht, oder hat schon jemand den Verlust eines Pfeffersprays gemeldet?
Das lässt sich deshalb nicht vergleichen weil der Pfefferspray eine vollkommen frei verkäufliche (Abwehr-) Waffe ist, keiner Bewilligung welcher Art auch immer Bedarf und auch nicht im ZWR gemeldet werden kann - die Magazine sind aber verbotene Waffen gem. 17 WaffG und dürfen nur mit Sondergenehmigungen besessen werden
Beides, der Pfefferspray und das +10/+20 Magazin, sind Waffen iSd WaffG.
Ob die betreffende Waffe im ZWR erfasst ist oder nicht, ob es sich dabei um eine verbotene Waffe handelt oder nicht, ob es sich um eine Abwehrwaffe handelt oder nicht, spielt bei der Bewertung, ob es für Waffen iSd WaffG, die jedoch keine Schusswaffen sind, besondere Verwahrungsvorschriften gibt, keine Rolle.
Welcher normale Mensch legt den Pfefferspray in den Waffenschrank
Der liegt in der Handtasche meiner Frau , und dort gehört er auch hin !!!
Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020
Verfasst: So 9. Feb 2020, 13:59
von Huck_Finn
eriochromcyanin hat geschrieben: So 9. Feb 2020, 12:00
(Kepplinger, prolibris Verlag, 7. Auflage) zu §16b WaffG entsprechend wiedergegeben...
Ahh.. Neue Auflage bei Pro Libris schon verfügbar? Danke für den Hinweis
Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020
Verfasst: So 9. Feb 2020, 14:56
von Yukon
AUG-andy hat geschrieben: So 9. Feb 2020, 13:50
Yukon hat geschrieben: So 9. Feb 2020, 13:35
Emil hat geschrieben: So 9. Feb 2020, 13:14
Das lässt sich deshalb nicht vergleichen weil der Pfefferspray eine vollkommen frei verkäufliche (Abwehr-) Waffe ist, keiner Bewilligung welcher Art auch immer Bedarf und auch nicht im ZWR gemeldet werden kann - die Magazine sind aber verbotene Waffen gem. 17 WaffG und dürfen nur mit Sondergenehmigungen besessen werden
Beides, der Pfefferspray und das +10/+20 Magazin, sind Waffen iSd WaffG.
Ob die betreffende Waffe im ZWR erfasst ist oder nicht, ob es sich dabei um eine verbotene Waffe handelt oder nicht, ob es sich um eine Abwehrwaffe handelt oder nicht, spielt bei der Bewertung, ob es für Waffen iSd WaffG, die jedoch keine Schusswaffen sind, besondere Verwahrungsvorschriften gibt, keine Rolle.
Welcher normale Mensch legt den Pfefferspray in den Waffenschrank
Der liegt in der Handtasche meiner Frau , und dort gehört er auch hin !!!
Eben, genau das meine ich auch.
Um was es mir geht ist, wenn gefordert wird, dass +10/+20 Magazine sicher (=versperrt) verwahrt werden müssen weil es sich um Waffen iSd WaffG handelt, dann müsste dies auch für alle anderen Arten von Waffen iSd WaffG gelten.
Aber anscheinend ist dem nicht so, genauer gesagt wäre eine sichere Verwahrung des beispielhaften Pfeffersprays auch absolut widersinnig.
Wenn jetzt eben die Behauptung aufgestellt wird, dass nur manche Waffen sicher verwahrt werden müssen (beispielsweise +10/+20 Magazine) und andere Waffen jedoch nicht, dann würde ich gerne wissen, aufgrund welcher rechtlichen Grundlage diese Unterscheidung getroffen wird, ich find nämlich nichts.
Ein freundlicher User hat mich jedoch auf den Paragraph 8 Abs.1 Z2 aufmerksam gemacht, wonach impliziert wird, dass "Waffen sorgfältig verwahrt" werden müssen.
Womit sich jetzt die Frage ergibt, worin sich "sorgfältig" von "sicher" unterscheidet....
Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020
Verfasst: So 9. Feb 2020, 19:38
von Emil
Yukon hat geschrieben: So 9. Feb 2020, 13:35
Emil hat geschrieben: So 9. Feb 2020, 13:14
Yukon hat geschrieben: So 9. Feb 2020, 12:09
Es geht mir nicht um einen eventuellen Verlust, sondern es geht mir um die angeblichen Verwahrungsvorschriften für +10/+20 Magazine.
