Seite 25 von 33
Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020
Verfasst: Mo 10. Feb 2020, 09:14
von Emil
Yukon hat geschrieben: Mo 10. Feb 2020, 07:27
Emil hat geschrieben: So 9. Feb 2020, 19:38
Yukon hat geschrieben: So 9. Feb 2020, 13:35
Beides, der Pfefferspray und das +10/+20 Magazin, sind Waffen iSd WaffG.
Ob die betreffende Waffe im ZWR erfasst ist oder nicht,
ob es sich dabei um eine verbotene Waffe handelt oder nicht, ob es sich um eine Abwehrwaffe handelt oder nicht,
spielt bei der Bewertung, ob es für Waffen iSd WaffG, die jedoch keine Schusswaffen sind, besondere Verwahrungsvorschriften gibt, keine Rolle.
Das ist deine Rechtsansicht. Ich glaube das BMI könnte das anders sehen...
Sieh dir doch mal das WaffG in einer Gesamtbetrachtung an, glaubst du wirklich dass man etwas wie einen frei verkäuflichen Pfefferspray mit "verbotenen Waffen" (also Kat A) für die man - nur beispielsweise - im § 50 bzw. 51 sogar eigene Strafbestimmungen geschaffen hat wirklich vergleichen kann..?
Na sicher ist das meine Rechtsansicht.
Und ja, was die Verwahrungsthematik anbelangt, bin ich sehr wohl der Meinung, dass Magazine und Pfeffersprays vergleichbar sind und vergleichbar sein müssen, denn es gibt keine Norm, die bezüglich der Verwahrung Unterschiede zwischen den einzelnen Arten von Waffen iSd WaffG macht. Sollte dir aber eine entsprechende Norm bekannt sein, dann bitte her damit.
Das es keine konkrete Verwahrungsvorschrift für die Magazine gibt ist ein Fakt den wohl fast jeder hier im Forum kennt. Ich bin ganz bei dir, dass der Gesetzgeber, wenn er ein bestimmtes Verhalten vom Bürger einfordert, dies auch durch geeignet Rechtsakte (z.B. Verordnung) ersichtlich machen sollte und wir hier nicht die halbe Zeit "Rätsel raten" spielen müssen sollten.
Aber bis irgendetwas verbindliches kommt bleibt halt nur verschiedene Rechtsansichten auszutauschen, sinnvoll wäre meines Erachtens wenn man die ungeklärten Probleme zusammenfassen und eine offizielle Anfrage stellen würde.
Der Pfefferspray ist "nur" eine Waffe im Sinne des WaffG, er fällt unter keine Kategorie C/B/A, jeder erwachsene Österreicher (ohne Waffenverbot) darf ihn erwerben, besitzen, führen ect. und man kann ihn daher jeder solchen Person auch überlassen, eine Meldung ist dabei nicht erforderlich. Verstöße dagegen sind
hinsichtlich des Überlassens grundsätzlich
Verwaltungsübertretungen gem. § 51 Abs. 1 Z. 4.
Das <10/20 Magazin ist eine "verbotene Waffe" im Sinne des WaffG, es fällt unter die "höchste" Waffenkategorie (Kat A), ein Erwerb ist nur mit Ausnahmegenehmigung aufgrund eines waffenrechtlichen Dokumentes zulässig (Altbestandsregelungen lasse ich jetzt bei Seite), Führen ist (mit Ausnahmen wenn passend zu Z.7/8/11 Waffen ect.) nur mit Waffenpass zulässig, man kann es nur einer Personen mit einer entsprechend passenden Sondergenehmigung überlassen, dafür ist eine Meldung bei der Behörde notwendig. Verstöße dagegen sind
hinsichtlich des Überlassens grundsätzlich
gerichtlich strafbare Handlungen gem. § 50 Abs 1 Z. 5.
Sieht man sich jetzt dazu noch den § 8 Abs. 1 Z. 2 an, wonach ein Mensch ex lege nicht verlässlich ist, wenn er "
mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird" dann bekomme jedenfalls ich Zweifel ob man bei einer Kat A Waffe nicht schon aus dem Gesetz heraus gewisse grundsätzliche Anforderungen für "sorgfältig verwahren" stellen muss.
Aus dieser (Gesamt-) Betrachtung des Unterschiedes hinsichtlich des Überlassens von Pfefferspray und <10/20 Magazinen bzw. der Terminologie des WaffG ergeben sich für mich meine Zweifel, ob man auch hinsichtlich der Verwahrung wirklich einen Pfefferspray mit einem <10/20 Magazin vergleichen kann...
Vielleicht stolpert ja der User DLK über diesen Post und kann etwas Licht ins Dunkel bringen..
