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Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020
Verfasst: Di 11. Feb 2020, 11:44
von Balistix
gewo hat geschrieben: Di 11. Feb 2020, 11:12
Balistix hat geschrieben: Di 11. Feb 2020, 10:43
Hat sich eigentlich jemand schon Gedanken darüber gemacht, ob bzw wie die dem Gesetz nach zu erteilende Berechtigung zum
Führen von Magazinen gem 17/19 und 10 auf der WBK vermerkt wird?
Rechtsgrundlage: § 58 Abs 13 2. Satz WaffG
ich bin ned sicher aber ich glaub dass das erwähnt wurde ....
es wird wohl kaum wer einen bedarf fuer das fuehren solcher magazine nachweisen koennen oder?
welcher waere denkbar?
man koennte hier nur mit dem "nicht eingreifen in den Rechtsbestand vor dem 14.12.19 argumentieren, denn damals durfte man ja auch, aber das ist ein sehr schwaches argument, die Verwaltung pfeift sich in der Umsetzung des waffenrechtes oft nix um die intention des Gesetzgebers, wenn diese nur in den ausfuehrungen zur gesetzeswerdung manifestiert wurde und nicht in "harten" gesetzlichen Bestimmungen
Ich zitiere: "Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 und 10
hat die Behörde dem Betroffenen eine Ausnahme vom Verbot zum Besitz oder Führen solcher Magazine zu bewilligen." (Hervorhebung durch mich)
Daher weiß ich nicht so recht, wo da jetzt plötzlich ein Bedarfsnachweis herkommen sollte.
Man könnte einfach mal probieren, die behördliche Eintragung "Erlaubnis zum Führen verbotener Waffen gem § 17 Abs 1 Z 9 und 10" auf der WBK zu beantragen und schauen, wie die Behörde reagiert.
Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020
Verfasst: Di 11. Feb 2020, 11:54
von gewo
Balistix hat geschrieben: Di 11. Feb 2020, 11:44
gewo hat geschrieben: Di 11. Feb 2020, 11:12
Balistix hat geschrieben: Di 11. Feb 2020, 10:43
Hat sich eigentlich jemand schon Gedanken darüber gemacht, ob bzw wie die dem Gesetz nach zu erteilende Berechtigung zum
Führen von Magazinen gem 17/19 und 10 auf der WBK vermerkt wird?
Rechtsgrundlage: § 58 Abs 13 2. Satz WaffG
ich bin ned sicher aber ich glaub dass das erwähnt wurde ....
es wird wohl kaum wer einen bedarf fuer das fuehren solcher magazine nachweisen koennen oder?
welcher waere denkbar?
man koennte hier nur mit dem "nicht eingreifen in den Rechtsbestand vor dem 14.12.19 argumentieren, denn damals durfte man ja auch, aber das ist ein sehr schwaches argument, die Verwaltung pfeift sich in der Umsetzung des waffenrechtes oft nix um die intention des Gesetzgebers, wenn diese nur in den ausfuehrungen zur gesetzeswerdung manifestiert wurde und nicht in "harten" gesetzlichen Bestimmungen
Ich zitiere: "Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 und 10
hat die Behörde dem Betroffenen eine Ausnahme vom Verbot zum Besitz oder Führen solcher Magazine zu bewilligen." (Hervorhebung durch mich)
Daher weiß ich nicht so recht, wo da jetzt plötzlich ein Bedarfsnachweis herkommen sollte.
Man könnte einfach mal probieren, die behördliche Eintragung "Erlaubnis zum Führen verbotener Waffen gem § 17 Abs 1 Z 9 und 10" auf der WBK zu beantragen und schauen, wie die Behörde reagiert.
ersetzt das wirklich den bedarf der im §21(2) verlangt wird und der im §22 wie folgt festgeschrieben ist:
(2) Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn
1. der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann oder
2. es sich um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt (§ 5 Abs. 2 SPG) oder
3. es sich um einen Angehörigen der Militärpolizei oder
4. es sich um einen Angehörigen der Justizwache handelt.
kenn mi ned aus ....

Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020
Verfasst: Di 11. Feb 2020, 11:57
von Balistix
gewo hat geschrieben: Mo 10. Feb 2020, 23:43
Maze573 hat geschrieben: Mo 10. Feb 2020, 23:25
Da es an anderer Stelle angeschnitten, aber hier noch nicht besprochen/verifiziert wurde:
Sind Altbestandsmagazine (nach §17/1/9 und 17/1/10 WaffG) austauschbar? Also ein Beispiel: Ich habe 10 AUG 30-Schussmagazine nach §17/1/10 WaffG gemeldet und steht diese Zahl dann auch auf meiner WBK. Ich verkaufe davon 5 (inklusive Austrag aus dem ZWR). Meine Berechtigung für 10 Magazine gemäß §17/1/10 WaffG besteht aber weiter, also darf ich mir dann zB 5 große AR15-Magazine holen (und diese dann wieder ins ZWR eintragen lassen). Korrekt?
Wenn dem so ist empfiehlt es sich ja, zu den Altbestandswaffen gemäß §17/1/7 und 17/1/8 WaffG jeweils nur ein >10 oder >20 Magazin dort zu melden und den Rest der Magazine unter den Ziffern 9 und 10. Sonst verschenkt man ja sinnloserweise seine Magazinaltbestandsplätze.
Sollte ich irgendwo einem Denkfehler unterliegen bitte gerne berichtigen.
das sollte richtig sein
beides
sobald du auch nur EIN magazin fuer eine waffe gem. §17/1/7 oder /8 besitzt hast du das recht beliebig nach und NEUzukaufen, also fuer DIESE spezifische waffe die magazin stueckzahl auch aufzustocken.
es ist daher sinnvoll auch nur EINES pro /7 oder /8 waffe zu melden
die restlichen magazine sollten als /9 oder /10 registriert werden denn diese schaffen „altbesitzplätze“ fuer HiCaps. sie koennen spaeter getauscht werden aber es duerfen nie mehr sein als die anzahl die man am 14.12.19 besessen und danach gemeldet hat
Ich bin gespannt, ob die LPD Wien das schluckt. Die wollen ja meines Wissens Z9/10-Einträge soweit wie möglich vermeiden.
Fiktives Beispiel: Pistole + 5 Stk passende Magazine, HA + 10 Stk passende Magazine.
Meldung als:
Pistole inkl 1 Mag 17/1/7
HA inkl 1 Mag 17/1/8
4 Pistolenmags als 17/1/9
9 HA Mags als 17/1/10
Wäre das so korrekt?
Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020
Verfasst: Di 11. Feb 2020, 12:07
von Balistix
gewo hat geschrieben: Di 11. Feb 2020, 11:54
Balistix hat geschrieben: Di 11. Feb 2020, 11:44
gewo hat geschrieben: Di 11. Feb 2020, 11:12
ich bin ned sicher aber ich glaub dass das erwähnt wurde ....
es wird wohl kaum wer einen bedarf fuer das fuehren solcher magazine nachweisen koennen oder?
welcher waere denkbar?
man koennte hier nur mit dem "nicht eingreifen in den Rechtsbestand vor dem 14.12.19 argumentieren, denn damals durfte man ja auch, aber das ist ein sehr schwaches argument, die Verwaltung pfeift sich in der Umsetzung des waffenrechtes oft nix um die intention des Gesetzgebers, wenn diese nur in den ausfuehrungen zur gesetzeswerdung manifestiert wurde und nicht in "harten" gesetzlichen Bestimmungen
Ich zitiere: "Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 und 10
hat die Behörde dem Betroffenen eine Ausnahme vom Verbot zum Besitz oder Führen solcher Magazine zu bewilligen." (Hervorhebung durch mich)
Daher weiß ich nicht so recht, wo da jetzt plötzlich ein Bedarfsnachweis herkommen sollte.
Man könnte einfach mal probieren, die behördliche Eintragung "Erlaubnis zum Führen verbotener Waffen gem § 17 Abs 1 Z 9 und 10" auf der WBK zu beantragen und schauen, wie die Behörde reagiert.
ersetzt das wirklich den bedarf der im §21(2) verlangt wird und der im §22 wie folgt festgeschrieben ist:
(2) Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn
1. der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann oder
2. es sich um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt (§ 5 Abs. 2 SPG) oder
3. es sich um einen Angehörigen der Militärpolizei oder
4. es sich um einen Angehörigen der Justizwache handelt.
kenn mi ned aus ....
Da geht's um Führen von
Schusswaffen der Kategorie
B (vgl dazu §20 Abs 1 WaffG). Jetzt sind aber Magazine in Standardgröße verbotene Waffen der Kategorie A nach § 17 Abs 1 Z 9 und 10. Ein Hinweis darauf, dass die von dir zitierte Bestimmung
nicht anwendbar ist, ist gerade der Verweis auf § 21 Abs 4 in § 17 Abs 3 letzter Satz -> daraus erhellt sich, dass der restliche §21 eben nicht für Waffen gem § 17 gilt, widrigenfalls dieser Verweis unnötig wäre.