Und was den 41a angeht, ja, der Verlust von Schusswaffen ist zu melden, eine Verpflichtung, dass der Verlust von Waffen (welche auch immer) zu melden wäre, besteht nach 41a nicht, oder hat schon jemand den Verlust eines Pfeffersprays gemeldet?
Das lässt sich deshalb nicht vergleichen weil der Pfefferspray eine vollkommen frei verkäufliche (Abwehr-) Waffe ist, keiner Bewilligung welcher Art auch immer Bedarf und auch nicht im ZWR gemeldet werden kann - die Magazine sind aber verbotene Waffen gem. 17 WaffG und dürfen nur mit Sondergenehmigungen besessen werden
Beides, der Pfefferspray und das +10/+20 Magazin, sind Waffen iSd WaffG.
Ob die betreffende Waffe im ZWR erfasst ist oder nicht,
ob es sich dabei um eine verbotene Waffe handelt oder nicht, ob es sich um eine Abwehrwaffe handelt oder nicht,
spielt bei der Bewertung, ob es für Waffen iSd WaffG, die jedoch keine Schusswaffen sind, besondere Verwahrungsvorschriften gibt, keine Rolle.
Das ist deine Rechtsansicht. Ich glaube das BMI könnte das anders sehen...
Sieh dir doch mal das WaffG in einer Gesamtbetrachtung an, glaubst du wirklich dass man etwas wie einen frei verkäuflichen Pfefferspray mit "verbotenen Waffen" (also Kat A) für die man - nur beispielsweise - im § 50 bzw. 51 sogar eigene Strafbestimmungen geschaffen hat wirklich vergleichen kann..?
Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020
Verfasst: So 9. Feb 2020, 22:43
von Maddin
Yukon hat geschrieben: So 9. Feb 2020, 11:33
eriochromcyanin hat geschrieben: So 9. Feb 2020, 10:54
Yukon hat geschrieben: So 9. Feb 2020, 10:42
Eine offizielle Stellungnahme wäre jedoch sehr hilfreich, denn
- Schusswaffen und Munition müssen sicher verwahrt werden und eine Waffe =/= Schusswaffe
- Ich finde nichts, wo die Verwahrung von Waffen geregelt wäre, egal ob es sich dabei um +10/+20 Magazine, Degen, Recurvebögen oder Pfefferspray handelt, denn das Argument der Verhinderung des unbefugten Zugriffs auf Waffen durch sichere Verwahrung würde dann auch bei der Kombination "Besucher/Handwerker mit Waffenverbot" und "Pfefferspray" gelten
Daher denke ich, dass eine Ausführung, auf Basis welcher gesetzlichen Grundlage diese besonderen Verwahrungsvorschriften für +10/+20 Magazine gelten sollen, notwendig.
Es ist besteht zwar keine Verpflichtung i.S.d. WaffG, allerdings kann das den Verlust deiner Verlässlichkeit nach § 8 Abs. 1 Z 2 WaffG bedeuten.
Warum sollte die Verlässlichkeit wegen Nichteinhaltung nicht vorhandener Verwahrungsvorschriften verloren gehen?
Das Problem ist ja, dass das WaffG stets zuungunsten des Bürgers ausgelegt wird. Was aus meiner Sicht schon eine absolute Schweinerei ist.
Zum Beispiel: Im Gesetz ist zwar die Selbstverteidigung erlaubt, ein Kommentar stellt aber das Recht mit einer sehr eigenartig formulierten Verwahrungsbestimmung in Frage. „Die gemeinsame Verwahrung von Waffe und Munition vermag die Unverlässlichkeit noch nicht zu begründen.“ (sinngemäß zitiert). Man bedient sich also einer negativen Formulierung anstatt das Recht auf Selbstverteidigung positiv zu bekräftigen.
Ich erwarte mir von den Gesetzesverdrehern in den zuständigen Stellen leider nichts anderes und von den Gerichten bekommen sie viel zu oft recht. Da schiele ich stets mit einem weinenden Auge nach Amerika. Dort ist das Rech auf Waffen vor Gerichten nämlich noch etwas wert...
Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020
Verfasst: Mo 10. Feb 2020, 07:27
von Yukon
Emil hat geschrieben: So 9. Feb 2020, 19:38
Yukon hat geschrieben: So 9. Feb 2020, 13:35
Emil hat geschrieben: So 9. Feb 2020, 13:14
Das lässt sich deshalb nicht vergleichen weil der Pfefferspray eine vollkommen frei verkäufliche (Abwehr-) Waffe ist, keiner Bewilligung welcher Art auch immer Bedarf und auch nicht im ZWR gemeldet werden kann - die Magazine sind aber verbotene Waffen gem. 17 WaffG und dürfen nur mit Sondergenehmigungen besessen werden
Beides, der Pfefferspray und das +10/+20 Magazin, sind Waffen iSd WaffG.
