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Re: Eilmeldung WaffG neu!!
Verfasst: Mo 8. Okt 2018, 10:16
von Atheki
usu792 hat geschrieben:De facto kann man also wenn seit der Ausstellung der WBK noch keine 5 Jahre vergangen sind nichtmehr erweitern wenn ich das richtig lese?
Auch als Sportschütze erst nach 5 Jahren steht in der Auflistung...
Ich glaube da liegst du falsch.
Anzahl der erlaubten Waffen
§ 23.(2) Die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist mit zwei festzusetzen. Auf Antrag ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, auf höchstens fünf zu erhöhen, sofern seit der erstmaligen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind. Unabhängig davon darf eine größere Anzahl, auch wenn eine weitere Bewilligung ausgestellt wird, nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gilt insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports sowie das Sammeln von Schusswaffen.
Solange du glaubhaft rechtfertigen kannst mehr zu brauchen als du momentan hast, steht es dir zu diese zu beantragen.
Egal wie lange du die WBK hast.
Jedenfalls ist dies meine Auffassung des Textes.
Re: Eilmeldung WaffG neu!!
Verfasst: Mo 8. Okt 2018, 10:17
von Robiwan
Bourne hat geschrieben:Und jetzt die große Frage: Ist der Verein ein Schießsportverein?

Auf die Schnelle würde ich "nein" sagen.
(2) Ein Schießsportverein im Sinne des Abs. 1 ist ein Verein nach dem Vereinsgesetz 2002 (VerG),
BGBl. I Nr. 66/2002, der über mindestens 100 ordentliche Mitglieder verfügt und regelmäßig, zumindest einmal jährlich, Mitglieder zu nationalen, mindestens fünf Bundesländer übergreifenden, oder internationalen Schießwettbewerben entsendet oder solche selbst veranstaltet.
>100 Mitglieder: check
1x nationaler bzw. 5 Bundesländerübergreifener Wettbewerb ausrichten : nicht wirklich, bisher gab es nur lokale Bewerbe. Lässt sich aber machen.
Entsendung von Mitgliedern zu o.g. Bewerben: nicht wirklich, der Verein ist kein Mitglied der Landesschützenverbände => keine Teilnahme als offizieller Verein bei deren Bewerben (z.B. SGKP) möglich. IPSC detto.
*edit* ein eigener Stand ist keine Pflichtvoraussetzung!
Re: Eilmeldung WaffG neu!!
Verfasst: Mo 8. Okt 2018, 10:17
von eXo
Liebe Leute,
ich habe nun die 24 Seite mehr oder weniger überflogen.
Habe ich das nun richtig verstanden das der Gesetzesentwurf heute gegen Mittag offiziell wo ausgeschrieben wird?
Denn Seite 1 ist ja nur so eine Art Inoffizielle Ausschreibung?!
Wenn ja bitte wo kann ich das dann einlesen?
Re: Eilmeldung WaffG neu!!
Verfasst: Mo 8. Okt 2018, 10:18
von Bourne
Maddin hat geschrieben:Bourne hat geschrieben:Und jetzt die große Frage: Ist der Verein ein Schießsportverein?

Laut eigener Aussage ja.
Also ganz ehrlich, ich bin bei dem Entwurf ziemlich überfragt. Nicht rechtlich, sondern faktisch...
Verein mit mind. 100 Mitglieder, Entsendung in mehrere Bundesländer und verpflichtendes Training und Bewerbe pro Jahr.
Bitte wie soll sowas aktuell in Österreich funktionieren, wennst nicht gerade im Umfeld einer größeren Stadt oder Gemeinde wohnst und auch keine mind. 40 Stunden arbeitest ? Die langjährige Vereinsmitgliedschaft und Freundschaft auflösen, nur damit man weiterhin seine Magazine bekommt ? Das ist doch verrückt. Nichteinmal mit Deutschland ist es zu vergleichen, die trotz ihrer Sportordnung und der großen Einwohnerzahl an quasi jeder Ecke einen Schützenverein haben der diese Anforderungen nicht erfüllen könnte...