Ja da stimme ich dir zu, das wäre toll, vielleicht weiß er auch inzwischen irgendetwas näheres hinsichtlich der Verwahrung.
Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020
Verfasst: Mo 10. Feb 2020, 12:42
von Yukon
Emil hat geschrieben: Mo 10. Feb 2020, 09:14
Vielleicht stolpert ja der User DLK über diesen Post und kann etwas Licht ins Dunkel bringen..
Ja da stimme ich dir zu, das wäre toll, vielleicht weiß er auch inzwischen irgendetwas näheres hinsichtlich der Verwahrung.
Ich hab einmal eine PN an ihn geschrieben, er wird uns sicher in der ein oder anderen Weise erhellen können
Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020
Verfasst: Mo 10. Feb 2020, 23:25
von Maze573
Da es an anderer Stelle angeschnitten, aber hier noch nicht besprochen/verifiziert wurde:
Sind Altbestandsmagazine (nach §17/1/9 und 17/1/10 WaffG) austauschbar? Also ein Beispiel: Ich habe 10 AUG 30-Schussmagazine nach §17/1/10 WaffG gemeldet und steht diese Zahl dann auch auf meiner WBK. Ich verkaufe davon 5 (inklusive Austrag aus dem ZWR). Meine Berechtigung für 10 Magazine gemäß §17/1/10 WaffG besteht aber weiter, also darf ich mir dann zB 5 große AR15-Magazine holen (und diese dann wieder ins ZWR eintragen lassen). Korrekt?
Wenn dem so ist empfiehlt es sich ja, zu den Altbestandswaffen gemäß §17/1/7 und 17/1/8 WaffG jeweils nur ein >10 oder >20 Magazin dort zu melden und den Rest der Magazine unter den Ziffern 9 und 10. Sonst verschenkt man ja sinnloserweise seine Magazinaltbestandsplätze.
Sollte ich irgendwo einem Denkfehler unterliegen bitte gerne berichtigen.
Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020
Verfasst: Mo 10. Feb 2020, 23:43
von gewo
Maze573 hat geschrieben: Mo 10. Feb 2020, 23:25
Da es an anderer Stelle angeschnitten, aber hier noch nicht besprochen/verifiziert wurde:
Sind Altbestandsmagazine (nach §17/1/9 und 17/1/10 WaffG) austauschbar? Also ein Beispiel: Ich habe 10 AUG 30-Schussmagazine nach §17/1/10 WaffG gemeldet und steht diese Zahl dann auch auf meiner WBK. Ich verkaufe davon 5 (inklusive Austrag aus dem ZWR). Meine Berechtigung für 10 Magazine gemäß §17/1/10 WaffG besteht aber weiter, also darf ich mir dann zB 5 große AR15-Magazine holen (und diese dann wieder ins ZWR eintragen lassen). Korrekt?
Wenn dem so ist empfiehlt es sich ja, zu den Altbestandswaffen gemäß §17/1/7 und 17/1/8 WaffG jeweils nur ein >10 oder >20 Magazin dort zu melden und den Rest der Magazine unter den Ziffern 9 und 10. Sonst verschenkt man ja sinnloserweise seine Magazinaltbestandsplätze.
Sollte ich irgendwo einem Denkfehler unterliegen bitte gerne berichtigen.
das sollte richtig sein
beides
sobald du auch nur EIN magazin fuer eine waffe gem. §17/1/7 oder /8 besitzt hast du das recht beliebig nach und NEUzukaufen, also fuer DIESE spezifische waffe die magazin stueckzahl auch aufzustocken.
es ist daher sinnvoll auch nur EINES pro /7 oder /8 waffe zu melden
die restlichen magazine sollten als /9 oder /10 registriert werden denn diese schaffen „altbesitzplätze“ fuer HiCaps. sie koennen spaeter getauscht werden aber es duerfen nie mehr sein als die anzahl die man am 14.12.19 besessen und danach gemeldet hat
Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020
Verfasst: Mo 10. Feb 2020, 23:56
von combatmiles
Genauso mach ich das...
Da holst das maximale raus..
Aber wie ist es jetzt wenn das AUGerl dann A ist nit dem EU FW Pass?
Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020
Verfasst: Mo 10. Feb 2020, 23:59
von gewo
combatmiles hat geschrieben: Mo 10. Feb 2020, 23:56
Genauso mach ich das...
Da holst das maximale raus..
Aber wie ist es jetzt wenn das AUGerl dann A ist nit dem EU FW Pass?
das ist aber jetzt ein anderes thema
Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020
Verfasst: Di 11. Feb 2020, 00:11
von combatmiles
Ja aber vlcht kann das mal jemand ansprechend auf der Roadshow...
Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020
Verfasst: Di 11. Feb 2020, 00:31
von gewo
combatmiles hat geschrieben: Di 11. Feb 2020, 00:11
Ja aber vlcht kann das mal jemand ansprechend auf der Roadshow...
sind schon alle vorbei
das wars
Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020
Verfasst: Di 11. Feb 2020, 00:35
von Maze573
gewo hat geschrieben: Mo 10. Feb 2020, 23:43
das sollte richtig sein
beides
sobald du auch nur EIN magazin fuer eine waffe gem. §17/1/7 oder /8 besitzt hast du das recht beliebig nach und NEUzukaufen, also fuer DIESE spezifische waffe die magazin stueckzahl auch aufzustocken.
es ist daher sinnvoll auch nur EINES pro /7 oder /8 waffe zu melden
die restlichen magazine sollten als /9 oder /10 registriert werden denn diese schaffen „altbesitzplätze“ fuer HiCaps. sie koennen spaeter getauscht werden aber es duerfen nie mehr sein als die anzahl die man am 14.12.19 besessen und danach gemeldet hat
Alles klar, danke fürs bestätigen bzw. nähere ausführen. Man sollte also bevor man die Albestandsmeldung macht eine grobe Checkliste durchgehen, damit man nicht mit einer unklugen Meldung eigentlich erworbene Rechte verschenkt oder sich selbst behindert. Im Nachinein kann man sich sonst ja nur noch in den Hintern beißen. Spontan fallen mir da ein:
- Jeweils nur EIN Magazin direkt zu den Waffen nach §17/1/7 oder /8 WaffG melden, die restlichen Magazine unter §17/1/9 bzw. /10.
- Überdenken ob man wirklich alle Waffen (wo es möglich ist) in §17/1/7 oder /8 umwandelt. Probleme können insbesondere entstehen, wenn man dann nur noch entsprechende Kategorie A Plätze und keine Kategorie B Plätze mehr hat. Ein Rückumwandlung ist ja nicht möglich. Stichworte zu resultierenden Problemquellen sind dann zB Revolver, .22er Wechselsysteme,...
- Gut überlegen und vielleicht noch einmal nachrechnen, ob man nicht allenfalls ohnehin innerhalb der zweijährigen Meldefrist die WBK erweitern will (zB nach §23/2b WaffG). Dann empfiehlt es sich nämlich Erweiterung und Altbestandsmeldung zu verbinden und sich so 100+€ zu ersparen.
Fällt euch ergänzend noch etwas ein, was sich im Nachhinein nicht beheben lässt?
Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020
Verfasst: Di 11. Feb 2020, 08:36
von Bdave
Stehen einfach im EUFWP drin. Hab erst letzte Woche meinen abgeholt, inkl. Z7 und Z8.
Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020
Verfasst: Di 11. Feb 2020, 08:38
von combatmiles
ok alles klar, ich fahre viel übers Deitsche Eck...
Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020
Verfasst: Di 11. Feb 2020, 10:24
von gewo
Maze573 hat geschrieben: Di 11. Feb 2020, 00:35
gewo hat geschrieben: Mo 10. Feb 2020, 23:43
das sollte richtig sein
beides
sobald du auch nur EIN magazin fuer eine waffe gem. §17/1/7 oder /8 besitzt hast du das recht beliebig nach und NEUzukaufen, also fuer DIESE spezifische waffe die magazin stueckzahl auch aufzustocken.
es ist daher sinnvoll auch nur EINES pro /7 oder /8 waffe zu melden
die restlichen magazine sollten als /9 oder /10 registriert werden denn diese schaffen „altbesitzplätze“ fuer HiCaps. sie koennen spaeter getauscht werden aber es duerfen nie mehr sein als die anzahl die man am 14.12.19 besessen und danach gemeldet hat
Alles klar, danke fürs bestätigen bzw. nähere ausführen. Man sollte also bevor man die Albestandsmeldung macht eine grobe Checkliste durchgehen, damit man nicht mit einer unklugen Meldung eigentlich erworbene Rechte verschenkt oder sich selbst behindert. Im Nachinein kann man sich sonst ja nur noch in den Hintern beißen. Spontan fallen mir da ein:
- Jeweils nur EIN Magazin direkt zu den Waffen nach §17/1/7 oder /8 WaffG melden, die restlichen Magazine unter §17/1/9 bzw. /10.