Einen eventuellen Konflikt sehe ich mit § 17 Abs 3, wo eine Ausnahme ua vom Führen mit dem "überwiegenden berechtigten Interesse" (des Antragstellers) verknüpft wird. In Bezug auf Altbestand ist mE jedoch § 58 Abs 13 2. Satz die lex specialis.
Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020
Verfasst: Di 11. Feb 2020, 12:09
von gewo
Balistix hat geschrieben: Di 11. Feb 2020, 11:57
gewo hat geschrieben: Mo 10. Feb 2020, 23:43
Maze573 hat geschrieben: Mo 10. Feb 2020, 23:25
Da es an anderer Stelle angeschnitten, aber hier noch nicht besprochen/verifiziert wurde:
Sind Altbestandsmagazine (nach §17/1/9 und 17/1/10 WaffG) austauschbar? Also ein Beispiel: Ich habe 10 AUG 30-Schussmagazine nach §17/1/10 WaffG gemeldet und steht diese Zahl dann auch auf meiner WBK. Ich verkaufe davon 5 (inklusive Austrag aus dem ZWR). Meine Berechtigung für 10 Magazine gemäß §17/1/10 WaffG besteht aber weiter, also darf ich mir dann zB 5 große AR15-Magazine holen (und diese dann wieder ins ZWR eintragen lassen). Korrekt?
Wenn dem so ist empfiehlt es sich ja, zu den Altbestandswaffen gemäß §17/1/7 und 17/1/8 WaffG jeweils nur ein >10 oder >20 Magazin dort zu melden und den Rest der Magazine unter den Ziffern 9 und 10. Sonst verschenkt man ja sinnloserweise seine Magazinaltbestandsplätze.
Sollte ich irgendwo einem Denkfehler unterliegen bitte gerne berichtigen.
das sollte richtig sein
beides
sobald du auch nur EIN magazin fuer eine waffe gem. §17/1/7 oder /8 besitzt hast du das recht beliebig nach und NEUzukaufen, also fuer DIESE spezifische waffe die magazin stueckzahl auch aufzustocken.
es ist daher sinnvoll auch nur EINES pro /7 oder /8 waffe zu melden
die restlichen magazine sollten als /9 oder /10 registriert werden denn diese schaffen „altbesitzplätze“ fuer HiCaps. sie koennen spaeter getauscht werden aber es duerfen nie mehr sein als die anzahl die man am 14.12.19 besessen und danach gemeldet hat
Ich bin gespannt, ob die LPD Wien das schluckt. Die wollen ja meines Wissens Z9/10-Einträge soweit wie möglich vermeiden.
Fiktives Beispiel: Pistole + 5 Stk passende Magazine, HA + 10 Stk passende Magazine.
Meldung als:
Pistole inkl 1 Mag 17/1/7
HA inkl 1 Mag 17/1/8
4 Pistolenmags als 17/1/9
9 HA Mags als 17/1/10
Wäre das so korrekt?
jop
genau so
damit hast du nach meinem Wissensstand:
- einen kurzwaffenplatz den du fuer alle Zukunft mit einer Kurzwaffe mit beliebig vielen Hicaps belegen kannst (bei einem Nachkauf muss die type aber zur gerade besessenen Kurzwaffe passen, gekaufte hiCap Kurzwaffen magazine koennen weiter besessen werden auch wenn die basiswaffe verkauft wurde)
- einen langwaffenplatz den du fuer alle Zukunft mit einer Langwaffe mit beliebig vielen Hicaps belegen kannst (bei einem Nachkauf muss die type aber zur gerade besessenen Langwaffe passen, gekaufte hiCap Langwaffen magazine koennen weiter besessen werden auch wenn die basiswaffe verkauft wurde)
- 4 (aber nie mehr) "plaetze" fuer beliebige Kurzwaffen HiCap magazine unabhaenig vom allfaelligen besitz einer dazulassenden waffe
- 9 (aber nie mehr) "plaetze" fuer beliebige Langwaffen HiCap magazine unabhaenig vom allfaelligen besitz einer dazulassenden waffe
damit bist du schon mal recht gut "angezogen" fuer die Zukunft
Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020
Verfasst: Di 11. Feb 2020, 13:25
von Armalito
gewo hat geschrieben: Di 11. Feb 2020, 12:09
damit bist du schon mal recht gut "angezogen" fuer die Zukunft
Und was wird für
-Altbestandsmagazine ohne passende Waffe empohlen
-Altbestandsmagazine mit jetzt seit dem 14.12. erlaubten und gekauften Halbautomaten
empfohlen?
Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020
Verfasst: Di 11. Feb 2020, 13:47
von tainnok
Armalito hat geschrieben: Di 11. Feb 2020, 13:25
Und was wird für
-Altbestandsmagazine ohne passende Waffe empohlen
-Altbestandsmagazine mit jetzt seit dem 14.12. erlaubten und gekauften Halbautomaten
empfohlen?
-Altbestandsmagazine ohne passende Waffe empohlen
Hast du keine passende Waffe (zum Stichtag 14.12.2019) zum Magazin im Besitz gehabt kannst sie eh nur als Magzin nach $17/1/9(10) melden, anders kannst du sie nicht melden.
-Altbestandsmagazine mit jetzt seit dem 14.12. erlaubten und gekauften Halbautomaten
Selbiges wie beim obrigen Punkt, denn es zählt der Stichtag 14.12.2019.
Hast du da einen passenden HA MIT passendem Magzin(en) (lt. $17/1/7(8)) in deinem Besitz gehabt, dann kannst du es dir wie in den obrigen Posts beschrieben beschrieben aussuchen. Hast du nur die Magazine gehabt und den HA erst später gekauft kannst dir nix aussuchen, HA ist und bleibt KatB und die Magazine wie im obrigen Punkt beschrieben (also nur die Magazine nach $17/1/9(10) melden).
Ausnahme für danach erworbene HA wäre nur wenn du in eine Ausnahmeregelung fällst und diese Beantragst (z.B. der hier oft so genannte "Edel"-Sportschütze ... aber vermutlich wenn jemand dafür die Vorraussetzungen hat, dann kennt er sich in dieser Thematik vermutlich dann zur genüge aus.).
Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020
Verfasst: Di 11. Feb 2020, 14:00
von Balistix
gewo hat geschrieben: Di 11. Feb 2020, 12:09
Balistix hat geschrieben: Di 11. Feb 2020, 11:57
gewo hat geschrieben: Mo 10. Feb 2020, 23:43
das sollte richtig sein
beides
sobald du auch nur EIN magazin fuer eine waffe gem. §17/1/7 oder /8 besitzt hast du das recht beliebig nach und NEUzukaufen, also fuer DIESE spezifische waffe die magazin stueckzahl auch aufzustocken.
es ist daher sinnvoll auch nur EINES pro /7 oder /8 waffe zu melden
die restlichen magazine sollten als /9 oder /10 registriert werden denn diese schaffen „altbesitzplätze“ fuer HiCaps. sie koennen spaeter getauscht werden aber es duerfen nie mehr sein als die anzahl die man am 14.12.19 besessen und danach gemeldet hat
Ich bin gespannt, ob die LPD Wien das schluckt. Die wollen ja meines Wissens Z9/10-Einträge soweit wie möglich vermeiden.
Fiktives Beispiel: Pistole + 5 Stk passende Magazine, HA + 10 Stk passende Magazine.
Meldung als:
Pistole inkl 1 Mag 17/1/7
HA inkl 1 Mag 17/1/8
4 Pistolenmags als 17/1/9
9 HA Mags als 17/1/10
Wäre das so korrekt?
jop
genau so
damit hast du nach meinem Wissensstand:
- einen kurzwaffenplatz den du fuer alle Zukunft mit einer Kurzwaffe mit beliebig vielen Hicaps belegen kannst (bei einem Nachkauf muss die type aber zur gerade besessenen Kurzwaffe passen, gekaufte hiCap Kurzwaffen magazine koennen weiter besessen werden auch wenn die basiswaffe verkauft wurde)
- einen langwaffenplatz den du fuer alle Zukunft mit einer Langwaffe mit beliebig vielen Hicaps belegen kannst (bei einem Nachkauf muss die type aber zur gerade besessenen Langwaffe passen, gekaufte hiCap Langwaffen magazine koennen weiter besessen werden auch wenn die basiswaffe verkauft wurde)
- 4 (aber nie mehr) "plaetze" fuer beliebige Kurzwaffen HiCap magazine unabhaenig vom allfaelligen besitz einer dazulassenden waffe
- 9 (aber nie mehr) "plaetze" fuer beliebige Langwaffen HiCap magazine unabhaenig vom allfaelligen besitz einer dazulassenden waffe
damit bist du schon mal recht gut "angezogen" fuer die Zukunft
Danke!