Übererfüllung der Richtlinie über Umwege ...
Re: Eilmeldung WaffG neu!!
Verfasst: Mo 8. Okt 2018, 10:19
von Lindenwirt
eXo hat geschrieben:Liebe Leute,
ich habe nun die 24 Seite mehr oder weniger überflogen.
Habe ich das nun richtig verstanden das der Gesetzesentwurf heute gegen Mittag offiziell wo ausgeschrieben wird?
Denn Seite 1 ist ja nur so eine Art Inoffizielle Ausschreibung?!
Wenn ja bitte wo kann ich das dann einlesen?
Ich glaube du kannst dich darauf verlassen dass, egal wo der Text veröffentlich wird, er relativ zeitnah (ich tippe mal auf unter 10min) hier im Forum verlinkt wird und höchstwahrscheinlich sogar in einem eigenen Thread (was Sinn machen würde).
Re: Eilmeldung WaffG neu!!
Verfasst: Mo 8. Okt 2018, 10:20
von eXo
Lindenwirt hat geschrieben:eXo hat geschrieben:Liebe Leute,
ich habe nun die 24 Seite mehr oder weniger überflogen.
Habe ich das nun richtig verstanden das der Gesetzesentwurf heute gegen Mittag offiziell wo ausgeschrieben wird?
Denn Seite 1 ist ja nur so eine Art Inoffizielle Ausschreibung?!
Wenn ja bitte wo kann ich das dann einlesen?
Ich glaube du kannst dich darauf verlassen dass, egal wo der Text veröffentlich wird, er relativ zeitnah (ich tippe mal auf unter 10min) hier im Forum verlinkt wird und höchstwahrscheinlich sogar in einem eigenen Thread (was Sinn machen würde).
Danke für die rasche Information
Re: Eilmeldung WaffG neu!!
Verfasst: Mo 8. Okt 2018, 10:21
von Baxter
Re: Eilmeldung WaffG neu!!
Verfasst: Mo 8. Okt 2018, 10:26
von Atheki
Bourne hat geschrieben:The_Governor hat geschrieben:gewo hat geschrieben:
sie werden halt keine mitglieder mehr haben bald denn alle die mit HAs schiessen wollen muessen den verein wechseln
das bringt natuerlich die vereinskassen unter druck
kann mir schon vorstellen dass sich das der eine oder andere vorstand nimmer antun will wenn es eh jetzt auch schon knapp ist
Keine neuen jedenfalls. Die alten haben ja ihre Mags vom Altbestand. Das ist auf dauer natürlich eine Katastrophe.
Steht eigentlich irgendwo was davon, dass beim Altbestand die Anzahl der Magazine auf die vorhandenen beschränkt ist?
Nein, ich habe nirgends etwas bezüglich der Stückzahl gefunden.
Da steht nur wenn ich welche habe muß ich die melden und bekomme eine Ausnahmegenehmigung vom Verbot bezüglich Besitz (oder Führen je nach WBK/WP).
Somit eigentlich nur eine Meldung das ich mindestens ein HighCap Magazin für Waffe X besitze und um eine Ausnahme ansuche.