- Überdenken ob man wirklich alle Waffen (wo es möglich ist) in §17/1/7 oder /8 umwandelt. Probleme können insbesondere entstehen, wenn man dann nur noch entsprechende Kategorie A Plätze und keine Kategorie B Plätze mehr hat. Ein Rückumwandlung ist ja nicht möglich. Stichworte zu resultierenden Problemquellen sind dann zB Revolver, .22er Wechselsysteme,...
- Gut überlegen und vielleicht noch einmal nachrechnen, ob man nicht allenfalls ohnehin innerhalb der zweijährigen Meldefrist die WBK erweitern will (zB nach §23/2b WaffG). Dann empfiehlt es sich nämlich Erweiterung und Altbestandsmeldung zu verbinden und sich so 100+€ zu ersparen.
Fällt euch ergänzend noch etwas ein, was sich im Nachhinein nicht beheben lässt?
bei kooperativen behoerden kannst versuchen einen Zusatz "statt 17/1/7, 17/1/8 auch kat B zulässig" in den freitextbereich der WBK zu bekommen.
bei WBK praktisch, bei WP tw sogar notwendig
Rechtsgrundlage:
- "WBK ist mit 2 platzen kat B auszustellen" (ist aber sehr wackelig denn da steht im Gesetz die "erstmalige Ausstellung" und das ist es ja ned) und
- die Textstellen in der gesetzeswerdung dass niemandem rechte verloren gehen sollen (ist auch wackelig, den die texte aus der gesetzeswerdung sind im Prinzip nix wert)
weiters wichtig:
es geht immer darum was am 14.12.2019 besessen oder verwendet worden ist
wenns eine flinte gem. 17/1/8 hast weil du eine Magazinverlängerung hast dazu auf +10 dann ist das nur dann eine waffe gem. 17/1/8 altbesitz wenn die Magazinverlängerung am 14.12.2019 dran war.
der status der Magazinverlängerung alleine ist zwar unklar
aber nach alleine as wir mehrfach gehoert haben in den letzten Monaten gehet immer darum was am 14.12.19 war
ein und dieselbe waffe kann also je nachdem ob die Magazinverlängerung dran war oder nicht am 14.12.19 entweder 17/1/8 oder kat B sein
detto beim Waffenpass
wenn du am Waffenpass vor und bis zum 14.12.2019 wahlweise einen revolver, eine glock+hicap bzw eine langwaffe+hicap gefuehrt hast, dann wirst du durch das umschreiben der glock und der Langwaffe auf 17/1/7 und 17/1/8 am Waffenpass in deinen rechten beschnitten denn du darfst dann KEINEN revolver mehr fuehren. selbes thema wenn du bis dahin fallweise eine Kleinkaliberwaffe gefuehrt hast.
hier waere tatsaechlich nachhaltig der Zusatz "statt 17/1/7, 17/1/8 auch kat B zulässig" im Freitext des WP ein zu fordern.
das geht aber nur wenn du vor dem 14.12.2019 revolver bzw KK waffe fallweise gefuehrt hast, nur DANN ergibt sich ein solcher - theoretischer, moralischer - Rechtsanspruch. sonst nicht. denn ein recht dass du vor dem Stichtag nicht in Anspruch genommen hast, kannst du ja auch ned verlieren ...
Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020
Verfasst: Di 11. Feb 2020, 10:43
von Balistix
Hat sich eigentlich jemand schon Gedanken darüber gemacht, ob bzw wie die dem Gesetz nach zu erteilende Berechtigung zum Führen von Magazinen gem 17/19 und 10 auf der WBK vermerkt wird?
Rechtsgrundlage: § 58 Abs 13 2. Satz WaffG
Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020
Verfasst: Di 11. Feb 2020, 11:12
von gewo
Balistix hat geschrieben: Di 11. Feb 2020, 10:43
Hat sich eigentlich jemand schon Gedanken darüber gemacht, ob bzw wie die dem Gesetz nach zu erteilende Berechtigung zum
Führen von Magazinen gem 17/19 und 10 auf der WBK vermerkt wird?
Rechtsgrundlage: § 58 Abs 13 2. Satz WaffG
ich bin ned sicher aber ich glaub dass das erwähnt wurde ....
es wird wohl kaum wer einen bedarf fuer das fuehren solcher magazine nachweisen koennen oder?
welcher waere denkbar?
man koennte hier nur mit dem "nicht eingreifen in den Rechtsbestand vor dem 14.12.19 argumentieren, denn damals durfte man ja auch, aber das ist ein sehr schwaches argument, die Verwaltung pfeift sich in der Umsetzung des waffenrechtes oft nix um die intention des Gesetzgebers, wenn diese nur in den ausfuehrungen zur gesetzeswerdung manifestiert wurde und nicht in "harten" gesetzlichen Bestimmungen