Ob die betreffende Waffe im ZWR erfasst ist oder nicht,
ob es sich dabei um eine verbotene Waffe handelt oder nicht, ob es sich um eine Abwehrwaffe handelt oder nicht,
spielt bei der Bewertung, ob es für Waffen iSd WaffG, die jedoch keine Schusswaffen sind, besondere Verwahrungsvorschriften gibt, keine Rolle.
Das ist deine Rechtsansicht. Ich glaube das BMI könnte das anders sehen...
Sieh dir doch mal das WaffG in einer Gesamtbetrachtung an, glaubst du wirklich dass man etwas wie einen frei verkäuflichen Pfefferspray mit "verbotenen Waffen" (also Kat A) für die man - nur beispielsweise - im § 50 bzw. 51 sogar eigene Strafbestimmungen geschaffen hat wirklich vergleichen kann..?
Na sicher ist das meine Rechtsansicht.
Und ja, was die Verwahrungsthematik anbelangt, bin ich sehr wohl der Meinung, dass Magazine und Pfeffersprays vergleichbar sind und vergleichbar sein müssen, denn es gibt keine Norm, die bezüglich der Verwahrung Unterschiede zwischen den einzelnen Arten von Waffen iSd WaffG macht. Sollte dir aber eine entsprechende Norm bekannt sein, dann bitte her damit.
Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020
Verfasst: Mo 10. Feb 2020, 07:47
von Yukon
Maddin hat geschrieben: So 9. Feb 2020, 22:43
Yukon hat geschrieben: So 9. Feb 2020, 11:33
eriochromcyanin hat geschrieben: So 9. Feb 2020, 10:54
Es ist besteht zwar keine Verpflichtung i.S.d. WaffG, allerdings kann das den Verlust deiner Verlässlichkeit nach § 8 Abs. 1 Z 2 WaffG bedeuten.
Warum sollte die Verlässlichkeit wegen Nichteinhaltung nicht vorhandener Verwahrungsvorschriften verloren gehen?
Das Problem ist ja, dass das WaffG stets zuungunsten des Bürgers ausgelegt wird. Was aus meiner Sicht schon eine absolute Schweinerei ist.
Zum Beispiel: Im Gesetz ist zwar die Selbstverteidigung erlaubt, ein Kommentar stellt aber das Recht mit einer sehr eigenartig formulierten Verwahrungsbestimmung in Frage. „Die gemeinsame Verwahrung von Waffe und Munition vermag die Unverlässlichkeit noch nicht zu begründen.“ (sinngemäß zitiert). Man bedient sich also einer negativen Formulierung anstatt das Recht auf Selbstverteidigung positiv zu bekräftigen.
Ich erwarte mir von den Gesetzesverdrehern in den zuständigen Stellen leider nichts anderes und von den Gerichten bekommen sie viel zu oft recht. Da schiele ich stets mit einem weinenden Auge nach Amerika. Dort ist das Rech auf Waffen vor Gerichten nämlich noch etwas wert...
Dass die oftmalig bis permanente Auslegung des WaffG zu unserem Nachteil eine Schweinerei ist, da rennst du bei mir offene Türen ein.
Um was es mir geht ist folgendes: wenn der Gesetzgeber ein bestimmtes Verhalten des Bürgers unterbinden möchte, bzw., ein bestimmtes Verhalten des Bürgers verpflichtend einfordernd möchte, ist es Aufgabe des Gesetzgebers zuvor eine entsprechende Norm zu beschließen und kundzutun.
Ohne einer entsprechenden Norm kann natürlich auch dieses bestimmte Verhalten nicht als Pflicht des Bürgers eingefordert werden, daher kann bei Nichtbefolgung dieses bestimmten Verhaltens auch keine Verstoß gegen eine gesetzliche Norm entstehen, die Norm existiert ja gar nicht und lässt sich auch aus anderen Normen nicht herleiten.
Mir wäre keine Norm bekannt und ich könnte auch aus anderen Bestimmungen nicht herleiten, dass +10/+20 Magazine und der Pfefferspray, beides Waffen iSd WaffG, bezüglich der Verwahrung unterschiedlich zu behandeln wären.
Daher frage ich mich, wie die vortragenden Juristen der Roadshow ihre Behauptung stützen können, dass die betreffenden Magazine versperrt aufzubewahren sind?
Vielleicht stolpert ja der User DLK über diesen Post und kann etwas Licht ins Dunkel bringen...