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Re: Frust- und Ärger v8.0
Verfasst: Di 20. Mai 2025, 18:00
von Plinker
gewo hat geschrieben: Di 20. Mai 2025, 17:24
Plinker hat geschrieben: Di 20. Mai 2025, 17:00
....keiner kann mich zwingen den Fußweg zu erhalten. ....
sicher?
Wer soll mich klagen? Der Weg ist nirgends vermerkt und keiner hat ein Nutzungsrecht.
Re: Frust- und Ärger v8.0
Verfasst: Di 20. Mai 2025, 18:05
von Admin
Plinker hat geschrieben: Di 20. Mai 2025, 18:00
gewo hat geschrieben: Di 20. Mai 2025, 17:24
Plinker hat geschrieben: Di 20. Mai 2025, 17:00
....keiner kann mich zwingen den Fußweg zu erhalten. ....
sicher?
Wer soll mich klagen? Der Weg ist nirgends vermerkt und keiner hat ein Nutzungsrecht.
wie auch immer
man hoert halt immer von geschichten wo waldbesitzer geklagt werden weil
a.) ein durchgang unpassierbar gemacht wird weil zb gefahr durch bruchholz droht (besonders charmant immer dann wenn renaturierungsgebiet und der waldbesitzer das bruchholz nicht entfernen darf), und andererseits
b.) passierende personen klagen weil sie durch herabfallendes bruchholz verletzt wurden
und es leut gibt die sich genau erinnern dass der weg schon seit mehr als 30 jahren passierbar war und es daher ein ersessenes recht der bevoelkerung gibt.
Re: Frust- und Ärger v8.0
Verfasst: Di 20. Mai 2025, 18:12
von AUG-andy
https://www.schneider-rechtsanwaelte.at ... gerechten/
Die wichtigste Ausnahme sind dabei ersessene Dienstbarkeiten. Ersessene Wegerechte gelten auch, wenn sie nicht im Grundbuch eingetragen sind. Warum eine Eintragung im Grundbuch wichtig ist und wie eine Dienstbarkeit ersessen wird erfahren Sie in diesem Beitrag.
Wegrechte entstehen meistens entweder durch Vertrag oder durch Ersitzung. Bei der Ersitzung erwirbt eine Person ein Wegerecht über ein Grundstück, das sie regelmäßig genutzt hat, auch ohne dass ein formeller Vertrag oder eine Vereinbarung mit dem Eigentümer des Grundstücks vorliegt.
Wie wird ein Wegerecht ersessen?
Für die Ersitzung eines Wegerechts muss das fremde Grundstück grundsätzlich über einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren begangen oder befahren werden. Das Geh- und Fahrrecht muss in diesem Zeitraum regelmäßig und gutgläubig ausgeübt worden ist.
Die gutgläubige Ausübung des Rechts ist dann gegeben, wenn man glaubt, dass man über das fremde Grundstück gehen darf, ohne dafür die Zustimmung oder Bewilligung einholen zu müssen. Weitere Voraussetzung ist, dass derjenige, über dessen Grundstück gegangen oder gefahren wird, dies auch erkennen kann
.
Wird ein Weg über 30 Jahre lang ungestört und gutgläubig (also in der Meinung, man sei dazu berechtigt) genutzt, entsteht schließlich ein Recht. Der Eigentümer muss den Weg dulden und kann die Benützung nicht mehr untersagen. Wenn aus den Umständen allerdings hervorgeht, dass der Eigentümer mit der Nutzung nicht einverstanden ist oder sie wesentlich einschränkt, besteht eine solche Gutgläubigkeit nicht. Diese an sich strenge Regelung hat der Oberste Gerichtshof mit einer Entscheidung ((OGH 30. August 2016, 4 Ob 49/16h) gebrochen. Seither ist klar: Ein Verbotsschild kann ein entsprechender Hinweis sein, reicht aber nicht immer. Im Anlassfall hatten die Bürger einer Gemeinde den als „Privatweg” gekennzeichneten Weg zu Fuß und mit Fahrrädern mehr als 50 Jahre lang unbeanstandet genutzt. Der Eigentümer wusste dies, unternahm aber nichts dagegen. Das Gericht interpretierte die Passivität des Eigentümers als stillschweigende Genehmigung. Die Nutzer durften dies ebenso auffassen, haben das fremde Grundstück also in der Überzeugung, dazu berechtigt zu sein, genutzt. Im Sinne der Rechtssprechung waren sie also „gutgläubig”. Ein Verbotsschild mit der Aufschrift „Privatweg” reicht also nicht unbedingt aus, um die Ersitzung eines Geh- und Fahrrechts zu verhindern
Re: Frust- und Ärger v8.0
Verfasst: Di 20. Mai 2025, 20:03
von Plinker
Da bin ich jetzt entspannter als ihr. Wie gesagt hab ich sowieso nicht das Recht jemandem das Betreten des Waldes zu verwehren. Wenn mich wer verklagen will weil der Waldweg langsam wieder zuwächst dann soll er halt sein Glück versuchen.
Ich bin sehr gespannt wie Tagesauflügler einem Richter weismachen wollen daß sie Anrecht auf ein Wegerecht haben