§ 58. (13)
Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 und 10 hat die Behörde dem Betroffenen eine Ausnahme vom Verbot zum Besitz oder Führen solcher Magazine zu bewilligen.Nachtrag wegen der Erläuterungen:
Zu § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 5:
Die Ausnahmebewilligung gemäß § 17 Abs. 3 ist derzeit an eine behördliche Ermessensentscheidung gebunden. Einem Wunsch aus der Praxis entsprechend soll die Behörde einem Sportschützen, der eine Schusswaffe der Kategorie B besitzt, auf Antrag für die Ausübung des Schießsports eine Ausnahme vom Verbot des Erwerbs und Besitzes einer halbautomatischen Schusswaffe mit hoher Magazinkapazität gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 und 8 erteilen. Ist der Betroffene zu diesem Zeitpunkt aufgrund eines Waffenpasses zum Führen der Schusswaffe der Kategorie B berechtigt, hat die Behörde auf Antrag auch eine Ausnahme vom Verbot des Führens einer Schusswaffe gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 und 8 zu erteilen. Die bestehende Berechtigung des Betroffenen für die Schusswaffe der Kategorie B soll von der Behörde dementsprechend eingeschränkt werden: Die Berechtigung zum Erwerb, Besitz oder Führen einer solchen Schusswaffe soll im Hinblick auf die Anzahl der Schusswaffen nur im bisherigen Umfang bestehen, dem Betroffenen folglich keine Berechtigung für eine weitere Schusswaffe erteilt werden.
Aus Praktikabilitätsgründen soll Inhabern einer Bewilligung für Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 oder 11 die Möglichkeit eröffnet werden, für ihre konkret besessenen Schusswaffen weitere Magazine, die mehr als 10 oder 20 Patronen aufnehmen können (Z 9 und 10), ohne gesonderte Bewilligung zu erwerben. Diesfalls ist keine Meldung an die Behörde erforderlich.
Re: Eilmeldung WaffG neu!!
Verfasst: Mo 8. Okt 2018, 10:26
von Maddin
Schon wer den § 17 durchgelesen ?
herrlich was da drin steht. Magazine also zukünftig auch ohne entsprechende Waffe verbotene Gegestände...
Re: Eilmeldung WaffG neu!!
Verfasst: Mo 8. Okt 2018, 10:29
von FFWGK
Atheki hat geschrieben:usu792 hat geschrieben:De facto kann man also wenn seit der Ausstellung der WBK noch keine 5 Jahre vergangen sind nichtmehr erweitern wenn ich das richtig lese?
Auch als Sportschütze erst nach 5 Jahren steht in der Auflistung...
Ich glaube da liegst du falsch.
Anzahl der erlaubten Waffen
§ 23.(2) Die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist mit zwei festzusetzen. Auf Antrag ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, auf höchstens fünf zu erhöhen, sofern seit der erstmaligen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind. Unabhängig davon darf eine größere Anzahl, auch wenn eine weitere Bewilligung ausgestellt wird, nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gilt insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports sowie das Sammeln von Schusswaffen.
Solange du glaubhaft rechtfertigen kannst mehr zu brauchen als du momentan hast, steht es dir zu diese zu beantragen.
Egal wie lange du die WBK hast.
Jedenfalls ist dies meine Auffassung des Textes.
Die Erläuterungen stützen diese Meinung.
Re: Eilmeldung WaffG neu!!
Verfasst: Mo 8. Okt 2018, 10:30
von titan
Bitte denkt darüber nach dass Vereine auch fusionieren können.
Re: Eilmeldung WaffG neu!!
Verfasst: Mo 8. Okt 2018, 10:32
von Maddin
titan hat geschrieben:Bitte denkt darüber nach dass Vereine auch fusionieren können.
Bei den regionalen Unterschieden und fehlenden Schießstätten ? Wie denn ?
Re: Eilmeldung WaffG neu!!
Verfasst: Mo 8. Okt 2018, 10:32
von JollyJumper
titan hat geschrieben:Bitte denkt darüber nach dass Vereine auch fusionieren können.
Und der neue Obmann wird im Duell ermittelt.

Re: Eilmeldung WaffG neu!!
Verfasst: Mo 8. Okt 2018, 10:35
von FFWGK
Nicht schon wieder Möglichkeiten austüfteln das Gesetz zu umgehen bevor es beschlossen ist

Wobei...Duell der Obmänner hätte was gg
Re: Eilmeldung WaffG neu!!
Verfasst: Mo 8. Okt 2018, 10:37
von FFWGK
Nein. Nach 5 Jahren ohne Begründung. Einfach weil du willst, du deine Zuverlässigkeit bewiesen hast und keine Gefahr darstellst.