Anschlussfrage: da in diesem Fall ja Magazine auf Z9/10 gemeldet werden, zu denen man passende Z7/8-Waffen hat und die somit platzfrei besessen werden dürfen -> wie funktioniert die Ummeldung von den Z9/10-Plätzen auf "platzfrei weil passend"?
Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020
Verfasst: Di 11. Feb 2020, 14:09
von Armalito
Danke für die klare Auskunft Tainnok, das hilft mir sehr weiter!
Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020
Verfasst: Di 11. Feb 2020, 14:32
von Balistix
woolf hat geschrieben: Di 11. Feb 2020, 14:09
Balistix hat geschrieben: Di 11. Feb 2020, 14:00
Anschlussfrage: da in diesem Fall ja Magazine auf Z9/10 gemeldet werden, zu denen man passende Z7/8-Waffen hat und die somit platzfrei besessen werden dürfen -> wie funktioniert die Ummeldung von den Z9/10-Plätzen auf "platzfrei weil passend"?
Vermutlich einfach mit dem SB reden. Wären eigentlich nur ein paar Klicks im ZWR. Dass es garantiert wieder SB gibt, die meinen das geht so nicht, ist natürlich eine andere Sache.
Genauso wie es sicher BHs geben wird, die meinen man darf sich nicht aussuchen ob man die passenden Magazine unter Z7/8 meldet oder extra als Z9/10.
Danke!
Da käme ich mir als SB schon etwas gefoppt vor.
Naja, im schlimmsten Fall kann man ja immer noch den Weg über einen Händler gehen (Verkauf und Rückkauf als "passend").
Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020
Verfasst: Di 11. Feb 2020, 14:46
von tainnok
... oder auch einfach Privat zu Privat wennst jemanden mit passendem §17/1/x eintrag hast.
Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020
Verfasst: Di 11. Feb 2020, 16:07
von Emil
gewo hat geschrieben: Mo 10. Feb 2020, 23:43
Maze573 hat geschrieben: Mo 10. Feb 2020, 23:25
Da es an anderer Stelle angeschnitten, aber hier noch nicht besprochen/verifiziert wurde:
Sind Altbestandsmagazine (nach §17/1/9 und 17/1/10 WaffG) austauschbar? Also ein Beispiel: Ich habe 10 AUG 30-Schussmagazine nach §17/1/10 WaffG gemeldet und steht diese Zahl dann auch auf meiner WBK. Ich verkaufe davon 5 (inklusive Austrag aus dem ZWR). Meine Berechtigung für 10 Magazine gemäß §17/1/10 WaffG besteht aber weiter, also darf ich mir dann zB 5 große AR15-Magazine holen (und diese dann wieder ins ZWR eintragen lassen). Korrekt?
Wenn dem so ist empfiehlt es sich ja, zu den Altbestandswaffen gemäß §17/1/7 und 17/1/8 WaffG jeweils nur ein >10 oder >20 Magazin dort zu melden und den Rest der Magazine unter den Ziffern 9 und 10. Sonst verschenkt man ja sinnloserweise seine Magazinaltbestandsplätze.
Sollte ich irgendwo einem Denkfehler unterliegen bitte gerne berichtigen.
das sollte richtig sein
beides
sobald du auch nur EIN magazin fuer eine waffe gem. §17/1/7 oder /8 besitzt hast du das recht beliebig nach und NEUzukaufen, also fuer DIESE spezifische waffe die magazin stueckzahl auch aufzustocken.
es ist daher sinnvoll auch nur EINES pro /7 oder /8 waffe zu melden
die restlichen magazine sollten als /9 oder /10 registriert werden denn diese schaffen „altbesitzplätze“ fuer HiCaps. sie koennen spaeter getauscht werden aber es duerfen nie mehr sein als die anzahl die man am 14.12.19 besessen und danach gemeldet hat
combatmiles hat geschrieben: Mo 10. Feb 2020, 23:56
Genauso mach ich das...
Da holst das maximale raus..
Aber wie ist es jetzt wenn das AUGerl dann A ist nit dem EU FW Pass?
Probieren könnt ihr es, laut Runderlass bzw. den anderen internen Anweisungen ist das
jedoch NICHT vorgesehen! Es werden also die Meisten BH's hier nicht mitspielen!
Balistix hat geschrieben: Di 11. Feb 2020, 11:57
Ich bin gespannt, ob die LPD Wien das schluckt. Die wollen ja meines Wissens Z9/10-Einträge soweit wie möglich vermeiden.
Fiktives Beispiel: Pistole + 5 Stk passende Magazine, HA + 10 Stk passende Magazine.
Meldung als:
Pistole inkl 1 Mag 17/1/7
HA inkl 1 Mag 17/1/8
4 Pistolenmags als 17/1/9
9 HA Mags als 17/1/10
Wäre das so korrekt?
Vermutlich wird sie das gar nicht "schlucken" - hat der Bürger eine passende Waffe und Magazin IST nach Rechtsansicht des BMI das Magazin dort dazuzumelden und kein Z. 9 / Z. 10 Platz dafür zu machen (Sondergenehmigungen für "Edel-" Sportschützen ausgenommen)
Du bekommst nur EINEN Z. 7 Platz und EINEN Z. 8 Platz und die Magazine werden passend dazu gemeldet!
Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020
Verfasst: Di 11. Feb 2020, 16:14
von Emil
Balistix hat geschrieben: Di 11. Feb 2020, 11:44
gewo hat geschrieben: Di 11. Feb 2020, 11:12
Balistix hat geschrieben: Di 11. Feb 2020, 10:43
Hat sich eigentlich jemand schon Gedanken darüber gemacht, ob bzw wie die dem Gesetz nach zu erteilende Berechtigung zum
Führen von Magazinen gem 17/19 und 10 auf der WBK vermerkt wird?
Rechtsgrundlage: § 58 Abs 13 2. Satz WaffG
ich bin ned sicher aber ich glaub dass das erwähnt wurde ....
es wird wohl kaum wer einen bedarf fuer das fuehren solcher magazine nachweisen koennen oder?
welcher waere denkbar?
man koennte hier nur mit dem "nicht eingreifen in den Rechtsbestand vor dem 14.12.19 argumentieren, denn damals durfte man ja auch, aber das ist ein sehr schwaches argument, die Verwaltung pfeift sich in der Umsetzung des waffenrechtes oft nix um die intention des Gesetzgebers, wenn diese nur in den ausfuehrungen zur gesetzeswerdung manifestiert wurde und nicht in "harten" gesetzlichen Bestimmungen
Ich zitiere: "Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 und 10
hat die Behörde dem Betroffenen eine Ausnahme vom Verbot zum Besitz oder Führen solcher Magazine zu bewilligen." (Hervorhebung durch mich)
Daher weiß ich nicht so recht, wo da jetzt plötzlich ein Bedarfsnachweis herkommen sollte.
Man könnte einfach mal probieren, die behördliche Eintragung "Erlaubnis zum Führen verbotener Waffen gem § 17 Abs 1 Z 9 und 10" auf der WBK zu beantragen und schauen, wie die Behörde reagiert.
Habe ich mündlich bei meiner Behörde im Zuge der Altbestandsmeldung angefragt - die Reaktion hat mich von einem offiziellen Antrag absehen lassen
Laut Auskunft SB ist die interne Rechtsansicht, dass das ODER so zu verstehen ist, dass es sich (auch) auf den Bewilligungsumfang am 14.12.2019 - also Waffenbesitzkarte ODER Waffenpass - bezieht
und auch nur dann, wenn das Magazin nicht zu einer passenden Z. 7 oder Z. 8 Waffe dazugemeldet werden kann.
Ich habe es dann deshalb einstweilen bleiben lassen, meine BH ist immer hilfsbereit, da prozessiere ich jetzt nicht wegen einem Z. 9 / Z. 10 WP Eintrag...
Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020
Verfasst: Di 11. Feb 2020, 16:27
von gewo
Emil hat geschrieben: Di 11. Feb 2020, 16:07
Vermutlich wird sie das gar nicht "schlucken" - hat der Bürger eine passende Waffe und Magazin IST nach Rechtsansicht des BMI das Magazin dort dazuzumelden und kein Z. 9 / Z. 10 Platz dafür zu machen (Sondergenehmigungen für "Edel-" Sportschützen ausgenommen)
Du bekommst nur EINEN Z. 7 Platz und EINEN Z. 8 Platz und die Magazine werden passend dazu gemeldet!
eine rechtsansicht ist genau das
sie ist nicht mal ein erlass
sie ist nicht bindend
ich muss bekannt geben WELCHE magazine ich in einer 17/1/x waffe verwenden will
I C H
und das ist keine "Rechtsmeinung" sondern das steht so im gesetz in den Übergangsbestimmungen